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Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung

1) ZIEL

Vermeidung mißbräuchlicher medizinischer Bestrahlungen, wobei die gerechtfertigte Anwendung ionisierender Strahlung zu Diagnose- und Behandlungszwecken unberührt bleibt.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen.

3) INHALT

Jede medizinische Strahlenbelastung muß medizinisch gerechtfertigt sein und so niedrig gehalten werden, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

Jede Anwendung ionisierender Strahlungen bei einer ärztlichen Verrichtung muß unter der Verantwortlichkeit von Ärzten oder Zahnärzten erfolgen, die zur Durchführung einer solchen ärztlichen Verrichtung befugt sind und eine Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes sowie eine für die in der medizinischen oder zahnmedizinischen Röntgendiagnostik, sowie der Strahlentherapie oder in der Nuklearmedizin angewandten Verfahren angemessene Ausbildung erworben haben. Eine ergänzende Ausbildung ist sicherzustellen, wenn ihr Fachwissen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes von den zuständigen Behörden nicht anerkannt worden ist. Auch Hilfskräfte werden in den entsprechenden Verfahren unterwiesen.

Zur Vermeidung einer unnötigen Vermehrung der Anlagen wird eine Bestandsaufnahme der gesamten radiologischen Einrichtungen erstellt, und werden Kriterien für die Zulässigkeit der radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen festgelegt. Alle Geräte sind hinsichtlich ihrer Qualität und des Strahlenschutzes einer strengen Überwachung zu unterstellen. Die zuständigen Behörden beheben Unzulänglichkeiten und Mängel von Anlagen, die der Überwachung unterliegen. Sie sorgen auch dafür, daß medizinisch nicht länger gerechtfertigte Anlagen und solche, die eine unangemessene Strahlenbelastung bewirken, stillgelegt oder ersetzt werden. Direkte Röntgendurchleuchtungen ohne Helligkeitsverstärkung werden auf Ausnahmefälle beschränkt.

Den Großanlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin wird ein qualifizierter Fachmann für Strahlenphysik zugeordnet.

4) frist für den erlaß einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

01.01.1986

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Amtsblatt L 265 vom 05.10.1984

7) weitere arbeiten

Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom [Amtsblatt Nr. L 180 vom 9.7.1997]

Diese Richtlinie ist vor dem 13. Mai 2000 in nationales Recht umzusetzen. An diesem Datum tritt die Richtlinie 84/466/Euratom außer Kraft.

8) durchführungsmaßnahmen der kommission

  • Praktische Anleitung zum Strahlenschutz in der Zahnmedizin (Ref. CG-89-95-971-FR-C)
  • Video über den Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik: Enough is enough (Ref. CC-ZV-93-062-EN-V)
  • In Vorbereitung: Erläuterungen über bestimmte Anforderungen der Richtlinie 84/466/Euratom und den Richtlinienvorschlag KOM(96) 465 endg. z. B.:
    • Zulässigkeitskriterien für radiologische und nuklear- medizinische Anlagen (Art. 3 der Richtlinie 84/466/EUR). Erarbeitet zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (voraussichtlich Anfang 1997);
    • Praktische Anleitung zum Strahlenschutz der Angehörigen von mit Jod 131 behandelten Patienten. Erarbeitet mit der Sachverständigengruppe nach Art. 31 des Euratom-Vertrags (voraussichtlich Anfang 1997);
    • Praktische Anleitung zum Strahlenschutz schwangerer und stillender Frauen, unter Mitwirkung der Sachverständigengruppe nach Art. 31 (voraussichtlich Ende 1997);
    • Praktische Anleitung zur Anwendung der Dosisbezugswerte, unter Mitwirkung der Sachverständigengruppe nach Art. 31 (voraussichtlich Ende 1997).
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