Bekämpfung der organisierten Kriminalität: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Dieser Rahmenbeschluss erstellt die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Darüber hinaus legt er entsprechende gegen die Straftäter zu verhängende Sanktionen fest, ganz gleich, ob es sich bei den Straftätern um natürliche oder juristische Personen handelt und ob sie die Taten begangen haben oder für die Begehung der Taten verantwortlich sind.
RECHTSAKT
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Harmonisierung der Definitionen von Straftaten im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung * in den Mitgliedstaaten und die Festlegung von entsprechenden Sanktionen für diese Straftatbestände. Von den folgenden beiden Verhaltensweisen müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine als Straftatbestand anerkennen:
- aktive Beteiligung an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung in Kenntnis des Ziels oder der Absicht der Vereinigung, Straftaten zu begehen;
- Vereinbarung über die Begehung von Straftaten, ohne notwendigerweise an ihrer Ausführung beteiligt zu sein.
Die Mitgliedstaaten müssen Schritte unternehmen, um die obengenannten Straftaten wie folgt zu ahnden: erstere mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren und letztere mit einer Freiheitsstrafe in demselben Höchstmaß wie die geplanten Straftaten oder im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Strafen mildern oder Straffreiheit erlauben, wenn der Straftäter seine kriminellen Tätigkeiten aufgibt und die Behörden durch die Lieferung von Informationen über die Straftat oder über andere Straftäter, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, unterstützt.
Zudem müssen die Mitgliedstaaten jede juristische Person * für die obengenannten Straftaten, die in ihrem Namen von einer Person mit einer Führungsposition innerhalb der juristischen Person begangen werden, verantwortlich machen können, selbst wenn diese Person allein gehandelt hat. Eine juristische Person soll auch für eine Straftat verantwortlich gemacht werden können, die von einer ihr unterstellten Person begangen und durch mangelnde Überwachung ermöglicht wurde.
Gegen verantwortliche juristische Person müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Diese sollten straf- und nichtstrafrechtliche Geldsanktionen umfassen. Außerdem sind die folgenden Sanktionen möglich:
- der Ausschluss von öffentlichen Hilfen;
- das vorübergehende oder ständige Verbot einer Handelstätigkeit;
- die richterliche Aufsicht;
- die richterlich angeordnete Auflösung;
- die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die für die Straftat genutzt wurden.
Die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats muss sich auf die Straftaten erstrecken, wenn sie ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet, von einem seiner Staatsangehörigen oder im Namen einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurden. Wurde die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen, kann der Mitgliedstaat wählen, ob er die letzteren beiden Regeln anwendet oder nicht. Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat zu, müssen sie zum Beispiel über Eurojust zusammenarbeiten, um zu entscheiden, in welchem Land die Straftäter verfolgt werden, und somit die Strafverfolgung konzentrieren. Dabei müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Land, in dem die Straftat begangen wurde, die Nationalität oder den Wohnsitz des Straftäters, das Herkunftsland des Opfers und das Land, in dem der Täter ergriffen wurde, angemessen berücksichtigen.
Wenn ein Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen nicht ausliefert oder überstellt, muss er seine gerichtliche Zuständigkeit ändern und Schritte zur Verfolgung seiner Staatsangehörigen unternehmen, wenn diese Straftaten außerhalb seines Hoheitsgebiets begehen. Gleichzeitig können die Mitgliedstaaten weiterhin ihre strafrechtliche Zuständigkeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften wahrnehmen.
Bei Straftaten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurden, müssen von diesem Mitgliedstaat Ermittlungen eingeleitet und Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt werden, ohne dass dazu eine Anzeige oder Klage eines Opfers erforderlich ist.
Hintergrund
In ihrer Mitteilung vom 29. März 2004 über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind, stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verbessert werden müssen. Deshalb informierte die Kommission gleichzeitig über ihre Absicht, einen Rahmenbeschluss vorzulegen, der die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen soll. Mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss 2008/841/JI wird die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI aufgehoben.
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Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
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Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
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Rahmenbeschluss 2008/841/JI |
11.11.2008 |
11.5.2010 |
ABl. L 300 vom 11.11.2008 |



