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Gegenseitige Anerkennung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Mit diesem Rahmenbeschluss soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen auf die Vollstreckung von Strafen ohne Haftstrafe ausgeweitet werden.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

Festgelegt werden Regeln, die von den einzelnen EU-Ländern bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen (vorzeitige Entlassung) und alternativen Sanktionen (Alternativen zum Freiheitsentzug), die von einem anderen EU-Land verhängt wurden, zu beachten sind. Ziel ist es,

  • die soziale Resozialisierung einer verurteilten Person zu erleichtern, indem die Überwachung der verhängten Maßnahmen in dem EU-Land sichergestellt wird, in dem sie ansässig ist;
  • den Opferschutz zu verbessern;
  • die Anwendung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen auf Straftäter zu erleichtern, die nicht im Urteilsstaat leben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Der Rahmenbeschluss listet eine Reihe an Maßnahmen auf, die von jedem EU-Land zu überwachen sind (beispielsweise: der zuständigen Behörde Änderungen mitzuteilen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, bestimmte festgelegte Orte oder Plätze nicht zu betreten, den Kontakt mit bestimmten Personen oder Gegenständen zu vermeiden, gemeinnützige Arbeit zu verrichten usw.).

Verfahren, Fristen und Gründe für die Versagung

Das Urteil (bzw. die Bewährungsentscheidung) wird zusammen mit einer Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt.

Innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Urteils oder der Bewährungsentscheidung und der Bescheinigung entscheidet der Vollstreckungsstaat, ob er das Urteil oder die Bewährungsentscheidung anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Vollstreckung übernimmt; in diesem Rahmenentschluss wird eine Reihe von Gründen für die Versagung der Anerkennung eines Urteils genannt.

Die Überwachung bzw. Anwendung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen fällt unter nationales Recht des Vollstreckungsstaats.

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats

  • kann Maßnahmen anpassen, wenn die Art oder Dauer der Maßnahme mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats muss die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats über jede vorgesehene Anpassung informieren und sicherstellen, dass die angepasste Maßnahme so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Maßnahme entspricht;
  • übernimmt die Zuständigkeit für sämtliche Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Vollstreckung der Strafe: Änderung der Auflagen, Verlängerung der Dauer der Bewährungszeit und Widerruf der Aussetzung.

In einem Bericht aus dem Jahr 2014 fordert die Kommission diejenigen EU-Länder, die die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses noch nicht ergriffen haben, auf, dies unverzüglich nachzuholen.

WANN TRITT DER RAHMENBESCHLUSS IN KRAFT?

Der Rahmenbeschluss war bis spätestens 6. Dezember 2011 umzusetzen.

HINTERGRUND

Jedes Jahr werden zehntausende EU-Bürger wegen mutmaßlicher Verbrechen in einem anderen EU-Land strafrechtlich verfolgt oder verurteilt. Die gegenseitige Anerkennung von Urteilen bildet den Eckpfeiler für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates

16.12.2008

6.12.2011

ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102-122

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates

28.3.2009

28.3.2011

ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24-36

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen und von Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft durch die Mitgliedstaaten (COM(2014) 57 final vom 5.2.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Letzte Aktualisierung: 03.03.2015

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