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Zollkodex der Gemeinschaften

Zollkodex der Gemeinschaften

Mit dieser Verordnung wurde der Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen. Er fasst die allgemeinen Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und die dazugehörigen Regelungen und Verfahren zu einem einheitlichen und kohärenten Regelwerk zusammen.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Das Zollrecht der Gemeinschaft wurde im Zollkodex der Gemeinschaften kodifiziert. Mit dem Zollkodex wurde eine große Zahl von Rechtstexten ersetzt, was ein höheres Maß an Transparenz ermöglichte. Der Zollkodex definiert den Geltungsbereich des Zollrechts und enthält die grundlegenden Begriffsbestimmungen.

Bestimmungen des Zollkodex

Der Zollkodex der Gemeinschaften ist 1992 in Kraft getreten (und gilt seit dem 1. Januar 1994). Er umfasst insbesondere:

  • allgemeine Bestimmungen für die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach dem Zollrecht (Stellvertretung, Auskünfte *, usw.) ;
  • die Rahmenbestimmungen für den Handelsverkehr, wobei es insbesondere um die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, den Zollwert *, den Zolltarif, die Tarifierung der Waren und den Warenursprung geht;
  • die Vorschriften für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, insbesondere für die Gestellung, die Zollanmeldung * die Verpflichtung, den gestellten Waren eine zollrechtliche Bestimmung zu geben, und die vorübergehende Verwahrung;
  • in einem Versandverfahren beförderte Nichtgemeinschaftswaren;
  • die zollrechtlichen Bestimmungen, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, den Versand, das Zolllager, die aktive * und die passive * Veredelung und die Umwandlung * sowie die vorübergehende Verwendung und die Ausfuhr;
  • das Verbringen von Waren in eine Freizone oder ein Freilager *, die Wiederausfuhr, die Vernichtung oder Zerstörung und die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse).

Änderungen aus den Jahren 1997 und 1999

Durch die 1997 beschlossenen Änderungen konnte der Zollkodex vereinfacht und in den Mitgliedstaaten wirksamer angewandt werden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Zollschuld und die Kontrolle der Freizonen sowie eine Vereinfachung der Förmlichkeiten für die Zollanmeldung.

Die 1999 eingeführten Änderungen betreffen vor allem das Versandverfahren. Durch diese Änderungen wurden die Vorschriften über die Erledigung der Versandvorgänge und die Haftung des Verfahrensinhabers vereinfacht und verbessert. Sie betreffen auch die finanziellen Sicherheitsleistungen und die Verfahren zur Erhebung der im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstandenen Zollschuld.

Änderungen aus dem Jahr 2000

Mit dem Änderungsrechtsakt von 2000 wurden Maßnahmen eingeführt, die Folgendes anstrebten:

  • Einrichtung von Verfahren zur Betrugsbekämpfung;
  • Vereinfachung und Rationalisierung der Zollvorschriften und -verfahren;
  • Vereinfachung des Rückgriffs auf elektronische Zollanmeldungen,
  • Vereinfachung der Anwendung der aktiven Veredelung, der Umwandlung unter zollamtliche Überwachung, der vorübergehenden Verwendung und der Freizonen;
  • Festlegung eines neuen Ansatzes für den Schutz der gutgläubig handelnden Einführer im Rahmen der Präferenzabkommen.

Zoll und Sicherheit

Mit den 2005 vorgenommenen Änderungen sollten die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit des internationalen Warenverkehrs erhöht werden. Zu diesem Zweck sollten die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden Informationen über die Waren vorlegen, bevor sie in die EU eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden. So sollte eine einzige Anlaufstelle geschaffen werden, an die sich die Einführer und Ausführer wenden können.

Die Einführung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" erleichtert den Handelsverkehr. Die Mitgliedstaaten können diesen Status jedem Wirtschaftsbeteiligten gewähren, der gemeinsamen Kriterien entspricht. Diese Kriterien betreffen die Kontrollsysteme, die Zahlungsfähigkeit sowie die Einhaltung der Vorschriften durch den Wirtschaftsbeteiligten.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Risikoanalysetechniken anzuwenden. Im Hinblick auf die Kontrollen wurde ein Mechanismus zur Festlegung einheitlicher Gemeinschaftskriterien für die Auswahl der Risiken eingeführt, der sich auf computergesteuerte Systeme stützt.

