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„Dublin-II-Verordnung“

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens von 1990 durch eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift ersetzt. Ziel ist es, den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat möglichst rasch zu bestimmten und angemessene Fristen für die einzelnen Verfahrensstadien festzulegen. Des Weiteren soll Asylmissbrauch durch Mehrfachanträge verhindert werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß der Dublin-Verordnung sind die Mitgliedstaaten gehalten, anhand objektiver und hierarchischer Kriterien zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist. Das System soll „Asyl-Shopping“ verhindern und gleichzeitig sicherstellen, dass für einen Asylbewerber nur ein Mitgliedstaat zuständig ist.

Wird unter Zugrundlegung der Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt, kann dieser andere Mitgliedstaat ersucht werden, den Asylbewerber aufzunehmen und den Asylantrag zu prüfen. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, hat der erste Mitgliedstaat für die Überstellung des Asylbewerbers in den anderen Mitgliedstaat zu sorgen.

Hat ein Mitgliedstaat einen Asylantrag bereits geprüft oder bereits mit der Antragsprüfung begonnen, so kann er ersucht werden, den sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Asylbewerber wieder aufzunehmen.

Der zuständige Mitgliedstaat, in den der Bewerber überstellt wird, muss dann die Prüfung des Asylantrags abschließen.

Allgemeine Grundsätze

Für die Prüfung eines Asylantrags ist ein einziger Mitgliedstaat zuständig. Jeder Mitgliedstaat kann einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in diesem Vorschlag genannten Kriterien nicht zuständig ist.

Die Situation des minderjährigen Kindes ist untrennbar mit der des Elternteils oder des Vormunds verbunden, das/der einen Asylantrag gestellt hat.

Rangfolge der Kriterien

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden. Sie finden auf der Grundlage der Situation Anwendung, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Die Verordnung legt die folgenden Kriterien fest:

  • Kriterien im Bezug auf den Grundsatz der Einheit der Familie

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Wurde einem Familienangehörigen des Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so ist dieser Mitgliedstaat für den Asylantrag zuständig, sofern die betroffene Person dies wünscht. Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Entscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat auch die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffene Person dies wünscht.

Zudem legt die Verordnung ein Kriterium für Asylanträge fest, die von mehreren Mitgliedern einer Familie gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass sie gemeinsam geprüft werden können.

  • Kriterien für die Ausstellung von Aufenthaltstitel oder Visa

Der Mitgliedstaat, der dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, ist für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa, so ist der Mitgliedstaat zuständig, der

  • die längste Aufenthaltsdauer zuerkannt hat, oder bei gleichlanger Gültigkeitsdauer der Staat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat. Dieselbe Regel gilt, wenn verschiedenartige Visa erteilt wurden;
  • das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt.

Die gleichen Regeln gelten, wenn der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, besitzt und er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. In diesen Fällen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

  • Kriterien im Bezug auf illegale Einreise oder Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Hat ein Asylbewerber die Grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Wird festgestellt, dass sich der Asylbewerber zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

  • Kriterien im Bezug auf die legale Einreise in einen Mitgliedstaat

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

  • Antragstellung im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Schließlich ist in der Verordnung ein Kriterium für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt. In diesen Fällen ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Humanitäre Klausel

Jeder Mitgliedstaat kann auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats (sofern die Zustimmung des Asylbewerbers vorliegt) aus humanitären Gründen und aus Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, die Bearbeitung eines Asylantrags akzeptieren, für den er nach den vorgenannten bindenden Kriterien nicht zuständig ist.

Aufnahme und Wiederaufnahme

Hält ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antrag zu prüfen.. Der für den Asylantrag zuständige Mitgliedstaat hat gewisse Verpflichtungen, insbesondere die zur Aufnahme des Asylbewerbers sowie die zur Prüfung seines Antrags.

Das Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, anhand deren der ersuchte Mitgliedstaat feststellen kann, ob er tatsächlich zuständig ist. Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers und der Prüfung seines Antrags zu, so wird dem Asylbewerber eine mit Gründen versehene Entscheidung mitgeteilt; daraus muss hervorgehen, dass der Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem er gestellt wurde, unzulässig ist und dass die Verpflichtung besteht, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf mit nicht aufschiebender Wirkung eingelegt werden, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders.

In dieser Verordnung sind eine Reihe praktischer Modalitäten für die Aufnahme des Asylbewerbers und die Prüfung seines Antrags festgelegt (, Fristen für das Stellen und Beantworten von Gesuchen sowie für die Durchführung der Überstellung, erforderliche Überprüfungen, Zustellungen von Entscheidungen, usw.. Hält ein Mitgliedstaat die in der Verordnung festgelegten Ausschlussfristen nicht ein, so gilt dies als bedingungslose Akzeptanz seiner Zuständigkeit für die betroffene Person.

Verwaltungskooperation

Wenn es für bestimmte Zwecke, etwa der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, notwendig ist, können Mitgliedstaaten unter Einhaltung strenger Datenschutzregeln einander personenbezogene Daten über den Asylbewerber übermitteln.

