Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen
Ziel der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um auf diese Weise Hindernisse zu überwinden, die aufgrund der unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten entstehen können, und damit den Zugang zum Recht zu erleichtern. Grundstein ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen trägt zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, so wie er im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Titel V) geregelt ist, bei.
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ALLGEMEINER RAHMEN
- Das Stockholmer Programm
- Aktionsplan zum Stockholmer Programm
- Das Haager Programm: 10 Prioritäten für die nächsten fünf JahreArchiv
- Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
- Spezifisches Programm „Ziviljustiz" (2007-2013)
- Beitritt zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Haager Konferenz)
- Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
- Übereinkommen über elterliche Verantwortung und den Schutz von Kindern
- EU-Gerichte und internationale Gerichte
- Forum zur Rechtspolitik
- Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens auf Unterhaltspflichten
- Europäisches Vertragsrecht
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GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNGEN
- Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (Vorschlag)
- Unterhaltssachen
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
- Europäisches Mahnverfahren
- Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
- Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“)
- Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel II“)
- Insolvenzverfahren
- Alternative Verfahren zur Streitschlichtung: Mediation
- Verstärkte Zusammenarbeit mit der Schweiz, Norwegen und Island: das „Übereinkommen von Lugano" (2007)
- ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
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ANWENDBARES RECHT
- Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – die Rom-I-Verordnung
- Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Übereinkommen von Rom)Archiv
- Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Verordnung „Rom II"
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Erbsachen und das Europäische Nachlasszeugnis
- Anwendbares Recht und Zuständigkeit in Ehesachen (Verordnungsvorschlag)
- Anzuwendendes Recht und gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen (Grünbuch)Archiv
- ZUGANG ZUR RECHTSPRECHUNG
Siehe auch
- Überblick über die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union: Justiz und Inneres



