Einrichtung eines Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sind
Ziel des Beschlusses ist die Einrichtung eines Netzes von Anlaufstellen in den Ländern der Europäischen Union (EU), um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verbessern.
RECHTSAKT
Beschluss 2002/494/JI vom 13. Juni 2002 des Rates zur Einrichtung eines europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind.
ZUSAMMENFASSUNG
Alle Länder der Europäischen Union (EU) haben das Römische Statut vom 17. Juli 1998 zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert, der bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ermittelt und urteilt, . Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind weiterhin die einzelstaatlichen Behörden verantwortlich. Deshalb fordert die Europäische Union eine engere Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, um zu gewährleisten, dass diese Verbrechen erfolgreich bekämpft werden.
Nationale Anlaufstellen
Jedes EU-Land muss eine nationale Anlaufstelle für den Austausch von sachdienlichen Informationen betreffend Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bestimmen. Die Kontaktadressen müssen dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt werden, das sie an die anderen EU-Länder weiterleitet.
Auf Ersuchen müssen die Anlaufstellen sich gegenseitig Informationen über Untersuchungen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zur Verfügung stellen. Sie können diese Informationen auch auf eigene Initiative hin austauschen. Zu den Aufgaben der Anlaufstellen zählt auch, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern.
Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die Tätigkeit des Netzes von Anlaufstellen.
Dieser Beschluss berührt nicht die Übereinkommen, Abkommen und Regelungen zur gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Justizbehörden.
QUELLEN
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Beschluss 2002/494/JI |
13.6.2002 |
- |
ABl. L 167, 26.6.2002 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen [Amtsblatt L 118 vom 14.5.2003].



