Sammelflüge zur Rückführung von illegalen Zuwanderern
Ziel dieser Entscheidung ist es, gemeinsame Rückführungen auf dem Luftweg von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu koordinieren.
RECHTSAKT
Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation vom Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Entscheidung regelt die Organisation von Flügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen , die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen. Insbesondere legt sie die speziellen Aufgaben der von den organisierenden Mitgliedstaaten * bestimmten einzelstaatlichen Behörden wie auch die gemeinsamen Aufgaben fest.
Diese Entscheidung wurde ohne die Stellungnahme des Europäischen Parlaments angenommen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt die einzelstaatliche Behörde, die für die Organisation von Sammelflügen * zuständig ist. Die einzelstaatliche Behörde des organisierenden Mitgliedstaats ergreift folgende Maßnahmen:
- Sie wählt das Luftverkehrsunternehmen aus und bestimmt gemeinsam mit diesem alle einschlägigen Kosten des Sammelflugs;
- sie fordert von den Transit- und Zieldrittländern die für die Durchführung des Sammelflugs erforderlichen Genehmigungen an und nimmt diese entgegen;
- sie nutzt die Kontakte zu den teilnehmenden Mitgliedstaaten * und trifft gemeinsam mit diesen die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen;
- sie legt die praktischen Einzelheiten und die Verfahrensweisen fest und bestimmt in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Anzahl der Begleitpersonen *, die angesichts der Zahl der rückzuführenden Drittstaatsangehörigen angemessen ist;
- sie schließt alle entsprechenden finanziellen Vereinbarungen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Der teilnehmende Mitgliedstaat unterrichtet die einzelstaatliche Behörde des organisierenden Mitgliedstaats über seine Absicht, an dem Sammelflug teilzunehmen, und gibt die Zahl der rückzuführenden Drittstaatsangehörigen an; ferner stellt er eine ausreichende Zahl von Begleitpersonen für jeden rückzuführenden Drittstaatsangehörigen zur Verfügung.
Der organisierende Mitgliedstaat und alle teilnehmenden Mitgliedstaaten
- sorgen gemeinsam dafür, dass jeder Drittstaatsangehörige und jede Begleitperson über gültige Reisedokumente sowie gegebenenfalls über erforderliche zusätzliche Dokumente, wie z.B. Einreise- und/oder Transit-Visa, Bescheinigungen oder Urkunden, verfügt;
- unterrichten ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen in den Transit- und Zieldrittländern so bald wie möglich über die Vorkehrungen, damit sie die erforderliche Unterstützung erhalten.
Die gemeinsamen Leitlinien für die Sicherheitsmaßnahmen, den Gesundheitszustand der rückzuführenden Personen, den Verhaltenskodex für Begleitpersonen und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.
Die für gemeinsame Rückführungen auf dem Luftweg zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen beinhalten fünf Phasen: die Phase vor der Rückführung, die Phase vor dem Abflug in Abflug- oder Transitflughäfen, das Verfahren während des Flugs, die Transitphase und die Ankunftsphase.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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Entscheidung 2004/573/EG | 7.8.2004 | - | ABl. L 261 vom 6.8.2004 |



