Schengener Grenzkodex
Mit dieser Verordnung wird der bestehende Besitzstand im Bereich der Personenkontrollen an den Grenzen überarbeitet. Die Rechtsvorschriften für den integrierten Grenzschutz sollen konsolidiert und weiterentwickelt werden, indem ein Regelwerk für das Überschreiten der Außengrenzen und die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen festgelegt wird.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen * oder die Außengrenzen * eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) überschreiten.
Außengrenzen
Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.
Beim Überschreiten der Außengrenzen werden Unionsbürger und andere Personen, die das Recht auf freien Personenverkehr innerhalb der EU genießen (beispielsweise Familienangehörige eines Unionsbürgers), einer Mindestkontrolle unterzogen. Die Mindestkontrolle dient der Feststellung der Identität der Reisenden anhand ihrer Reisedokumente und besteht aus einer raschen und einfachen Prüfung der Gültigkeit der Dokumente und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungsmerkmale. Drittstaatsangehörige werden einer eingehenden Kontrolle unterzogen, die die Überprüfung der Einreisevoraussetzungen, einschließlich der Überprüfung im Visa-Informationssystem (VIS), sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse umfasst.
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum muss ein Drittstaatsangehöriger folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Er muss im Besitz eines Reisedokuments sein.
- Er muss im Besitz eines Visums sein, falls dies vorgeschrieben ist.
- Er muss den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen.
- Er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines EU-Mitgliedstaats darstellen.
Einem Drittstaatsangehörigen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen (z. B. aus humanitären Gründen) die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument nicht mit dem Einreisestempel versehen, kann angenommen werden, dass sein Inhaber die geltenden Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Dieser kann dann aber durch jedweden glaubhaften Beleg (beispielsweise durch Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten) nachweisen, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Die Grenzkontrollen * werden von den Grenzschutzbeamten * durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen diese die Menschenwürde uneingeschränkt wahren und dürfen Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
Zur Gewährleistung effizienter Kontrollen * mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die EU-Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Sie sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation besitzen. Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen unterstützen die EU-Mitgliedstaaten einander. Die operative Zusammenarbeit wird durch die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten (Frontex) koordiniert.
Binnengrenzen
Jede Person darf unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an jeder Grenzübergangsstelle ohne Personenkontrollen die Binnengrenzen überschreiten. Die Polizei ist befugt, in den Grenzgebieten Kontrollen wie im übrigen Hoheitsgebiet durchzuführen, sofern diese nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben.
Die EU-Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen.
Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, setzt er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon so schnell wie möglich in Kenntnis. Auch das Europäische Parlament wird über eine solche Maßnahme unterrichtet.
Die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren sich mindestens fünfzehn Tage vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen stehen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind. Der Beschluss zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird in transparenter Weise gefasst und die Öffentlichkeit wird umfassend darüber unterrichtet, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dies, kann der betreffende EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen. Er setzt danach die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis.
Hintergrund
In der Mitteilung der Kommission zum „integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen“ vom 7. Mai 2002 waren fünf wesentliche Komponenten der gemeinsamen Politik festgehalten worden, darunter die Aufstellung eines gemeinsamen Bestands an Rechtsvorschriften. Dieser sollte die Neufassung des Gemeinsamen Handbuchs für die Außengrenzen beinhalten. Auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, möglichst rasch Vorschläge für besagte Neufassung zu unterbreiten.
Mit dieser Verordnung werden die Artikel 2 bis 8 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und das Gemeinsame Handbuch für die Außengrenzen aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 |
13.10.2006 |
- |
ABl. L 105 vom 13.04.2006 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 296/2008 |
10.4.2008 |
- |
ABl. L 97 vom 9.4.2008 |
|
Verordnung (EG) Nr. 81/2009 |
24.2.2009 |
- |
ABl. L 35 vom 4.2.2009 |
|
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 |
5.10.2009 |
- |
ABl. L 243 vom 15.9.2009 |
|
Verordnung (EG) Nr. 265/2010 |
5.4.2010 |
- |
ABl. L 85 vom 31.3.2010 |
ÄNDERUNG DER ANHÄNGE
Anhang V, Teil A – Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze:
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [Amtsblatt L 243 vom 15.9.2009].
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit [Amtsblatt L 111 vom 4.5.2010].
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. September 2009 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [KOM(2009) 489 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].



