Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
Dieser Rahmenbeschluss legt die Minimalverpflichtungen fest, wie die in einem Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden müssen.
RECHTSAKT
Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren.
ZUSAMMENFASSUNG
In diesem Rahmenbeschluss werden Kriterien festgelegt, wie in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen * in Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden.
Informationen über frühere Verurteilungen können im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern eingeholt werden. In einem neuen Strafverfahren müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen.
Frühere Verurteilungen müssen im Stadium vor dem Strafverfahren, beim Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem in Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften hinsichtlich:
- Untersuchungshaft;
- rechtlicher Einordnung des Tatbestands;
- Art und Umfang der Strafe;
- Vollstreckung.
Die Berücksichtigung früherer Verurteilungen durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, hat nicht die Wirkung, dass frühere Verurteilungen abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden.
Wurde die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen, bevor eine frühere Verurteilung durch einen anderen Mitgliedstaat erfolgte oder vollständig vollstreckt wurde, müssen die innerstaatlichen Vorschriften über die Verhängung von Strafen nicht befolgt werden, wenn die Anwendung dieser Vorschriften auf frühere im Ausland ergangene Verurteilungen das Gericht darin einschränken würde, eine Strafe zu verhängen. Frühere Verurteilungen müssen jedoch auf andere Weise berücksichtigt werden.
Dieser Rahmenbeschluss ersetzt Artikel 56 des Europäischen Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser Artikel ermöglicht die Berücksichtigung der in anderen Staaten ergangenen Strafurteile, wenn diese Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
Hintergrund
Das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wurde am 29. November 2000 vom Rat angenommen. Dieses Programm legt auch fest, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Strafurteile berücksichtigen muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters zu bewerten, seine Rückfälligkeit festzustellen und die Art der Strafe und ihre Vollstreckung festzulegen.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates |
24.7.2008 |
15.8.2010 |
ABl. L 220 vom 15.8.2008 |



