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Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe

Die Europäische Union verringert schrittweise die Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung von Schwerölen und bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Schwefel kommt in geringen Mengen in Erdöl und Kohle natürlich vor. Seit Jahrzehnten ist nachgewiesen, dass Schwefeldioxid (SO2) eine Hauptursache für den „sauren Regen" und die Luftverschmutzung in Stadt- und Industriegebieten ist. In jüngster Zeit wurde auch festgestellt, dass SO2-Emissionen zur Entstehung anorganischer Sekundäraerosole, d.h. gesundheitsschädlicher Feinstäube beitragen.

Ziel der Richtlinie 93/12/EWG und ihrer nachfolgenden Änderungen ist die Senkung der Schwefeldioxidemissionen, die zur Versauerung und zur Entstehung von Feinstäuben in der Europäischen Union (EU) beitragen und mitverantwortlich sind für die Schädigung der Ökosysteme sowie für die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und der menschlichen Gesundheit.

Die Kommission hat am 12. März 1997 eine Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie zur wirksamen Bekämpfung der Versauerung verabschiedet [KOM(97) 88 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Begrenzung der Schwefelemissionen aus der Verbrennung bestimmter flüssiger Brennstoffe ist ein zentrales Thema dieser Strategie.

Angestrebt wird die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen bei der Verbrennung von Schwerölen und Gasöl (aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- und Brennstoffe sowie, seit Verabschiedung der Richtlinien 1999/32/EG und 2005/33/EG die in Seeschiffen verwendeten Kraft- und Brennstoffe).

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:

  • Gasöl für den Seeverkehr in Schiffen, die die Grenze zwischen einem Drittland und einem Mitgliedstaat überqueren (bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2005/33/EG am 1. Januar 2010);
  • Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Verbrennung noch weiterverarbeitet werden sollen;
  • Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind;
  • Kraft- oder Brennstoffe, die Forschungs- und Versuchszwecken dienen;
  • Kraft- oder Brennstoffe, die in Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft verwendet oder auf den Markt gebracht werden;
  • Kraft- oder Brennstoffe, die auf zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen verwendet werden sowie auf allen Schiffen, wenn damit die Sicherheit des Schiffes oder die Lebensrettung auf See gewährleistet werden soll.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle mit einem Schwefelgehalt über 1,00 Massenhundertteilen nicht mehr verwendet werden.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Verwendung von Schwerölen mit einem Schwefelgehalt zwischen 1,00 und 3,00 Massenhundertteilen in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon zulassen, sofern Emissionen nicht zur Überschreitung der kritischen Belastungsmengen im jeweiligen Mitgliedstaat beitragen und die Luftqualitätsnormen laut Richtlinie 80/779/EWG, die durch Richtlinie 1999/30/EG ersetzt wurde, sowie sämtliche Rechtsvorschriften zur Aufhebung oder Ersetzung dieser Richtlinie eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Gasöl (einschließlich Gasöl für den Seeverkehr) in ihrem Hoheitsgebiet ab folgenden Stichtagen nicht mehr verwendet wird:

  • Juli 2000 bei einem Schwefelgehalt über 0,20 % Massenhundertteilen,
  • Januar 2008 bei einem Schwefelgehalt über 0,10 % Massenhundertteilen.

In bestimmten Fällen (plötzliche Veränderung bei der Versorgung) kann die Kommission einem Mitgliedstaat, dem die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen Schwierigkeiten bereitet, während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten die Anwendung höherer Grenzwerte auf seinem Hoheitsgebiet gestatten. Die Kommission muss ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mitteilen.

In der Richtlinie ist die Überprüfung des Schwefelgehalts der Kraft- und Brennstoffe anhand von Probenahmen und Analysen vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über den Schwefelgehalt der von der Richtlinie erfassten flüssigen Kraft- oder Brennstoffe vor, der auf den Ergebnissen dieser Analysen beruht.

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht und eventuelle Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

Schiffskraftstoffe

Mit der Richtlinie 1999/32/EG werden die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verringerung der Schwefeldioxidemissionen auf bestimmte, in Seeschiffen verwendete und aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- und Brennstoffe ausgeweitet.

Die Richtlinie 2005/33/EG ist ebenso wie die Mitteilung über die Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen Teil einer Strategie der Europäischen Union zur Verringerung der Luftverschmutzung durch Schiffe. Schiffe sind gegenwärtig in der Union eine der Hauptquellen für Schwefeldioxidemissionen (SO2). Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass im Jahr 2010 die seeverkehrsbedingten Emissionen voraussichtlich eine Größenordnung erreichen werden, die 75 % aller an Land verursachten Emissionen entspricht.

