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Entschädigung der Opfer von Straftaten in anderen EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/80/EG – zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie führt ein System der Zusammenarbeit ein, das Opfern von Straftaten den Zugang zur Entschädigung unabhängig davon erleichtern soll, an welchem Ort in der Europäischen Union (EU) die Straftat begangen wurde.
  • Das System stützt sich auf die Regelungen der EU-Länder über Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie umfasst im Wesentlichen zwei Elemente:

  • Sie verpflichtet alle EU-Länder, eine Entschädigungsregelung für Opfer vorsätzlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets begangener Gewalttaten einzuführen. Die Organisation und Durchführung dieser Regelungen liegt im Ermessen der einzelnen EU-Länder.
  • Ferner führt sie ein EU-weites System der Zusammenarbeit ein, das sich auf diese einzelstaatlichen Regelungen stützt.

Gewährleistung einer angemessenen Entschädigung

Eine angemessene Entschädigung für Opfer zu gewährleisten, kann sich aus folgenden Gründen schwierig gestalten:

  • Der Täter verfügt nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel; oder
  • eine Identifizierung oder Verfolgung des Täters ist nicht möglich. (Die Möglichkeit zur Erlangung einer Entschädigung vom Täter wird in Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten behandelt).

Die Richtlinie schreibt vor, dass Opfer

  • unabhängig von ihrem Wohnsitzland oder dem EU-Land, in dem das Verbrechen begangen wurde, entschädigt werden müssen;
  • eine gerechte und angemessene Entschädigung erhalten müssen; der genaue Betrag richtet sich nach dem Ermessen des EU-Landes, in dem das Verbrechen begangen wurde.

Zusammenarbeit

Alle EU-Länder mussten bis zum 1. Juli 2005 einzelstaatliche Regelungen zur gerechten und angemessenen Entschädigung festlegen. Mit der Richtlinie wird ein System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden eingerichtet, damit Opfer von Straftaten in der gesamten EU leichter Zugang zu Entschädigung erhalten:

  • Opfer von Straftaten, die in einem anderen EU-Land als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts begangen wurden, können bei einer Behörde in ihrem Wohnsitzland (Unterstützungsbehörde) Informationen über die Beantragung einer Entschädigung anfordern.
  • Diese nationale Behörde übermittelt den Antrag dann unmittelbar an die nationale Behörde des EU-Landes, in dem das Verbrechen begangen wurde (Entscheidungsbehörde). Letztere ist für die Bewertung und Auszahlung der Entschädigung verantwortlich.
  • Alle Mitteilungen müssen in der Sprache des Entscheidungslandes formuliert werden. Die Europäische Kommission hat Standardformulare für die Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen zur Entschädigung von Opfern erstellt.
  • Gemäß dieser Richtlinie wird in jedem EU-Land ein System regelmäßig tagender zentraler Kontaktstellen geschaffen, um die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Situationen zu erleichtern. Weiterführende Informationen sind auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals erhältlich.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 26. August 2004 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 2006 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2006/337/EG der Kommission vom 19. April 2006 zur Einführung von Standardformularen für die Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen gemäß der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 25-30)

Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 20 01/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57-73)

Letzte Aktualisierung: 08.12.2015

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