Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor Grundfischerei
Mit dieser Verordnung soll den zerstörerischen Fangpraktiken, die die Tiefseeökosysteme gefährden, durch Maßnahmen im Rahmen der Empfehlungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein Riegel vorgeschoben werden. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die Hochseefischerei in Fanggründen betreiben, für die keine regionale Fischereiorganisation zuständig ist und für die folglich die Fischereitätigkeit vom Flaggenstaat geregelt werden muss.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten
ZUSAMMENFASSUNG
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die auf Hoher See Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten ausüben *. Die Fischereifahrzeuge, die in Gebieten fischen, die in den Zuständigkeitsbereich einer regionalen Fischereiorganisation fallen, unterliegen nicht dieser Verordnung. Dies gilt ebenso für Fischereifahrzeuge, die in einem Gebiet fischen, in dem sich gerade eine regionale Fischereiorganisation bildet, oder wo vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt ergriffen wurden.
Zur Fischereitätigkeit mit Grundfanggeräten benötigen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine spezielle Fangerlaubnis. Die Anträge auf Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis werden von einem detaillierten Fangplan begleitet, der folgende Angaben enthält:
- das Fanggebiet,
- die Zielarten,
- die Art der Grundfanggeräte und die Bedingungen für deren Einsatz,
- soweit erforderlich, die Kartographie der Meeresböden, auf denen die Fischereitätigkeit ausgeübt werden soll.
Die Fangerlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates erteilt, die vorab eine Prüfung der Auswirkungen durchführt. Diese Studie basiert auf wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Lage empfindlicher mariner Ökosysteme * in dem im Fangplan definierten Fanggebiet. Sie muss belegen, dass die Fischereitätigkeit keine erheblichen schädlichen Auswirkungen * auf die betreffenden Ökosysteme hat.
Jede Änderung des Fangplans muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die daraufhin prüft, ob diese Änderungen möglicherweise Gebiete gefährden, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen. Die zuständige Behörde des Flaggenstaats entzieht die spezielle Fangerlaubnis, wenn ein Fischereifahrzeug gegen den vorgesehenen Fangplan verstößt.
Das Vorsorgeprinzip kommt zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde nicht über zuverlässige wissenschaftliche Informationen über ein gegebenes Gebiet verfügt. In diesem Fall ist der Einsatz von Grundfanggeräten verboten. Die Grundfischerei ist nur dann zulässig, wenn die empfindlichen marinen Ökosysteme nicht gefährdet werden.
Trifft ein Fischereifahrzeug unvorhergesehen auf ein empfindliches marines Ökosystem, muss es die betreffende Position verlassen und unverzüglich die Fischereitätigkeit einstellen. Es darf die Fischereitätigkeit erst wieder an einer in seinem Fangplan vorgesehenen Position wiederaufnehmen, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem es auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen ist, entfernt ist. Das Fischereifahrzeug muss der zuständigen Behörde jedes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich mitteilen und dabei alle maßgeblichen Angaben (Art, Lage, Zeitpunkt und andere Umstände des Vorfalls) machen.
Die Mitgliedstaaten nehmen Gebietssperrungen für Fischerei mit Grundfanggeräten vor, wenn wissenschaftliche Informationen das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in dem für die Fischerei freigegebenen Gebiet belegen. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über diese Sperrungen, die diese Meldungen an alle Mitgliedstaaten weiterleitet.
Bei Versagen des an Bord eines Fischereifahrzeugs installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS), ist der Kapitän des Fischereifahrzeugs verpflichtet, die aktuelle Schiffsposition alle zwei Stunden an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaates mitzuteilen. Das Fischereifahrzeug darf erst dann wieder den Hafen verlassen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das VMS wieder einwandfrei funktioniert.
Beobachter überwachen die Fischereitätigkeiten der Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, während der gesamten Laufzeit des Fangplans. Während dieses Beobachtungszeitraums sind sie verpflichtet, Angaben über Fänge, Änderungen des Fangplans, das Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme sowie über die Tiefe, in der die Grundfanggeräte eingesetzt werden, zu sammeln. Innerhalb von zwanzig Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums legen die Beobachter den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Bericht vor. Eine Abschrift dieses Berichts wird anschließend an die Kommission übermittelt.
Hintergrund
Diese Verordnung fügt sich ein in die Gemeinsame Fischereipolitik und die Umweltpolitik der Union, da sie Vorschriften enthält, die schädliche Auswirkungen bestimmter Fangpraktiken auf das marine Ökosystem verhindern oder diesen einen Riegel vorschieben.
Die Verordnung setzt die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen formulierten Empfehlungen (Resolution 61/105 vom 8. Dezember 2006 : (DE)) über Maßnahmen zur Beseitigung schädlicher Fangpraktiken um.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EG) Nr. 734/2008 |
31.7.2008 |
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ABl. L 201 vom 30.7.2008 |