Vorschlag aus dem Jahr 2005

Im November 2005 nahm die Kommission einen Vorschlag an, mit dem der Zollkodex der Gemeinschaften modernisiert werden sollte. Dieser Vorschlag erfolgte im Rahmen der Umsetzung der Lissabon-Strategie. Darin wurde die Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für die Ein- und Ausfuhr vorgeschlagen. So werden die Zollvorgänge erleichtert und die Kosten gesenkt. Außerdem schlägt die Kommission folgendes vor:

  • Rationalisierung der Strukturen und Verbesserung der terminologischen Kohärenz ;
  • Rationalisierung des Bürgschaftssystems;
  • Weiterentwicklung des Rückgriffs auf einmalige Genehmigungen (eine von einem Mitgliedstaat nach einem Verfahren ausgestellte Genehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft).

HINTERGRUND

Höhere Sicherheitsanforderungen gelten seit der Veröffentlichung von zwei Mitteilungen der Kommission im Jahr 2003. .Es handelt sich um die Mitteilungen „ Eine vereinfachte papierlose Umgebung für Zoll und Handel " und „ Die Rolle des Zolls bei einer integrierten Verwaltung der Außengrenzen ".

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA): verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA): von den Zollbehörden erteilte schriftliche Auskünfte. Die VUA betrifft den präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrwaren. Die VZTA betrifft die Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur oder eine von ihr abgeleitete Nomenklatur wie den TARIC
  • Zollwert: Wert der Waren. Er wird zur Bestimmung der Höhe der Zollsätze verwendet.
  • Zollanmeldung: Handlung, mit der eine Person die Absicht bekundet, Waren in ein Zollverfahren zu überführen.
  • Zolllager: Das Zollverfahren, das das Lagern von Waren ermöglicht.
  • Veredelung: Das Verfahren der aktiven Veredelung ermöglicht die Einfuhr von Waren zur Bearbeitung und anschließenden Wiederausfuhr. Die passive Veredelung ermöglicht die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren zur Veredelung und zur Wiedereinfuhr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Abgaben.
  • Zollgebundene Verarbeitung: Die zollgebundene Verarbeitung ermöglicht die Einfuhr von Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben zur Bearbeitung und deren Überführung in den freien Verkehr zu einem günstigeren Zollsatz.
  • Freizone und Freilager: Die Freizone und das Freilager gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft, doch sind die Einfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren ausgesetzt. Für Gemeinschaftswaren können mit ihrer Ausfuhr verbundene Maßnahmen angewandt werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (CEE) Nr. 2913/1992

22.10.1992

-

ABl. L 302 vom 19.10.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 82/1997

1.01.1997

-

ABl. L 17 vom 21.01.1997

Verordnung (EG) Nr. 955/1999

10.05.1999

-

ABl. L 119 vom 07.05.1999

Verordnung (EG) Nr. 2700/2000

19.12.2000

-

ABl. L 311 vom 12.12.2000

Verordnung (EG) Nr. 648/2005

11.05.2005

-

ABl. L 117 vom 04.05.2005

Verordnung (EG) Nr.1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (modernisierter Zollkodex) [KOM(2005) 608 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] [COD/2005/0246].

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel [KOM(2005) 609 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] [COD/2005/0247].

Diese beiden Vorschläge stellen ein „Paket" dar, das die Schaffung einer vereinfachten, papierlosen Umgebung für Zoll und Handel sowie eines europäischen elektronischen Arbeitsumfelds im Zollbereich anstrebt. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll Folgendes erreicht werden:

  • Die elektronischen Zollsysteme sollen miteinander vereinbar sein;
  • elektronische Risikoanalyseverfahren sollen eingeführt werden;
  • allgemein soll auf die elektronische Anmeldung zurückgegriffen werden.

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [Amtsblatt L 253 vom 11.10.1993].

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst.

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 05.11.2007

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