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Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente

Nach den tragischen Ereignissen vom 11. September 2001 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, umgehend Maßnahmen zur Verbesserung der Dokumentensicherheit zu ergreifen. Der Rat hat daraufhin beschlossen, künftig biometrische Daten in die europäischen Pässe aufzunehmen. Diese Indikatoren sollen aus einem Digitalfoto und Fingerabdrücken bestehen und zu einer wirksameren Bekämpfung von Betrug und Fälschungen beitragen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Rat ist der Auffassung, dass biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten diese sicherer machen und Fälschungen vorbeugen. Die Verwendung erfundener oder falscher Identitäten ist am besten dadurch zu verhindern, dass gründlicher kontrolliert wird, ob es sich beim Inhaber eines Dokuments tatsächlich um die Person handelt, für die das Dokument ausgestellt worden ist. Ziel der Verordnung ist es somit, zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften die biometrischen Identifikatoren festzulegen, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen.

In Zukunft sollen Pässe und Reisedokumente ein Speichermedium für digitale Daten enthalten, das eine ausreichende Kapazität hat, um Vollständigkeit, Echtheit und Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Das Speichermedium wird ein Digitalfoto und einen Fingerabdruck enthalten. Diese in interoperablen Formaten gespeicherten Daten werden gesichert.

Die biometrischen Daten in den Pässen und Reisedokumenten dienen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers. Der Inhaber des Dokuments ist berechtigt, die persönlichen Daten im Pass oder Reisedokument zu überprüfen, und kann gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung beantragen.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine für den Druck der Pässe und Reisedokumente zuständige Stelle, über deren Namen nur die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können jederzeit eine andere Stelle mit dieser Aufgabe betrauen, müssen dies aber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

Die Kommission legt weitere technische Spezifikationen fest für

  • zusätzliche Sicherheitsanforderungen, insbesondere zum Schutz vor Fälschung
  • das Speichermedium und seine Sicherung
  • gemeinsame Qualitätsanforderungen für Foto und Fingerabdrücke.

Gegebenenfalls werden diese zusätzlichen Spezifikationen nicht veröffentlicht, sondern nur den für den Druck zuständigen Stellen sowie den von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Personen mitgeteilt.

Aufgrund der Schengen-Bestimmungen beteiligen sich Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht an dieser Verordnung, die für diese Mitgliedstaaten daher nicht bindend ist. Dänemark kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme der Verordnung beschließen, diese in nationales Recht umzusetzen. Des Weiteren werden Island, Norwegen und die Schweiz, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, bei der Umsetzung der Verordnung assoziiert.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung

  • in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,
  • in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate nach Annahme der technischen Spezifikationen an.

Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente. Des Weiteren gilt diese Regelung nur für Pässe und Reisedokumente und findet keine Anwendung auf Personalausweise und vorläufige Dokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

Hintergrund

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2000 wurde eine Entschließung angenommen, die Mindestsicherheitsstandards für die Sicherung von Pässen vorsieht. Nach Ansicht des Rates muss diese Entschließung aktualisiert werden, um Pässe und Reisedokumente besser vor Fälschungen zu schützen.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 wurde die Notwendigkeit bekräftigt, gemeinsame Maßnahmen bezüglich Identifikatoren und biometrischen Daten für Dokumente von Staatsangehörigen von Drittstaaten, Pässen von EU-Bürgern und Informationssystemen zu ergreifen.

Durch die Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente erfüllen zudem die am Visa-Waiver-Programm der Vereinigten Staaten teilnehmenden Staaten die Verpflichtung, sich in diesem Bereich den amerikanischen Rechtsvorschriften anzupassen, damit ihre Staatsbürger berechtigt sind, ohne Visum in die USA einzureisen.

BEZUG

RechtsaktDatum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 [Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2004/0039]18.1.2005-ABl. L 385 vom 29.12.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten [KOM(2007) 619 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
 Dieser Vorschlag sieht drei Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vor:

  • Aufnahme einer Bestimmung, nach der Kinder unter 6 Jahren von der Fingerabdruckabnahmepflicht befreit sind;

  • Pflicht für Kinder, im Besitz eines eigenen Passes zu sein, so dass ihre biometrischen Daten im Chip des Reisedokuments gespeichert sind (wenn Kinder im Pass der Eltern eingetragen sind, lassen sich die biometrischen Daten nicht auf zuverlässige Weise kontrollieren);

  • ein neues Komitologieverfahren.

Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten [K(2006) 2909 endg.– Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Diese Entscheidung ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 durch technische Spezifikationen für die Speicherung und den Schutz der Fingerabdruckdaten, die in die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente aufgenommen werden müssen. Diese Entscheidung hat einen Anhang mit folgenden Nummern:

  • Primäre biometrische Merkmale – Gesicht

  • Sekundäre biometrische Merkmale – Fingerabdrücke

  • Speichermedium

  • Layout der Chips für elektronische Pässe

  • Datensicherheit und Datenintegrität

  • Konformitätsbeurteilung.

Letzte Änderung: 28.04.2008
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