Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen: Ermittlung und Strafverfolgung
Zu Beginn der 90er Jahre war die Welt vom Völkermord in Ruanda schockiert. Mehr als 800 000 Männer, Frauen und Kinder fanden innerhalb kurzer Zeit, zwischen April und Juli 1994, den Tod. Die Europäische Union verstärkt die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksame gemeinsame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Tätern oder Mittätern, denen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden.
RECHTSAKT
Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Europäische Union intensiviert die Zusammenarbeit zwischen den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, damit sie so effizient wie möglich bei der Ermittlung gegen und strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen haben, zusammenarbeiten können. Definitionen dieser Verbrechen finden sich im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (EN). Sie lauten:
- Völkermord: Taten, die mit der Absicht begangen werden, ganz oder teilweise eine Nation, eine ethnische Gruppe, eine Rasse oder Angehörige einer Religionsgemeinschaft zu vernichten. Dazu gehören gegebenenfalls auch die Ermordung von Gruppenmitgliedern, Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe, die zwangsweise Abgabe von Kindern der Gruppe an eine andere Gruppe usw.
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Handlungen im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung wie Mord, Ausrottung, Deportation, Folter, Vergewaltigung usw.
- Kriegsverbrechen: schwere Straftaten im Sinne der Genfer Konvention vom 12. August 1949 wie vorsätzliche Tötung, Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche, Vernichtung von Vermögen, Geiselnahme usw.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden und Ausländerbehörden unterrichtet werden, wenn Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Verdacht ergibt, dass eine Person, die einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt hat, derartige Verbrechen begangen hat. Die Behörden können dann ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat oder vor internationalen Strafgerichtshöfen einleiten. Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck können sie innerhalb der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden Spezialeinheiten mit besonderer Zuständigkeit für die Ermittlung und Strafverfolgung der betreffenden Verbrechen einrichten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren die laufenden Bemühungen zur Ermittlung gegen und strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die verdächtigt werden, die oben genannten Verbrechen begangen zu haben. Die nach Artikel 1 des Beschlusses 2002/494/JI benannten Anlaufstellen treten regelmäßig zusammen, um Informationen über Erfahrungen, Praktiken und Methoden auszutauschen. Diese Treffen können in Verbindung mit Tagungen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes stattfinden.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Beschluss 2003/335/JI | 14.5.2003 | - | Amtsblatt L 118 vom 14.5.2003 |
Siehe auch
- Netz der Anlaufstellen zu Personen, die für Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sind;
- Vereinte Nationen: Recht und Internationale Gerichtshöfe (EN) (FR) ;