Mit dieser Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/32/EG auf alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- und Brennstoffe ausgeweitet, die auf Seeschiffen in Gewässern der Mitgliedstaaten verwendet werden. Vorgesehen sind u.a. folgende Maßnahmen:

  • ab 11. August 2006 Einführung eines Schwefelgrenzwertes von 1,5 % für Schiffskraftstoffe, die von Schiffen in der Ostsee und ab 11. August 2007 in der Nordsee und im Ärmelkanal verwendet werden, um die Versauerung zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern,
  • ab 11. August 2006 Einführung eines Schwefelgrenzwertes von 1,5 % für Schiffskraftstoffe, die von Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen verwendet werden, damit die Luftqualität verbessert und zur Sicherstellung einer EU-weiten Versorgung mit schwefelarmen Schiffskraftstoffen eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird,
  • Einführung eines Schwefelgrenzwertes von 0,1 % ab 1. Januar 2010 für Schiffskraftstoffe, die von Schiffen auf den Binnenwasserstraßen und an Liegeplätzen verwendet werden, damit die Luftqualität an Häfen und Binnenwasserstraßen verbessert wird,
  • in Abweichung der oben beschriebenen Grenzwerte für Schweröle Erteilung einer Erlaubnis an Schiffe für den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie, sofern diese Schiffe ständig zumindest gleichwertige Emissionsminderungen erzielen und ausführlich dokumentiert ist, dass alle Abfallströme, die in geschlossene Häfen und Flussmündungen abgelassen werden, keine Auswirkungen auf die Ökosysteme haben,
  • Einführung eines Schwefelgrenzwertes von 1,5 % für in der Union verkauften Schiffsdiesel,
  • Einführung eines Schwefelgrenzwertes von 0,1 % für in der Union verkauftes Gasöl,
  • Das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung wird zur Auflage dafür, dass Schiffe Gemeinschaftshäfen anlaufen können,
  • Der Schwefelgehalt aller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verkauften Kraftstoffe muss vom Lieferanten auf einem von einer Probe begleiteten Lieferschein vermerkt werden.

In der Richtlinie wird ferner festgelegt, dass von Schiffskraftstoffen Proben zu entnehmen und auf ihren Schwefelgehalt zu überprüfen sind. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über den Schwefelgehalt der unter diesen Vorschlag fallenden und auf ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kraft- oder Brennstoffe vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und eventuelle Änderungen vor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/12/EWG

Zeitpunkt der Bekanntgabe

1.10.1994

ABl. L 74 vom 27.3.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/70/EG

28.12.1998

1.7.1999

ABl. L 350 vom 28.12.1998

Richtlinie 1999/32/EG

11.5.1999

1.7.2000

ABl. L 121 vom 11.5.1999

Richtlinie 2005/33/EG

11.8.2005

11.8.2006

ABl. L 191 vom 22.7.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG [KOM(2007) 18 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mit diesem Vorschlag wird u.a. das Datum des 1. Januar 2009 als Zeitpunkt, zu dem der Schwefelhöchstgehalt in Dieselkraftstoffen von 10 mg/kg nicht überschritten werden darf, bestätigt; der Höchstgehalt an polyaromatischen Kohlenwasserstoffen in Dieselkraftstoff wird auf 8 % (statt 11 %) gesenkt; der Schwefelhöchstgehalt in nicht für den Straßenverkehr bestimmtem Gasöl wird von 1000 ppm auf 10 ppm für landgebundene Zwecke und von 1000 ppm auf 300 ppm für den Gebrauch in Binnenwasserstraßen gesenkt; der Gehalt an sauerstoffhaltigen Komponenten und der zulässige Dampfhöchstdruck von Ethanolgemischen wird erhöht, damit in Ottokraftstoff eine höhere Beimengung von Biokraftstoffen verwendet werden kann, wobei eine geeignete Kennzeichnung vorzusehen ist; die Kraftstofflieferanten werden verpflichtet, ab 2011 die Emissionen von Lebenszyklustreibhausgasen (Raffination, Transport und Verwendung) jährlich um 1 % zu senken. Der Vorschlag sieht außerdem die Vereinfachung der Richtlinien 98/70/EG und 99/32/EG sowie die Aufhebung der überflüssig gewordenen Richtlinie 93/12/EWG vor.

Letzte Änderung: 30.04.2007

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