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Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet

Mit diesem Beschluss strebt die Europäische Union die Verhinderung und Bekämpfung der Herstellung, der Verarbeitung, der Verbreitung und des Besitzes von kinderpornographischem Material im Internet an.

RECHTSAKT

Beschluß des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet.

ZUSAMMENFASUNG

Verschiedene Maßnahmen ermöglichen der Europäischen Union die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern (Gemeinsame Aktion von 1997, Erweiterung des Auftrags von Europol) und der Verbreitung von illegalen und schädlichen Inhalten über das Internet (Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internets). Ein spezielles Instrument, das für die Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (d.h. von Pornographie unter Zurschaustellung von Kindern im Internet) ausgelegt ist, erschien wegen der Ausmaße dieser neuen Form der Kriminalität dennoch erforderlich.

Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um

  • Internet-Benutzer dazu anzuhalten, die Strafverfolgungsbehörden über eine mutmaßliche Verbreitung kinderpornographischen Materials im Internet zu unterrichten;
  • zu gewährleisten, dass Straftaten effizient aufgedeckt und verfolgt werden, beispielsweise durch Schaffung von Sondereinheiten bei den Strafverfolgungsbehörden;
  • sicherzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden rasch handeln, wenn sie Informationen über eine mutmaßliche Herstellung, Verarbeitung, Verbreitung oder den mutmaßlichen Besitz kinderpornographischen Materials erhalten.

Zudem prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig, ob die technologischen Entwicklungen eine Änderung des für die Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet relevanten Strafprozessrechts erfordern.

Um die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu erleichtern, wird den Behörden ein Verzeichnis der rund um die Uhr besetzten nationalen Anlaufstellen und der Sondereinheiten an die Hand gegeben. Europol ist über mutmaßliche Fälle von Kinderpornographie zu unterrichten. Für die nationalen Spezialdienste werden gemeinsame Arbeitstagungen veranstaltet.

Die Mitgliedstaaten prüfen sämtliche zur Unterbindung der Kinderpornographie im Internet geeigneten Maßnahmen und tauschen Informationen über bewährte Praktiken aus. Auch wird untersucht, welche neuen Verpflichtungen den Anbietern von Internetdienstleistungen auferlegt werden können: So könnten Internet-Anbieter verpflichtet werden, die zuständigen Stellen über kinderpornographisches Material, das über sie verbreitet wird, zu informieren, dieses Material aus dem Verkehr zu ziehen, es aufzubewahren, damit es den Behörden zur Verfügung gestellt werden kann, sowie eigene Kontrollsysteme einzurichten. Unter Einbindung der Industrie soll die Herstellung von Filtern und anderen technischen Vorrichtungen gefördert werden, die die Verbreitung von kinderpornographischem Material verhindern und seine Aufdeckung ermöglichen.

Der Rat überprüft in Besuchen vor Ort, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Ratsbeschluss nachkommen. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertungen prüft der Rat, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000

29.05.2000

31.12.2000

ABl. L 138 vom 9.06.2000

See also

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Internetseiten:

Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit:

  • „Justiz, Freiheit und Sicherheit":

Gemeinsame Maßnahme der EU für die Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern

Europäisches Parlament: „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts":

  • Themenblatt: Schutz von Kindern (EN) (FR)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie.

Letzte Änderung: 20.12.2006

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