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Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie

Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Durch ihn werden auf europäischer Ebene gemeinsame Vorschriften in den Bereichen Anklage, Sanktionen, erschwerende Umstände, Opferhilfe und Gerichtsbarkeit eingeführt.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Rahmenbeschluss führt eine Reihe von Handlungen auf, die den Straftatbestand der sexuellen Ausbeutung von Kindern erfüllen, und zwar:

  • Nötigung von Kindern * zur Prostitution, Ausbeutung oder sonstige Begünstigung von Kinderprostitution oder Gewinnerzielung daraus;
  • Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind unter Anwendung von Gewalt, Nötigung oder Drohungen, Angebot von Geld oder sonstigen Vergütungen als Gegenleistung für die sexuellen Handlungen oder Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Macht oder des Einflusses auf das Kind.

Der Straftatbestand der „Kinderpornografie" * liegt bei folgenden vorsätzlichen Handlungen vor, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eines EDV-Systems * begangen wurden:

  • Herstellung von Kinderpornografie;
  • Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornografie;
  • Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von kinderpornografischem Material;
  • Erwerb oder Besitz von kinderpornografischem Material.

Die Mitgliedstaaten müssen Rechtsvorschriften verabschieden, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu einer der vorgenannten Straftaten oder der Versuch der Begehung der verbotenen Handlungen unter Strafe gestellt ist.

Die strafrechtlichen Sanktionen der Mitgliedstaaten müssen eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren vorsehen. Im Fall bestimmter Straftaten mit erschwerenden Umständen muss die Freiheitsstrafe mindestens fünf bis zehn Jahre dauern. Im Rahmenbeschluss ist eine Liste von erschwerenden Umständen aufgeführt (sonstige in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten genannte Umstände werden davon nicht berührt):

  • der Umstand, dass die Straftat an einem Kind, das nach nationalem Recht das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, begangen wurde;
  • der Täter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder rücksichtslos gefährdet;
  • die Straftaten wurden unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt;
  • die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen.

Jeder Mitgliedstaat kann Bestimmungen einführen, die natürlichen Personen, die einer der vorgenannten Straftaten für schuldig befunden wurden, die Ausübung einer Tätigkeit untersagen, die auch die Beaufsichtigung von Kindern einschließt.

Der Rahmenbeschluss führt ergänzend zur Haftung natürlicher Personen das Konzept der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen * ein. Eine juristische Person kann für eine Straftat verantwortlich gemacht werden, wenn die Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat oder die entscheidungsbefugt ist.

Sanktionen, die gegen juristische Personen verhängt werden können, müssen strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Geldstrafen sowie spezifische Sanktionen umfassen, wie das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, die richterlich angeordnete Auflösung von Einrichtungen oder den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen.

Um zu vermeiden, dass eine verdächtige Person sich aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts der Strafverfolgung entziehen kann, führt der Rahmenbeschluss Kriterien zur Begründung der Gerichtsbarkeit ein. Ein Mitgliedstaat begründet seine Gerichtsbarkeit, wenn

  • die Straftat in seinem Hoheitsgebiet (Territorialitätsprinzip) begangen wurde;
  • es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen (Täterprinzip) handelt;
  • die Straftat zu Gunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

Mitgliedstaaten, die sich weigern, Angehörige ihres Staates auszuliefern, müssen Maßnahmen ergreifen, um die Strafverfolgung ihrer Staatsangehörigen zu gewährleisten, wenn diese Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats begangen haben.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemäß dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI Unterstützungsprogramme für Opfer und deren Familien einzurichten.

Hintergrund

Seit der Annahme der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Jahr 1997 durch den Rat ist es verstärkt zu nationalen und regionalen Initiativen gekommen. Mit diesem Rahmenbeschluss sollen bestimmte Aspekte des Strafrechts und der Strafverfahren gezielter geregelt und bestehende einschlägige Instrumente, wie die in den Gemeinsamen Maßnahmen 2008/976/JI und 96/277/JI, im Beschluss zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet sowie in den Programmen „ Mehr Sicherheit im Internet “ und Daphne vorgesehenen, ergänzt werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Kind: jede Person unter achtzehn Jahren.
  • Kinderpornografie: pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, oder von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die aktiv oder passiv an dieser Handlung beteiligt sind, oder von realistisch dargestellten, nicht echten Kindern, die aktiv oder passiv an dieser Handlung beteiligt sind.
  • EDV-System: eine Anlage oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Anlagen, die oder von denen eine oder mehrere nach einem vorgegebenen Programm die automatische Verarbeitung von Daten vornehmen.
  • Juristische Person: jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates [Annahme: Konsultation CNS 2001/0025]

20.1.2004

20.1.2006

ABl. L 13 vom 20.1.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie [KOM(2007) 716 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht wird festgestellt, dass die meisten Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie nachzukommen. Die Kommission betont allerdings auch, dass der Rahmenbeschluss überarbeitet werden muss, damit insbesondere gegen neue Straftaten, die durch Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikationstechniken ermöglicht werden, vorgegangen werden kann.

Letzte Änderung: 27.02.2008

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