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Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

Der Rat verfolgt eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse aus der Europäischen Union in Drittländern. Eine solche Politik kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft sinnvoll ergänzen und verstärken, indem das Ansehen der Gemeinschaftserzeugnisse auf den internationalen Märkten vor allem im Hinblick auf Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln gefördert wird.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die Gemeinschaft kann zur Finanzierung von Absatzförderungsmaßnahmen für europäische Agrarerzeugnisse beitragen, die von Berufsverbänden oder branchenübergreifenden Organisationen in Drittländern durchgeführt werden. Die Absatzförderungsmaßnahmen sind generisch ausgerichtet und dürfen weder bestimmte Handelsmarken noch Erzeugnisse bestimmter Herkunft fördern, es sei denn, es handelt sich um gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erfolgte Bezeichnungen bzw. um die mit solchen Bezeichnungen verbundenen Logos.

2. Bei den Maßnahmen, die für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen, handelt es sich um Fördermaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit, die Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen, Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Förder- und Werbemaßnahmen am Absatzort. Studien über neue Märkte sowie hochrangige Handelsdelegationen können ebenfalls unterstützt werden.

3. Hochrangige Handelsdelegationen, Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem der g.U., der g.g.A., der "Spezialitäten mit traditionellen Merkmalen" sowie des ökologischen Landbaus werden von der Gemeinschaft zu 100 % finanziert. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den anderen Maßnahmen beträgt höchstens 50 %. Hinzu kommt ein finanzieller Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von 20 %. Der Rest der Finanzierung ist von den beteiligten Berufsverbänden oder branchenübergreifenden Organisationen zu übernehmen. Für die Fördermaßnahmen mit einer Laufzeit von zwei oder drei Jahren ist die Beteiligung der Gemeinschaft degressiv gestaffelt und darf 50 % der realen Kosten der Maßnahmen nicht übersteigen.

4. Es handelt sich um Erzeugnisse, die für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmt sind, oder um typische Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert. Ausgewählt werden Drittländer mit einer realen oder potenziellen Nachfrage.

5. Die Europäische Kommission erstellt alle zwei Jahre ein Verzeichnis der Erzeugnisse und Zielländer , wobei sie vom Beratenden Ausschuss "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung" unterstützt wird. Die Gemeinschaft kann ihre Maßnahmen auch mit Hilfe internationaler Organisationen, etwa des Internationalen Olivenölrates, durchführen.

6. Die Berufsverbände oder branchenübergreifenden Organisationen wählen im Wege eines Wettbewerbs eine Stelle aus, die mit der Durchführung der Programme betraut wird, bzw. beschließen, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen. Der oder die Mitgliedstaaten, in denen die Vorschlagenden ihren Sitz haben, verpflichten sich, sich an der Finanzierung der Programme zu beteiligen, und legen diese der Kommission vor. Programme, die von Einrichtungen stammen, die mehrere Mitgliedstaaten vertreten, haben Vorrang. Die Europäische Kommission kann bestimmte Maßnahmen, die zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden (Informationskampagnen über die Qualitätssysteme und den ökologischen Landbau, hochrangige Handelsdelegationen, Bewertungsstudien) aufgrund von Verträgen durchführen, die sie unmittelbar mit den durchführenden Stellen abschließt. Die Auswahl der durchführenden Stelle erfolgt nach dem Verfahren der Ausschreibung.

7. Bei ihrer Aufgabe wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss unterstützt. Sie kann die Ständige Gruppe "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" des Beratenden Ausschusses "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung", die sich aus Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zusammensetzt, konsultieren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

1.1.2000

-

ABl. L 327 vom 21.12.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2060/2004

1.1.2005

-

ABl. L 357 vom 2.12.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 [Amtsblatt L 333 vom 29.12.2000]

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern.

In dieser Verordnung wird das Verfahren, nach dem ein Absatzförderungsprogramm für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagen werden kann, ausführlich beschrieben.

Im Anhang finden sich das Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, und das Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen.

Drittländer:

  • Schweiz
  • Norwegen
  • Rumänien
  • Bulgarien
  • Russland
  • Japan
  • China
  • Südkorea
  • Südostasien
  • Indien
  • Naher und Mittlerer Osten
  • Nordafrika
  • Republik Südafrika
  • Nordamerika
  • Lateinamerika
  • Australien und Neuseeland
  • Erzeugnisse:
  • Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren,

Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus

  • Qualitätsgeflügelfleisch
  • Käse und Joghurt
  • Olivenöl und Tafeloliven
  • Qualitätswein b. A., Tafelwein mit geografischer Angabe
  • Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung
  • Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet
  • Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis
  • Faserlein.

BERICHTE

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt [KOM(2004) 233-1 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die geltende Regelung für die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß den genannten Verordnungen beizubehalten ist. Sie schlägt allerdings vor, mit Hilfe von Anpassungen technischer und administrativer Art die Funktionsweise der Regelung zu verbessern und ihre Verwaltung zu vereinfachen.

Letzte Änderung: 07.07.2005

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