Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern
Diese Verordnung nennt die Drittländer auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union (EU) der Visumpflicht unterliegen oder von dieser befreit sind. Sie sieht auch Ausnahmen von der Visumpflicht vor, die Mitgliedstaaten bestimmten Personengruppen gewähren können.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung harmonisiert die Visumpflicht * für Staatsangehörige von Drittländern, die in die EU einreisen. Sie enthält eine gemeinsame Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats im Besitz eines Visums sein müssen (Anhang I).
Die Verordnung führt auch die Drittländer auf, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind (Anhang II). Außerdem ist die Visumpflicht in folgenden Fällen aufgehoben:
- für Staatsangehörige von Drittländern, die im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sind;
- Schüler mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und als Mitglied einer Schülergruppe an einer Klassenfahrt teilnehmen;
- Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Staatenlose, die im Besitz eines Reisedokuments des Mitgliedstaates sind, in dem sie sich aufhalten.
Mögliche Ausnahmen von der Visumpflicht
Ein Mitgliedstaat kann bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen:
- Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen;
- ziviles Flug- und Schiffspersonal;
- Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs;
- Inhaber von Passierscheinen.
Auch folgende Personengruppen können von der Visumpflicht befreit sein:
- Schüler, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, das der Visumpflicht unterliegt, die jedoch ihren Wohnsitz in einem Drittland, das von der Visumpflicht befreit ist, oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe an Schulreisen teilnehmen;
- Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Staatenlose, die in einem Drittland leben, das von der Visumpflicht ausgenommen ist, und Reisedokumente dieses Drittlandes besitzen;
- Personen, die die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags (NATO) vorgesehenen Ausweispapiere und Einsatzbefehle mitführen, und Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden Missionen durchführen.
Für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann eine Ausnahme von der Visumbefreiung vorgesehen werden.
Jeder Mitgliedstaat muss die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle beschlossenen Ausnahmen unterrichten.
Prinzip der Gegenseitigkeit: Verletzung durch ein Drittland
Sollte ein Drittland, dessen Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (Anhang II) die Visumpflicht für einen Staatsangehörigen eines Mitglied staates einführen, muss dieser Mitglied staat dies der Kommission und dem Rat schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung wird anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht. In der Folge nimmt die Kommission mit den Behörden des betreffenden Drittlandes Kontakt auf, um die Visumpflicht wieder aufzuheben.
Die Kommission muss den Rat innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung in Kenntnis setzen. Sie kann die vorläufige Einführung der Visumpflicht für Staatsangehörige dieses Drittlandes empfehlen, und der Rat muss innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung treffen. Hebt das Drittland die Entscheidung über die Einführung der Visumpflicht auf, werden alle vorläufigen Maßnahmen, die diesem auferlegt wurden, aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 539/2001 |
10.4.2001 |
- |
ABl. L 81 vom 21.3.2001 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 |
1.1.2002 |
- |
ABl. L 327 vom 12.12.2001 |
| Verordnung (EG) Nr. 851/2005 |
25.6.2005 |
- |
ABl. L 141 vom 4.6.2005 |
| Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 |
19.1.2007 |
- |
ABl. L 405 vom 30.12.2006 |
Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind in den ursprünglichen Text eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung
hat rein dokumentarischen Wert.
LETZET ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE
Anhänge I und II
Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 [ABl, L 339 vom 22.12.2010].



