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Visakodex

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zur Einführung eines EU-Visakodex

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa für Besuche im Schengen-Raum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen fest.
  • Sie enthält auch Regeln für Flughafentransitvisa.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung

Der Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der das einzige Reiseziel oder das Hauptreiseziel bildet, ist für die Prüfung des Visumantrags zuständig. Wenn das Hauptreiseziel nicht bestimmt werden kann, liegt es in der Verantwortung des Landes der ersten Einreise in den Schengen-Raum.

Anträge

  • Ein Visumantrag kann vom Antragsteller, einem akkreditierten Handelsvermittler oder einem Berufs-, Kultur-, Sport- oder Bildungsverband oder einer Institution im Namen seiner Mitglieder gestellt werden.
  • Anträge müssen in der Regel zwischen 6 Monaten und 15 Tagen vor dem geplanten Besuch eingereicht werden (9 Monate für Seeleute).

Ein einheitliches Visum (gültig für den gesamten Schengen-Raum) kann für mehrere Einreisen mit einer maximalen Gültigkeit von 5 Jahren gelten.

Ein Visum mit begrenzter territorialer Gültigkeit (auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt) kann ausnahmsweise in Fällen ausgestellt werden, in denen der Antragsteller aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen sowie aus internationalen Verpflichtungen nicht alle Einreisebedingungen erfüllt oder in Situationen, in denen andere konsultierte Schengen-Länder Einwände gegen die Erteilung eines Visums erhoben haben.

Zulässigkeit

Nach Überprüfung, ob der Antrag zulässig ist (d. h., ob er gemäß den geltenden Regeln eingereicht wurde), muss die zuständige Behörde:

  • einen Eintrag im Visuminformationssystem (VIS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erstellen;
  • eine weitere Prüfung des Antrags durchführen, um zu überprüfen, ob der Antragsteller
    • die Einreisebedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 über den Schengener Grenzkodex (siehe Zusammenfassung) erfüllt,
    • kein Risiko für illegale Einwanderung oder eine Bedrohung für die Sicherheit des Landes darstellt und
    • vorhat, das Land vor Visumablauf zu verlassen.

Gemäß der Änderungsverordnung (EU) 2021/1134 werden die Hintergrundkontrollen von Antragstellern verstärkt, bevor über die Erteilung eines Visums entschieden wird. Es werden Vorschriften und Verfahren für Suchen in sensiblen und nicht sensiblen EU-Datenbanken mit Sicherheits- und Migrationsinformationen festgelegt. Nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten biometrische Identifikatoren des Antragstellers erfassen, die ein Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke (zur Speicherung im VIS) umfassen, und zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Antrags und anschließend mindestens alle 59 Monate danach muss der Antragsteller persönlich erscheinen.

Wenn der Antrag unzulässig ist, muss die Behörde

  • das Antragsformular und die Begleitdokumente ohne weitere Prüfung zurücksenden;
  • alle gesammelten biometrischen Daten vernichten und
  • die Visagebühr rückerstatten.

Flughafentransitvisa

  • Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die in Anhang IV aufgeführt sind, benötigen ein Flughafentransitvisum, um die internationalen Transitgebiete von Flughäfen im Schengen-Raum zu passieren. Im dringlichen Fall eines Massenzustroms illegaler Einwanderer ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, diese Verpflichtung auf die Staatsangehörigen anderer Nicht-EU-Länder auszuweiten.
  • Bei der Beantragung eines Flughafentransitvisums muss der Antragsteller einen Nachweis über die Abflug- und Bestimmungsorte, die Kohärenz der Reiseroute und den Nachweis über die Weiterreise zum endgültigen Bestimmungsort vorlegen.

