EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

„Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“

Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sind höchst wirksame Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Mit dieser Mitteilung bekräftigt die Kommission ihr Engagement zur Unterstützung der Entwicklung von legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. November 2008 – Erträge aus organisierter Kriminalität: Straftaten „dürfen sich nicht auszahlen” [KOM(2008) 766 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich sind überaus wirksame Mittel für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (EU). Bisher wurden in diesem Bereich jedoch erst bescheidene Ergebnisse erzielt, insbesondere im Vergleich zu den geschätzten Einnahmen aus organisierter Kriminalität, und die rechtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten wurden bisher noch nicht in vollem Umfang harmonisiert.

Der geltende EU-Rechtsrahmen besteht aus Rahmenbeschlüssen:

Diese Rahmenbeschlüsse sollen ein einheitliches Vorgehen bei der Einziehung und Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten sicherstellen. Was die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2005/212/JI betrifft, ist die Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene nach wie vor unvollständig. Es ist noch zu früh, um die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI zu bewerten. Ein Grund für die mangelhafte Umsetzung könnte der Mangel an Klarheit und Kohärenz in den Texten sein. Daher schlägt die Kommission eine Neufassung des geltenden EU-Rechtsrahmens vor.

Gleichzeitig macht die Kommission den Vorschlag, die Diskussion auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten fortzusetzen, um einige Rechtskonzepte zu erweitern und neue Bestimmungen für die Einziehung einzuführen. Die Diskussion sollte sich auf folgende Punkte konzentrieren:

  • Einziehung ohne strafrechtliche Verurteilung (zivilrechtliche Einziehung); eine solche Maßnahme könnte zulässig sein, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögensgegenstände Erträge aus Straftaten darstellen und der Verdächtige nicht verfolgbar ist (weil er entweder tot oder flüchtig ist);
  • Vermögensgegenstände illegalen Ursprungs, für deren Besitz ein neuer Straftatbestand eingeführt werden könnte, wenn diese in einem Missverhältnis zu der Einkommenserklärung ihres Besitzers stehen und dieser Kontakte zu bekannten Straftätern pflegt;
  • die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in der EU sicherstellen, unabhängig davon, ob es sich dabei um straf- oder um zivilrechtliche Maßnahmen handelt;
  • den Anwendungsbereich der Zwangseinziehung auf Fälle erweitern, in denen eine Verurteilung wegen bestimmter schwerer Straftatbestände ausgesprochen wurde;
  • die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte bestimmter Personen durchsetzen; dabei könnten die Bestimmungen des 2001 erstellten Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das von einer Reihe von Mitgliedstaaten noch nicht ratifiziert wurde, in Kraft gesetzt werden.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss weiter verbessert werden, um den einzelstaatlichen Behörden einen zügigen Informationsaustausch zu ermöglichen und so die Identifizierung von Erträgen aus Straftaten zu verbessern. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten, mit der Umsetzung des Beschlusses des Rates 2007/845/JI fortzufahren und einzelstaatliche Vermögensabschöpfungsstellen (Asset Recovery Offices) (ARO) einzurichten. Zurzeit gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten derartige Stellen, und sie weisen im Hinblick auf ihre Struktur, Befugnisse und Praktiken große Unterschiede auf. Die Kommission empfiehlt daher, dass ARO für alle Tätigkeiten im Rahmen von Einziehungen als nationale Kontaktstellen dienen sollen; diese Kontaktstellen sollten:

  • eine multidisziplinäre Struktur haben und Fachwissen aus einer Reihe von Bereichen einschließen;
  • ein sicheres, standardisierte Kommunikationsmittel für einen einfacheren und zügigeren Informationsaustausch einführen;
  • mit den Befugnissen ausgestattet sein, die für die Ermittlung, das Aufspüren und die vorläufige Sicherstellung von Vermögensgegenständen erforderlich sind;
  • mit Europol zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten zusammenarbeiten, um einen raschen Informationsaustausch sicherzustellen;
  • Eurojust stärker einbeziehen, um die Zusammenarbeit mit den Justizbehörden und die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen zu erleichtern.

Auch die Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Einziehung muss verbessert werden. Daher wird die Kommission sich auch weiterhin für die Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Übereinkommen, die Bestimmungen über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten enthalten, durch die EU und die Mitgliedstaaten einsetzen:

  • das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC);
  • das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC);
  • die Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche und Beschlagnahme („Straßburger Übereinkommen”).

Ziel dieser Übereinkommen ist, die internationale Zusammenarbeit bei Identifizierung, Aufspüren, Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu fördern. Unabhängig davon muss die Zusammenarbeit mit Drittländern weiter verbessert werden, insbesondere durch mehr Vereinbarungen über das Teilen von Vermögensgegenständen wie auch durch den Austausch bewährter Praktiken.

Die Kommission unterstützt auch begleitende nicht-legislative Maßnahmen:

  • verbesserte Werkzeuge, um die Ermittlung und das Aufspüren von Vermögensgegenständen zu erleichtern, einschließlich des Zugangs zu auf einzelstaatlicher Ebene zentralisierten Registern in der EU;
  • ein gemeinsames Programm für die Ausbildung im Bereich Finanzermittlungen und finanzkriminalistischen Analysen. Dieses Programm wird derzeit ausgearbeitet;
  • eine Methode, um vergleichbare Einziehungsstatistiken zu erstellen; diese Methode wird derzeit im Rahmen des EU-Aktionplans Kriminalitätsstatistik 2006-10 erarbeitet.

Letzte Änderung: 22.05.2009

Top