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Abkommen mit der Republik Korea

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

Beschluss 97/291/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Im Abkommen vereinbaren die Vertragsparteien, einander Amtshilfe zu leisten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts* zu gewährleisten.

Mit dem Beschluss wird das Abkommen mit Südkorea im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union (EU)) angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen sieht eine Zusammenarbeit in Bereichen wie der Entwicklung, Ausarbeitung und Erprobung neuer Zollverfahren bis hin zur Vereinfachung, Harmonisierung und Computerisierung der Zollverfahren vor.

Die Vertragsparteien unterstützen sich zudem gegenseitig bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

  • Entwicklung, Ausarbeitung und Erprobung neuer Zollverfahren;
  • Ausbildung und Austausch von Personal;
  • Vereinfachung, Harmonisierung und Computerisierung der Zollverfahren;
  • Austausch fachlicher, wissenschaftlicher und technischer Daten im Zusammenhang mit dem Zollrecht;
  • Austausch von Informationen über Maßnahmen, die mit anderen Ländern im Bereich der technischen Hilfe durchgeführt wurden.

Gegenseitige Amtshilfe

Das Abkommen sieht zwei Arten von Amtshilfe vor:

  • Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen: Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, wenn dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist.
  • Amtshilfe auf Ersuchen: Die ersuchte Behörde* erteilt der ersuchenden Behörde* alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht, sowie über unrechtmäßige Ausfuhr- und Einfuhrverfahren bei Waren, die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das der anderen verbracht werden. Eine besondere Überwachung könnte in allen Verdachtsfällen erforderlich sein. Eine solche Überwachung kann für natürliche oder juristische Personen, Örtlichkeiten, Warenbewegungen oder Beförderungsmittel beantragt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht vorliegen.

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

Die Amtshilfeersuchen

  • sind schriftlich einzureichen, außer in sehr dringenden Fällen, in denen ein mündliches Ersuchen später schriftlich bestätigt wird;
  • müssen Angaben enthalten zur ersuchenden Zollbehörde, zur Maßnahme, um die ersucht wird, zu Gegenstand und Grund des Ersuchens, zu den betreffenden Rechtsvorschriften sowie zu den natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten.

Die ersuchte Behörde

  • übermittelt die ihr vorliegenden Angaben und stellt zweckdienliche Nachforschungen an;
  • kann Amtshilfe verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Vertragspartei beeinträchtigen könnte.

Die ersuchte Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn

  • dadurch ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde oder
  • wenn sie Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft.

Das Abkommen

  • enthält in Bezug auf die erteilten Auskünfte Vertraulichkeitsklauseln. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten;
  • sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich vor, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten.

Die Klauseln im Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe wurden durch das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: alle von der EU und Korea angenommenen Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und über deren Überführung in jedes andere Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 121 vom 13.5.1997, S. 14-18)

Beschluss 97/291/EG des Rates vom 26. April 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 121 vom 13.5.1997, S. 13)

Berichtigung für Beschluss 97/291/EG des Rates vom 26. April 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 30)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1415-1417)

Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2-4)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 121 vom 13.5.1997, S. 19)

Letzte Aktualisierung: 22.01.2019

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