Visa für die mehrfache Einreise

Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeit können für eine, zwei oder mehrere Einreisen ausgestellt werden. Der Visakodex enthält Regeln für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit einer zunehmend längeren Gültigkeitsdauer:

  • 1 Jahr, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren drei Visa verwendet hat;
  • 2 Jahre, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren bereits ein 1-Jahres-Visum für die mehrfache Einreise verwendet hat;
  • 5 Jahre, wenn der Antragsteller in den letzten 3 Jahren bereits ein 2-Jahres-Visum für die mehrfache Einreise verwendet hat.

Flughafentransitvisa und auf bestimmte Länder beschränkte Visa werden bei Entscheidungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit einer langen Geltungsdauer.

An den Außengrenzen ausgestellte Visa

  • Ausnahmsweise kann an der Außengrenze des Schengen-Bestimmungslandes ein Visumantrag für einen maximalen Aufenthalt von 15 Tagen oder zur Deckung der für den Transit erforderlichen Zeit gestellt werden.
  • Einem Nicht-EU-Bürger, für den die Überprüfung der Treffer aus automatisierten Kontrollen in EU-Datenbanken nicht abgeschlossen ist, wird grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze ausgestellt. In Ausnahmefällen kann diesen Personen jedoch ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ausgestellt werden.

Entscheidungen über Visumanträge

  • Die Behörde prüft, ob die im Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisebedingungen erfüllt sind.
  • Das Visum wird verweigert, wenn der Antragsteller
    • ein falsches Reisedokument vorlegt;
    • eine unzureichende Begründung für den beabsichtigten Aufenthalt gibt;
    • unzureichende Mittel für den Aufenthalt oder die Rückkehr nach Hause liefert;
    • Gegenstand einer Warnung im Schengener Informationssystem war, das gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde, um die Einreise zu verweigern;
    • eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines EU-Landes darstellt;
    • eine unzureichende Reisekrankenversicherung vorlegt.
  • Die allgemeine Frist für eine Entscheidung beträgt maximal 15 Tage, die in Einzelfällen auf maximal 45 Tage verlängert werden kann, insbesondere wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist.
  • Eine Entscheidung über die Ablehnung und die Gründe, auf denen sie beruht, wird dem Antragsteller unter Verwendung des in Anhang VI aufgeführten Standardformulars mitgeteilt.
  • Personen, deren Visum abgelehnt wurde, haben das Recht, Berufung einzulegen.

Zusammenarbeit bei der Wiederaufnahme

  • Die Europäische Kommission bewertet die Zusammenarbeit von Nicht-EU-Ländern bei der Wiederaufnahme illegaler Migranten unter Berücksichtigung der Grenzverwaltung und der Verhütung und Kontrolle des Migrantenschmuggels sowie des Transits illegaler Migranten.
  • Wenn ein Nicht-EU-Land nicht kooperiert, kann die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorlegen, um bestimmte Vorschriften vorübergehend restriktiv anzuwenden. Wenn umgekehrt ein Land in genügender Weise zusammenarbeitet, können bestimmte Regeln großzügiger angewendet werden.

Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte

Durch die Änderung der Verordnung (EU) 2021/1134 wird außerdem festgelegt, dass das Personal der konsularischen und zentralen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Menschenwürde und die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt zu achten hat. Sie dürfen Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Änderungen und Aufhebungen

  • Mit der Änderung der Verordnung (EU) 2021/1134 werden außerdem die VIS-Verordnung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (siehe Zusammenfassung) und der Schengener Grenzkodex sowie die Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion geändert.
  • Die Verordnung wurde schrittweise durch die Verordnungen (EU) Nr. 977/2011, (EU) Nr. 154/2012, (EU) Nr. 610/2013, (EU) 2016/399, (EU) 2019/1155 und (EU) 2021/1134 geändert.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ist am 5. April 2010 in Kraft getreten.
  • Es sei darauf hingewiesen, dass die durch die Verordnung (EU) 2021/1134 eingeführten Änderungen erwartungsgemäß erst ab 2024 angewendet werden.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1-58).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11-87).

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13-19).

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.11.2021

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