Die Gründe, die der Asylbewerber zur Stützung seines Antrags geltend macht, werden nur ausgetauscht, wenn dies unbedingt notwendig ist und der Bewerber zustimmt.

Jedes Informationsersuchen ist zu begründen. Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, hat ihre Richtigkeit und Aktualität zu gewährleisten. Der Asylbewerber hat das Recht, sich die Daten über seine Person mitteilen zu lassen sowie ihre Berichtigung, Löschung oder Sperrung zu verlangen, wenn gegen die vorliegende Verordnung oder die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen wurde.

Alle Gesuche und Antworten sowie jeglicher Schriftverkehr im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sollen über das elektronische Kommunikationsnetzwerk „DublinNet“ erfolgen.

Im Interesse einer erleichterten Anwendung dieser Verordnung und einer Erhöhung ihrer Wirksamkeit können die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die sich auf den Austausch von Verbindungsbeamten, die Vereinfachung der Verfahren oder die Verkürzung der Fristen beziehen.

BEZUG

RechtsaktDatum des Inkrafttretens - Datum des AußerkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 343/200317.3.2003-ABl. L 50 vom 25.2.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Amtsblatt L 222 vom 5.9.2003].

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) [KOM(2008) 820 endg./2 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Am 3. Dezember 2008 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Dublin-II-Verordnung an, um die Leistungsfähigkeit des Systems zu erhöhen und gleichzeitig sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der Antragsteller im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats umfassend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus soll der Vorschlag entsprechend der künftigen Asylstrategie Abhilfe in Situationen schaffen, in denen die Asylsysteme und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten unter besonderem Druck stehen, sowie in Fällen, in denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, unzureichend geschützt sind.
Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Systems werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • es werden verschiedene Fristen festgelegt oder verkürzt, damit das Verfahren effizienter und schneller vonstatten geht;
  • es werden mehrere Bestimmungen präzisiert, wie etwa die Bestimmung über die Umstände, unter denen die Zuständigkeit eines Staates endet. Dies ist notwendig, um eine einheitlichere Anwendung der Verordnung zu gewährleisten und abweichenden Auslegungen in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken;
  • es wird eine neue Bestimmung über den Austausch relevanter Informationen vor Überstellungen, unter anderem im Hinblick auf eine erleichterte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der praktischen Durchführung von Überstellungen, eingefügt.

Im Hinblick auf den Schutz von Asylbewerbern, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Inhalt, Form und Fristen für die Bereitstellung von Informationen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind in der Verordnung jetzt ausführlicher geregelt;
  • in den Vorschlag aufgenommen wurden das Recht auf einen Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss und die Pflicht der zuständigen Behörden, über eine mögliche Aussetzung des Vollzugs zu entscheiden und der betroffenen Person den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Verkündung der Entscheidung zu gestatten. Präzisiert wurde zudem das Recht auf rechtliche Beratung und/oder Vertretung sowie bei Bedarf auf sprachliche Unterstützung, um einen effizienteren Rechtsschutz zu ermöglichen;
  • es wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, in der der Grundsatz bekräftigt wird, dass niemand nur deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil er um internationalen Schutz nachsucht. Um sicherzustellen, dass die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nicht willkürlich erfolgt, wird zudem eine begrenzte Zahl von Gründen für die Ingewahrsamnahme vorgeschlagen;
  • das Recht auf Familienzusammenführung wurde ausgeweitet, unter anderem dadurch, dass Familienangehörige, die subsidiären Schutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, einbezogen werden und die Zusammenführung mit abhängigen Familienangehörigen zwingend vorgeschrieben wird;
  • schließlich wird mit dem Vorschlag der Schutz unbegleiteter Minderjähriger während des Dublin-Verfahrens erhöht, um ihren Interessen besser gerecht zu werden.

Im Hinblick auf Mitgliedstaaten mit begrenzten Aufnahme- und Absorptionskapazitäten, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind, wird ein neues Verfahren eingeführt, mit dem Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens ausgesetzt werden können. Von diesem Verfahren kann auch in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen Bedenken bestehen, dass die Überstellung zur Folge hat, dass einem Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat kein angemessenes Schutzniveau, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren, geboten wird.
Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0243)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung des Dublin-Systems [KOM(2007) 299 endg. – Amtsblatt C 191 vom 17.8.2007].

Die Kommission stellt fest, dass die Ziele des Dublin-Systems im Allgemeinen erreicht wurden. Die Kosten des Systems hätten nicht ermittelt werden können, da von den Mitgliedstaaten keine präzisen Daten geliefert worden seien. Hinsichtlich der praktischen Anwendung und der Wirksamkeit des Systems bestünden noch Probleme. Die Kommission behandelt diese Probleme in den Vorschlägen zur Änderung der Dublin-II-Verordnung (siehe oben) u nd der Eurodac-Verordnung.

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28.Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Amtsblatt L 53 vom 27.2.2008].

Beschluss 2006/188/EG des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [Amtsblatt L 66 vom 8.3.2006].

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags [Amtsblatt L 93 vom 3.4.2001].

Letzte Änderung: 24.06.2009
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