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Verbesserung der finanziellen Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine klare und wirksame Struktur für den Einsatz von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geschaffen. Diese Interventionen gelten insbesondere für die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften, Bestandserhaltungsmaßnahmen, die Erhebung von Daten, die Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten, die Steuerung der GFP, die Einhaltung der internationalen Abkommen über die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich des Seerechts.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung hat der Rat beschlossen, die Wirksamkeit der Finanzhilfen im Rahmen der Durchführung und der Kontrolle der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu verbessern.

Vorrangige Ziele

Es sind finanzielle Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehen. Die Finanzhilfen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

  • Verbesserung der Kontrolle der Fischereitätigkeit und der Durchsetzung von GFP-Maßnahmen. Die Finanzhilfen zugunsten der Mitgliedstaaten sollen die nationalen Fischereiüberwachungsprogramme unterstützen. Ziel ist ebenfalls die Koordination dieser Kontrollmaßnahmen , insbesondere im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur;
  • Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten. Die Finanzhilfen zugunsten der Mitgliedstaaten sollen mehr Informationen liefern in Bezug auf den Zustand der Fischbestände, die Auswirkungen der Fischerei auf Ressourcen und das Marineökosystem, die wirtschaftlichen Aspekte von Fischerei und Aquakultur und den Zustand der Fischwirtschaft. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten Finanzhilfen erhalten, um integrierte Datenbanken mit biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten anzulegen. L;
  • Internationale Beziehungen. Die Finanzhilfen fördern den Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern, die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, regionalen Fischereiorganisationen und die Bildung von Partnerschaften in diesem Sektor. Die Mittel sind auch für die Beteiligung der Union an den Vorbereitungsarbeiten zum Aufbau neuer internationaler Organisationen und/oder zur Einführung neuer internationaler Vorschriften im Fischereisektor und im Bereich der Erhaltung von Fischbeständen vorgesehen;
  • Steuerung der GFP. In der Verordnung berücksichtigt sind die Kosten für Vorbereitungssitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sowie Betriebskostenzuschüsse für die Regionalen Beiräte.

Mittelbereitstellung

Die Maßnahmen werden mit dem EU-Haushalt finanziert, da sie zur Gewährleistung eines langfristigen Gleichgewichts der Fischbestände beitragen.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewilligt. Die aufgrund der Verordnung finanzierten Maßnahmen können keine Finanzhilfe von Seiten anderer Instrumente der Union erhalten. Die Kommission wacht darüber, dass Kontrollmaßnahmen zur Prävention von Missbrauch, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen durchgeführt werden, und sieht eine Rückzahlung der ausgeschütteten Mittel im Falle nachgewiesener Unregelmäßigkeiten vor.

Die Durchführung der Maßnahmen bedarf einer regelmäßigen Begleitung. Die Kommission stellt die regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung der finanzierten Projekte sicher.

Die finanziellen Maßnahmen werden im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durchgeführt. Der Großteil der Maßnahmen wird dabei im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds erfolgen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 861/2006

1.1.2007 - 31.12.2013

-

ABl. L 160 vom 14.6.2006

Verordnung (EU) Nr. 693/2011

23.7.2011

-

ABl. L 192 vom 22.7.2011

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor [Amtsblatt L 295 vom 4.11.2008].

Diese Verordnung legt die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Basisdaten im Fischereisektor fest. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jährliche Haushaltsvorausschätzungen für ihre nationalen Programme zur Bewertung vorlegen. Zur Durchführung dieser Bewertung kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor. Die erstattungsfähigen Ausgaben betreffen Datenerhebungstätigkeiten (Datenerhebung an den Beprobungsstellen, Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See, wissenschaftliche Forschungsreisen auf See), Datenverwaltungsaufgaben (Datenbank- und Websiteentwicklung, Datenspeicherung, Kontrolle der Datenqualität und Validierung, Datenverarbeitung usw.) und die Datennutzungsaktivitäten (Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen, Schätzungen biologischer Parameter und Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen). Das erste nationale Programm gilt für den Zeitraum 2009-2010.

Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen [Amtsblatt L 97 vom 12.4.2007].

Die Verordnung enthält die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Union an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Durchsetzung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik im Zeitraum 2007 - 2013 entstehen. Um für eine Finanzhilfe in Frage zu kommen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. November des Vorjahres ihr jeweiliges Fischereiüberwachungs-programm mitteilen. Erstattungsfähige Vorhaben belaufen sich in der Regel auf Kosten von über 40 000 EUR. Sie müssen entsprechend dem im Jahresprogramm vorgesehenen Zeitplan durchgeführt werden und jeder Mitgliedstaat muss der Kommission diesbezüglich einen Zwischenbericht sowie einen Schlussbericht vorlegen. Darüber hinaus müssen bei Investitionen in neue Technologien, dem Erwerb und der Modernisierung von Schiffen sowie bei Schulungs- und Austauschprogrammen zusätzliche Bedingungen beachtet werden.

Letzte Aktualisierung: 12.11.2013

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