Neuer Europäischer Fischereifonds
Durch diese Verordnung wird ein neuer Europäischer Fischereifonds für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet. Darin werden die Ziele und Hauptausrichtungen festgelegt und die Zuständigkeiten des Fonds sowie dessen Finanzrahmen festgeschrieben. Außerdem werden darin die Modalitäten für Programmplanung, Management, Begleitung und Kontrolle des Europäischen Fischereifonds festgelegt. In diesem neuen Fonds sind Finanzhilfen für die Umsetzung der letzten Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Sektors notwendigen Umstrukturierungen vorgesehen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds.
ZUSAMMENFASSUNG
Zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verwirklichung der auf wirtschaftlicher, umweltpolitischer und sozialer Ebene festgelegten Ziele kann der Europäische Fischereifonds (EFF) eine finanzielle Unterstützung bewilligen, um
- die Lebensfähigkeit des Fischereisektors sowie die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten;
- den Druck auf die Bestände durch die Anpassung der Kapazitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte an die verfügbaren Fischereiressourcen zu verringern;
- die nachhaltige Entwicklung der Fischerei in den Binnengewässern zu fördern;
- die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Fischereisektor zu stärken und die Strukturen zur Nutzung der Ressourcen wettbewerbsfähiger zu machen;
- den Schutz der Umwelt und der Fischereiressourcen zu fördern;
- die nachhaltige Entwicklung in den Zonen, in denen Fischerei und Aquakultur betrieben wird, zu fördern und die Lebens- und Arbeitsbedingungen in diesen Zonen zu verbessern;
- die Gleichstellung der im Fischereisektor tätigen Männer und Frauen zu fördern;
Prioritätsachsen
Die EFF-Verordnung nennt fünf Prioritätsachsen:
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Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte:
Eine Finanzhilfe wird betroffenen Fischern und Schiffseignern gewährt, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um die Übernutzung der Ressourcen zu bekämpfen bzw. um die öffentliche Gesundheit zu schützen, um Fischereischiffe vorübergehend oder endgültig stillzulegen und um Fischer weiterzubilden, umzuschulen oder deren vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Im Falle der endgültigen Stilllegung von Schiffen dürfen diese – abgesehen von den zur Verschrottung bestimmten Schiffen – für andere Einsatzzwecke als die Fischerei umgewidmet oder zur Anlage künstlicher Riffe genutzt werden. Der Europäische Fischereifonds kann einen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Qualität der Fischereierzeugnisse, des Kraftstoffverbrauchs und der Selektivität der Fangmethoden leisten. Außerdem kann er den Austausch von Motoren, einmalige Entschädigungsleistungen an Fischer, die von der endgültigen Einstellung der Fischerei betroffen sind, und die Gewährung von Prämien für Jungfischer für die Anschaffung ihres ersten Fischereischiffs unterstützen. Die Finanzhilfen dürfen allerdings in keinem Fall zu einer Erhöhung der Fangkapazitäten oder zur Steigerung der Motorleistung führen. -
Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung:
Der EFF befürwortet den Erwerb und den Einsatz von Geräten und Techniken, durch die die Auswirkungen der Erzeugung auf die Umwelt verringert, die hygienischen Bedingungen sowie die gesundheitlichen Bedingungen für Mensch und Tier verbessert und die Produktqualität gesteigert werden können. Die Beihilfen beschränken sich auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen sowie auf bestimmte Großunternehmen. Vorrangig werden allerdings kleine und Kleinstunternehmen berücksichtigt. -
Kollektive Aktionen:
Anspruch auf eine Beihilfe haben Projekte, die zur nachhaltigen Entwicklung oder zum Schutz der Ressourcen, zur Verbesserung der von den Fischereihäfen angebotenen Dienstleistungen, zur Stärkung der Märkte für Fischereierzeugnisse oder zur Förderung der Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fachleuten des Fischereisektors beitragen. -
Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete:
Der EFF unterstützt Maßnahmen und Initiativen zur Diversifizierung und Stärkung der Wirtschaft in Gebieten mit rückläufiger Entwicklung der Fischerei. -
Technische Hilfe:
Der Fonds kann Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- sowie technische Unterstützungsmaßnahmen, Bewertungsmaßnahmen, Audits und Kontrollen finanzieren, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung erforderlich sind.
Programmplanung*
Eines der Hauptziele des EFF besteht in der Vereinfachung der Zuweisung und Verwaltung der Mittel. Um Zuschüsse des EFF zu erhalten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Strategieplan sowie ein operationelles Programm vorlegen.
In den nationalen Strategieplänen sind die nationalen Ziele und Prioritäten bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik anzugeben. Die Kommission wird vor dem 31. Dezember 2011 eine Aussprache mit den Mitgliedstaaten führen, um auf der Grundlage der von ihnen übermittelten Informationen die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategiepläne zu bewerten.
Die Strategiepläne dienen als Grundlage für die operationellen Programme, mit denen die vom EFF kofinanzierten Maßnahmen und Prioritäten durchgeführt werden sollen. Die Kommission genehmigt die operationellen Programme auf dem Weg einer Entscheidung, nachdem überprüft wurde, ob sie sich mit den Zielen des EFF decken. Erforderlichenfalls kann sie eine Abänderung des Operationsplans verlangen.
