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Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung

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Die Europäische Union legt gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung mit dem Ziel fest, die rationelle Entwicklung der Produktion zu gewährleisten und den freien Warenverkehr für Tiere und tierische Erzeugnisse zu erleichtern.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie regelt:

  • das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen
  • sowie die Tötungsverfahren im Falle der Seuchenbekämpfung.

Die Richtlinie gilt nicht

  • für unter Überwachung durch die zuständigen Behörde durchgeführte wissenschaftlich-technische Versuche;
  • für Tiere, die bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen getötet werden;
  • für Wild, das im Einklang mit den gemeinschaftlichen Hygienebestimmungen erlegt wird.

Die Richtlinie bestimmt, dass bei den genannten Vorgängen den Tieren vermeidbare Aufregungen, Schmerzen und Leiden erspart werden müssen.

Des Weiteren regelt die Richtlinie Folgendes:

  • die Anforderungen an Schlachthöfe;
    Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, müssen gemäß bestimmten, in der Richtlinie aufgeführten Anforderungen verbracht, erforderlichenfalls untergebracht, ruhig gestellt und vor dem Schlachten betäubt und entblutet werden;
  • Die Geräte und Vorrichtungen zu Ruhigstellung sowie die Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung und Tötung sind so zu konzipieren, dass eine rasche und wirksame Betäubung oder Tötung gewährleistet ist;
  • Die bei diesen Vorgängen eingesetzten Personen müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;
  • das Schlachten bzw. Töten außerhalb von Schlachthöfen;
  • Ausnahmebestimmungen gelten für Geflügel, Kaninchen, Schweine, Schafe und Ziegen, die außerhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch geschlachtet werden. Verletzte und kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden;
  • das Töten im Rahmen der Seuchenbekämpfung;
  • das Töten von Pelztieren;
  • das Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen.

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auch Bestimmungen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen enthalten können, in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie können in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bestimmungen beibehalten oder anwenden; hierüber haben sie die Kommission zu unterrichten.

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 74/577/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

BEZUG

RechtsaktDatum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Richtlinie 93/119/EG20.1.19941.1.1995ABl. L 340 vom 31.12.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)Datum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 806/20035.6.2003-ABl. L 122 vom 16.5.2003
Verordnung (EG) Nr.Inkrafttreten: 25.1.2005
Anwendbarkeit Artikel 6, § 6: 5.1.2008;
Anwendbarkeit andere Artikel: 5.1.2007
-ABl. L 3 vom 5.1.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 [KOM(2006) 13 - Amtsblatt C 49 vom 28.02.2006].
Die Europäische Union (EU) sieht für den Zeitraum 2006-2010 allgemeine Maßnahmen vor, die auf Sicherstellung des Schutzes und des Wohlbefindens von Tieren ausgerichtet sind. Gegenstand der Maßnahmen ist die Verbesserung der Standards, die Förderung der Forschung und die Entwicklung von Indikatoren, die Unterrichtung der Akteure dieses Wirtschaftszweigs und der Verbraucher sowie ein Vorgehen auf internationaler Ebene.

 
Letzte Änderung: 27.04.2006
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