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Statistiken über Wanderung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 – EU-Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 legt gemeinsame Regeln in der Europäischen Union (EU) für die Erhebung und Erstellung von Statistiken über Wanderung (Abwanderung* und Zuwanderung*), internationalen Schutz (Asyl), reguläre und irreguläre Wanderung* sowie Rückführungen durch EU- und EFTA-Länder fest.
  • In der Verordnung (EU) 2020/851 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden zusätzliche durch Eurostat zu erhebende Statistiken eingeführt und Vorschriften für die Durchführung von Pilotstudien festgelegt, um die Durchführbarkeit neuer Datenerhebungen und Untergliederungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu bewerten, damit zuverlässige, einschlägige und aktuelle Statistiken im Bereich der Wanderung und des internationalen Schutzes zur Unterstützung der Europäischen Migrationsagenda vorliegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Statistische Anforderungen

Die Verordnung legt die statistischen Anforderungen für unterschiedliche Datenkategorien fest:

  • In Bezug auf internationale Wanderung liefern die EU-Länder Eurostat Statistiken über die Zahl der:
    • Zuwanderer in ihr Hoheitsgebiet;
    • Abwanderer aus ihrem Hoheitsgebiet;
    • Personen mit üblichem Aufenthaltsort in ihrem Hoheitsgebiet;
    • Personen, die die Staatsangehörigkeit ihres Landes erworben haben.
  • In Bezug auf Aufenthaltstitel und Aufenthalt von Nicht-EU-Bürgern liefern die EU-Länder Eurostat Statistiken über die Zahl der:
    • erteilten Aufenthaltstitel, der aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus oder des Motivs des Aufenthalts erteilten Titel und der erteilten langfristigen Aufenthaltstitel;
    • gültigen und langfristigen Aufenthaltstitel.
  • In Bezug auf internationalen Schutz liefern die EU-Länder Eurostat Statistiken über die Zahl der:
    • Personen, die Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, einschließlich erstmaliger Anträge und Folgeanträge;
    • unbegleiteten Kinder, die internationalen Schutz beantragen;
    • Anträge auf internationalen Schutz, die noch geprüft werden;
    • zurückgezogenen Asylanträge;
    • Anträge, die gemäß dem beschleunigten Verfahren verarbeitet werden;
    • Antragsteller, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten haben;
    • abgelehnten Anträge auf internationalen Schutz;
    • Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und denen humanitärer und vorübergehender Schutz gewährt wird;
    • Gesuche, Anträge auf erneute Prüfung, Entscheidungen und Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung;
    • für eine Neuansiedlung* ausgewählte Personen.
  • In Bezug auf die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts und bezüglich Rückführungen liefern die EU-Länder Statistiken über die Zahl der:
    • Nicht-EU-Bürger, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wurde;
    • Nicht-EU-Bürger, bei denen festgestellt wird, dass sie sich illegal im Hoheitsgebiet des EU-Landes aufhalten;
    • Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen, mit denen eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des EU-Landes auferlegt wird;
    • Nicht-EU-Bürger, die aufgrund einer Ausweisung zurückgeführt wurden.

Datenquellen

Die Statistiken basieren auf einer Reihe von Quellen, darunter:

  • Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen;
  • Register der Bevölkerung oder über Verwaltungsmaßnahmen;
  • Volkszählungen;
  • Stichprobenerhebungen.

Grundsätzlich werden die Statistiken nach Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit unterteilt. Daten werden jedoch auch für andere Kategorien wie den Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, das Geburtsland oder das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts gesammelt.

Pilotstudien

  • Mit der Verordnung (EU) 2020/851 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden Pilotstudien eingeführt, um die Durchführbarkeit neuer Datenerhebungen und Untergliederungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu bewerten.

Finanzielle Beiträge aus dem EU-Haushalt stehen einzelstaatlichen Stellen zur Verfügung, um

  • neue Methoden für statistische Zwecke zu Wanderung und internationalem Schutz zu entwickeln und
  • für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen, zu entwickeln oder durchzuführen.

Durchführung

Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht von 2018 stellte eindeutige Verbesserungen in Sachen Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Qualität und Aktualität der Daten fest.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. August 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abwanderung: die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren Aufenthaltsort in einem EU-Land hatte, ihr Wohnsitzland für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten ändert;
Zuwanderung: die Handlung, durch die eine Person ihren Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes bzw. Drittlandes verlegt;
Irreguläre Wanderung: das Überschreiten der Grenzen durch Personen, das gegen die administrativen oder rechtlichen Normen des Entsende-, Transit- oder Aufnahmelandes verstößt;
Neuansiedlung: die Überstellung von Nicht-EU-Bürgern in ein EU-Land, in dem sie sich zu Zwecken des internationalen Schutzes aufhalten dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23-29)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 862/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (COM(2018) 594 final vom 16.8.2018)

Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 37-39)

Verordnung (EU) Nr. 216/2010 der Kommission vom 15. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz betreffend die Definitionen der Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ABl. L 66 vom 16.3.2010, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 24.08.2020

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