Die operationellen Programme werden in drei Phasen bewertet. Die Mitgliedstaaten sind für die Vorab- und Zwischenbewertung verantwortlich, während die Kommission ihrerseits zuständig ist für die Endbewertung der Wirksamkeit dieser Programme. Der für technische Hilfe vorgesehene Teil der Mittel kann zur Finanzierung dieser Bewertungen verwendet werden.
Zuständigkeiten
In der Verordnung sind die Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EFF festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die Öffentlichkeit, die potenziellen Empfänger und die beteiligten Parteien über die Möglichkeiten zu informieren, die der EFF bietet, damit die Transparenz der Fondsunterstützung gewährleistet und die Rolle der Gemeinschaft dargestellt werden kann.
Finanzrahmen
Der EFF verfügt über eine Mittelausstattung in Höhe von 3 849 Mio. EUR für den Programmplanungszeitraum 2007-2013. Während dieses Zeitraums schlägt die Kommission die Bewilligung von 538 bis 556 Mio. EUR pro Jahr für sämtliche 25 Mitgliedstaaten vor.
Die Beträge werden je nach Größe des Fischereisektors, der Zahl der in diesem Wirtschaftsbereich tätigen Personen und den für die Fischerei und ihren Fortbestand notwendigen Anpassungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Mit Ausnahme bestimmter Ausgaben der Kommission, die zu 100 % durch den EFF gedeckt sind, wird der maximale Beitrag des EFF stets anhand der Gesamtheit der öffentlichen Ausgaben berechnet. Er variiert je nach Prioritätsachse und ist in den besonders benachteiligten Regionen und den neuen Mitgliedstaaten am höchsten, d. h. in den Ländern, die unter das neue „Konvergenz“-Ziel der Strukturfonds fallen. Außerdem variiert die Höhe der zulässigen öffentlichen Zuschüsse je finanzierter Maßnahme nach Maßgabe einheitlicher Parameter (siehe Anhang II der Verordnung).
In der Verordnung sind die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben (Artikel 55), das Finanzmanagement, die finanziellen Berichtigungen, die Mittelbindungen und die Rückforderungen festgelegt. Mit der Verordnung wird außerdem ein Ausschuss für den Europäischen Fischereifonds eingerichtet, der die Kommission bei der Verwaltung des EFF unterstützt.
Verwaltung, Begleitung und Kontrolle
Vor dem ersten Zahlungsantrag muss jeder Mitgliedstaat folgende Stellen benennen:
- eine Verwaltungsbehörde, die die finanzierten Maßnahmen auswählt und begleitet;
- eine Bescheinigungsbehörde, die überprüft, ob die Ausgaben die gemeinschaftlichen Rechtvorschriften erfüllen;
- eine Prüfbehörde, die das einwandfreie Funktionieren der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde überprüft;
- ein Begleitausschuss, in dem ein Vertreter der Kommission beratend mitwirkt und der die Fortschritte bei Durchführung des operationellen Programms bewertet.
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Kommission jedes Jahr einen Jahresbericht vorzulegen, zu dem die Kommission Stellung nimmt. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Berichte in ihrem eigenen Jahresbericht, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Vor 31. März 2017 müssen zudem die Mitgliedstaaten einen Abschlussbericht über die Durchführung ihres operationellen Programms vorlegen.
Kontext
Der EFF ist das neue Programmplanungsinstrument der Fischerei im Rahmen der finanziellen Vorausschau der EU für den Zeitraum 2007-2013 und löst das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) ab.
Ab 1. Januar 2007 werden durch diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei sowie die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor aufgehoben.
Wie bei den übrigen europäischen Fonds, kommen im EFF die Grundsätze des neuen Konzepts für Vereinfachung, Transparenz, strategische Planung und umfassendere Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Auswahl und Verwendung der Mittel zum Ausdruck. Der EFF ist nunmehr einziges Instrument für die Ausgaben im Rahmen der GFP anstelle der vier bisherigen Haushaltsrubriken.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
|---|
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 |
4.9.2006 |
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ABl. L 223 vom 15.8.2006 |
VERBUNDENE
RECHTSAKTE
Bericht der Kommission - Jahresbericht zur Durchführung des Europäischen Fischereifonds (2007) [KOM(2009) 6 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Strategiepläne angenommen, die eine Bestandsaufnahme des Fischereisektors darstellen und ihre Ziele und Prioritäten beschreiben. Auf der Grundlage dieser Strategiepläne wurden operationelle Programme (OP) erarbeitet, die Maßnahmen umfassen, die während des siebenjährigen Programmplanungszeitraums über den EFF kofinanziert werden sollen. Diese Dokumente waren Gegenstand von Diskussionen mit der Europäischen Kommission. Im letzten Quartal 2007 hat die Kommission aufgrund von Verspätungen bei der Vorlage nur 19 der 26 OP angenommen. Die Mittel wurden wie folgt auf die 19 in 2007 angenommenen OP verteilt:
- Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (32%);
- Maßnahmen von gemeinsamem Interesse (28,2%);
- Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte (26,9%);
- Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete (9,5%);
- Technische Hilfe (3,4%).
Der Haushaltsvollzug 2007 lässt sich sowohl für Konvergenzmittel als auch für Nichtkonvergenzmittel als zufriedenstellend bezeichnen.
Entscheidung 2008/693/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 4332 zur Festsetzung einer indikativen Aufteilung der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 [Amtsblatt L 229 vom 28.8.2008].



