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Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Diese Mitteilung gibt einen Überblick über die europäischen Instrumente, die für das Informationsmanagement personenbezogener Daten zu Zwecken der Strafverfolgung und Migrationssteuerung verwendet werden. Sie beschreibt, welche Informationen über Bürger gesammelt, gespeichert oder ausgetauscht werden, zu welchen Zwecken und durch wen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. Juli 2010 – Überblick über das Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht [KOM(2010) 385 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitteilung bietet einen Überblick über Maßnahmen auf EU-Ebene, mit denen die Erhebung, Speicherung und der grenzübergreifende Austausch personenbezogener Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder Migrationssteuerung geregelt wird. Sie beschreibt den Hauptzweck der Instrumente, ihren Aufbau, die Art der darin erfassten personenbezogenen Daten, die zugriffsberechtigten Behörden sowie die für Datenschutz und Datenspeicherung geltenden Bestimmungen. Außerdem werden die Kerngrundsätze für die künftige Gestaltung und Evaluierung von solchen Instrumenten herausgestellt.

Geltende, in der Umsetzung begriffene und in Betracht gezogene Maßnahmen

EU-Instrumente, mit denen das Funktionieren des Schengenraums und der Zollunion gefördert werden soll, sind etwa:

Es gibt auch EU-Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer Formen grenzübergreifender schwerer Kriminalität. Hierzu gehören:

Darüber hinaus wurden EU-Agenturen und -Einrichtungen geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer grenzübergreifender Kriminalität zu unterstützen, etwa das Europäische Polizeiamt (Europol) und die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust).

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer Formen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität hat die Kommission Abkommen zur Übermittlung von Fluggastdaten (Passenger Name Records – PNR) mit den Vereinigten Staaten, Australien und Kanada abgeschlossen. Allerdings steht das Europäische Parlament dem Inhalt dieser Abkommen kritisch gegenüber und hat daher die Kommission aufgefordert, diese neu zu verhandeln. Ferner unterzeichnete die Kommission ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten über die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten (EU-USA TFTP-Abkommen).

Instrumente im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms

In ihrem Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms hat sich die Kommission verpflichtet, im Laufe des Jahres 2011 drei Legislativvorschläge vorzulegen:

  • ein PNR-System;
  • ein Ein-/Ausreisesystem für Staatsangehörige aus Drittländern, die für Aufenthalte von maximal drei Monaten in die EU einreisen;
  • ein Registrierungsprogramm für Reisende, um die Grenzkontrollen bestimmter Gruppen von Vielreisenden aus Drittländern zu vereinfachen.

Der Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms umfasst auch Initiativen, die die Kommission noch prüfen muss, bevor sie eine Mitteilung über ihre Durchführbarkeit vorlegen kann:

  • ein EU-Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (EU TFTP), um den Datentransfer von der EU in die Vereinigten Staaten zu erleichtern;
  • ein System zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen (ESTA) für Drittstaatsangehörige, die nicht den Visabestimmungen unterliegen;
  • einen Europäischen Kriminalaktennachweis (EPRIS), um die Strafverfolgungsbehörden beim EU-weiten Auffinden von Informationen zu unterstützen.

Analyse der Instrumente

Nur sechs der oben genannten Instrumente dienen der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten auf EU-Ebene: SIS, VIS, EURODAC, ZIS, Europol und Eurojust. Die anderen Instrumente regeln den Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf nationaler Ebene erhoben wurden. Mit Ausnahme von SIS und VIS verfolgen diese Instrumente einen einzigen Zweck. So dürfen die erhobenen personenbezogenen Informationen nur für den Zweck verwendet werden, zu dem das Instrument definiert wurde. Davon ausgenommen sind Daten, die über SIS und VIS erhoben wurden.

Der Zugang zu Informationen von Instrumenten, die der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen, ist der Polizei, dem Grenzschutz und den Zollbehörden vorbehalten. Der Zugriff auf Informationen, die aus den Schengener Informationssystemen stammen, wird Einwanderungsbehörden und, unter bestimmten Umständen, der Polizei, dem Grenzschutz und den Zollbehörden gewährt. Der Informationsfluss für zentralisierte Instrumente wird über nationale Schnittstellen und für dezentralisierte Instrumente über nationale Kontaktstellen oder zentrale Koordinierungseinheiten kontrolliert.

Kerngrundsätze für künftige politische Entwicklungen

Es ist notwendig, Kerngrundsätze für künftige politische Entwicklungen sowie die Evaluierung bestehender Instrumente aufzustellen. Diese sollten aus materiellrechtlichen Grundsätzen bestehen, wie:

  • Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz auf der Grundlage des „eingebauten Datenschutzes“ („privacy by design“);
  • Bewertung der Notwendigkeit des neuen Instruments im Hinblick auf seine Auswirkungen auf das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten;
  • Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit;
  • Risikomanagement anhand von Risikoprofilen.

Die Kerngrundsätze sollten auch prozessorientierte Grundsätze berücksichtigen, wie:

  • Kostenwirksamkeit, unter Berücksichtigung bestehender Instrumente;
  • Politikgestaltung nach dem Bottom-up-Prinzip, unter Berücksichtigung der Interessen der Endnutzer;
  • klare Zuständigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Governance-Strukturen;
  • Überprüfungs- und Beendigungsklauseln, um sicherzustellen, dass die Instrumente den Zweck erfüllen, für den sie eingerichtet wurden.

Letzte Änderung: 22.10.2010

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