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Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck

Die Verordnung zielt darauf ab, Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologien) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam zu kontrollieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Europäische Union (EU) sowie einzelne Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung nachkommen. Diese Ausfuhrkontrolle ermöglicht zugleich den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für die Ausfuhrkontrolle von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck * eingeführt.

Anwendungsbereich

Als „Güter mit doppeltem Verwendungszweck" gelten Produkte, einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.

Die Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe von Technologie, wenn diese mit einem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist.

Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Für den Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, ist eine in der gesamten Europäischen Gemeinschaft (EG) gültige Ausfuhrgenehmigung notwendig. Im Anhang werden zehn verschiedene Arten von Gütern unterschieden.

Für bestimmte Produktgruppen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, wird eine allgemeine gemeinschaftsweite Ausfuhrgenehmigung erteilt, die für folgende Länder gilt: Australien, Kanada, die USA, Japan, Norwegen, Neuseeland und die Schweiz.

Alle anderen genehmigungspflichtigen Ausfuhren werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates genehmigt, in dem der Exporteur ansässig ist.

Beim Erteilen einer Ausfuhrgenehmigung müssen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen Rechnung tragen, die sich aus den internationalen Nichtverbreitungsvereinbarungen, den Standpunkten der Europäischen Union, der OSZE oder der Vereinten Nationen sowie aus dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren und den Überlegungen zum beabsichtigten endgültigen Verwendungszweck und zur Gefahr einer Umlenkung ergeben.

Für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, ist die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung dann notwendig, wenn der Exporteur von den zuständigen Behörden darüber informiert wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für folgenden Zwecke bestimmt sind oder dazu verwendet werden könnten:

  • Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Betrieb, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen;
  • Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die als Träger derartiger Waffen dienen können.

Wesentliche Sicherheitsinteressen

Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat bitten, die Ausfuhrgenehmigung zu verweigern oder, falls diese bereits erteilt wurde, ihn um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. In diesem Falle beraten sich beide Mitgliedstaaten umgehend.

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen, wenn er vermutet, dass bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wichtige Informationen nicht berücksichtigt wurden oder sich die Umstände grundlegend geändert haben.

Die Exporteure sind verpflichtet, Register über ihre Ausfuhren zu führen. Diese müssen die Bezeichnung und Menge der Güter sowie Name und Anschrift des Exporteurs und des Empfängers enthalten.

Hintergrund

Mittels der auf europäischer Ebene geregelten Ausfuhrkontrolle von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck soll sichergestellt werden, dass die EU sowie die einzelnen Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und des Handels mit konventionellen Waffen einhalten. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die Gruppe der nuklearen Lieferländer (NSG), die sich gegen die Verbreitung von Kernmaterial und nuklearen Technologien für mögliche Waffenzwecke einsetzt, sowie die Australiengruppe gegen die Verbreitung waffenfähiger chemischer und biologischer Güter zu nennen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Güter, einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1334/2000

28.9.2000

-

ABl. L 159 vom 30.6.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2889/2000

4.1.2001

-

ABl. L 336 vom 30.12.2000

Verordnung (EG) Nr. 2432/2001

19.1.2002

-

ABl. L 338 vom 20.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 149/2003

7.3.2003

-

ABl. L 30 vom 5.2.2003

Verordnung (EG) Nr. 885/2004

-

-

ABl. L 168 vom 1.5.2004

Verordnung (EG) Nr. 394/2006

11.4.2006

-

ABl. L 74 vom 13.3.2006

Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

21.11.2007

-

ABl. 278 vom 22.10.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag vom 18. Juli 2007 für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck [KOM(2007) 419 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Durch diese Verordnung sollen die Anhänge der Verordnung Nr. 1334/2000 betreffend die Güter mit doppeltem Verwendungszweck geändert werden.

Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2006 über die Novellierung der Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck [KOM(2006) 828 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag vom 18. Dezember 2006 für eine Verordnung des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck [KOM(2006) 829 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für ein Gesamtpaket von Maßnahmen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; dabei handelt es sich um eine Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in Verbindung mit einem Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter und -Technologien) war bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer der wichtigsten Bereiche, in denen sich nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eine Verstärkung der Maßnahmen als notwendig erwiesen hat. So wurden die Mitgliedstaaten im Rahmen des Aktionsplans von Thessaloniki und der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen aus dem Jahr 2003 aufgefordert, konkrete Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit ihrer Kontrollverfahren zu überprüfen. Nach Erörterungen mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Blick auf eine Änderung und Verbesserung der Gemeinschaftsregelung eine Anhörung der europäischen Industrie eingeleitet. Bei der Kontrolle der Ausfuhren von Dual-Use-Gütern und -Technologien gilt es nämlich, die Sicherheitsbedürfnisse mit den Interessen der auf diesem Gebiet führenden europäischen Industrie zu verbinden, ohne deren Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Mit den hier beschriebenen Vorschlägen soll durch wirksame Kontrollen und eine verstärkte Koordinierung dieser Kontrollen ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet sowie ein wirtschaftsfreundlicheres Regulierungsumfeld geschaffen werden, das der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen förderlich ist (Schaffung größerer Klarheit, Reduzierung der bürokratischen Belastung, kohärente und einheitliche Anwendung der Verordnung sowie Erleichterung des Handels).

Die Änderungen der Kontrollregelung stützen sich zum Teil auf die Folgenabschätzung der Kommission aus dem Jahr 2005 und zum Teil auf Initiativen der Kommission. Sie betreffen insbesondere die Stärkung und die Vereinheitlichung der Kontrollen sowie die Verbesserung des Austauschs von Informationen über die einzelstaatlichen Kontrollen und die abgelehnten Genehmigungen. Außerdem werden verschiedene Kontrollmaßnahmen neu eingeführt (Durchfuhr und Vermittlung) und andere klargestellt (nicht gegenständliche Weitergabe von Technologien, einschließlich Bereitstellung technischer Unterstützung). Andererseits müssten die einzelstaatlichen Kontrollen transparenter gestaltet werden, auch wenn sie nicht unter diese Verordnung fallen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen außerdem die Einführung strafrechtlicher Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung sowie ein höheres Maß an Transparenz. Die Bestimmungen für die Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigungen sollten harmonisiert werden, und für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen durch die nationalen Behörden sollten (wie bei den Auskunftsersuchen) Fristen eingeführt werden. Die Exporteure und die Lieferanten besonders sensibler Güter werden verpflichtet sein, sich bei den zuständigen nationalen Behörden registrieren zu lassen. Für den Fall von Änderungen an der Verordnung oder der Verabschiedung einschlägiger Durchführungsmaßnahmen sollte ein „Ausschussverfahren" eingeführt werden. Um ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu erreichen, ist in der Verordnung die Festlegung eines umfassenden Rechtsrahmens für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern , -Technologien und -Dienstleistungen vorgesehen.

Die Kommission formuliert in diesem Gesamtpaket auch Vorschläge, mit denen der Rahmen der Verordnung abgesteckt werden soll; zu diesem Zweck werden Leitlinien und bewährte Verfahrenweisen als Bezugsstandards für die Ausfuhrkontrollen festgelegt. Die Möglichkeit verwaltungstechnischer Maßnahmen in bestimmten Bereichen wie der Transparenz sowie weiterer Vorschläge ist für die Zukunft ebenfalls denkbar.

Abschließend wirft die Kommission die Frage auf, in welchen Bereichen, die über die Kontrolle von Dual-Use-Gütern hinausgehen, Antworten erforderlich sind. Einer dieser Bereiche betrifft die internationalen Ausfuhrkontrollregelungen und deren Grenzen, die Notwendigkeit einer Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in diese Regelung, die Beteiligung der EU an dieser Regelung sowie die Koordinierung der Standpunkte der EU in diesem Rahmen. Ein weiterer Bereich verweist auf die notwendige Verstärkung der technischen Unterstützung für Drittländer und der internationalen Zusammenarbeit. Für diesen Bereich gelten bereits jetzt Nichtverbreitungsklauseln in den Verträgen zwischen der EU und Drittländern bzw. Drittregionen, z. B. im Cotonou-Abkommen. Das Stabilitätsinstrument für den Zeitraum 2007-2013 bietet einen bevorzugten Rahmen für die technische Zusammenarbeit.

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [Amtsblatt L 256 vom 7.9.1987] Mit der Verordnung wird eine kombinierte Nomenklatur aufgestellt, die den zolltariflichen und statistischen Erfordernissen der Zollunion genügt, sowie ein integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften namens Taric eingeführt.

Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung [Amtsblatt L 324 vom 27.12.1969] Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Ausfuhrregelung der EG eingeführt, die sich auf den Grundsatz der freien Ausfuhr stützt. Ergänzend hierzu werden Verfahren festgelegt, mit denen die Gemeinschaft, soweit erforderlich, Überwachungs- und Schutzmaßnahmen anwenden kann.

Letzte Änderung: 13.08.2007

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