Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Die Richtlinie legt eine Reihe von Mindesvorschriften in Bezug auf schwereUmweltstraftaten festund verpflichtet die Mitgliedstaaten, abschreckendere strafrechtliche Sanktionen gegen diese Straftaten vorzusehen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, bestimmte Handlungen, die die Umwelt erheblich schädigen, strafrechtlich zu verfolgen. Durch dieses Mindestmaß an Harmonisierung kann das Umweltrecht im Einklang mit dem in Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorgesehenen Umweltschutzziel besser durchgesetzt werden.
Straftaten
Die Mitgliedstaaten sollen folgende Handlungen unter Strafe stellen, wenn sie gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht verstoßen, rechtswidrig * sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden:
- die Einleitung von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann;
- die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann;
- die Verbringung einer nicht unerheblichen Menge von Abfällen;
- der Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Umweltschäden verursacht werden oder verursacht werden können;
- die Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Verwendung, der Transport, die Ausfuhr, Einfuhr oder Beseitigung von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen;
- die Tötung, die Zerstörung, der Besitz, die Entnahme von oder der Handel mit geschützten Tier- oder Pflanzenarten;
- die Schädigung eines geschützten Lebensraums;
- der Handel oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen.
Die Mitgliedstaaten müssen zudem sicherstellen, dass auch die Anstiftung und die Beihilfe zu einer Straftat unter Strafe gestellt werden.
Sanktionen
Die strafrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass juristische Personen* für Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund:
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen; oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.
Diese Verantwortlichkeit kann abhängig vom Rechtssystem des betreffenden Staats strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine ihnen unterstellte Person die Begehung einer Straftat zugunsten einer juristischen Person ermöglicht hat.
Hintergrund
2001 nahm die Kommission einen Richtlinienvorschlag über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt an. Auf der Grundlage der Bestimmungen des EU-Vertrags über die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen nahm der Rat 2003 den Rahmenbeschluss 2003/80/JI an. Dieser Rahmenbeschluss wurde 2005 durch den Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt, weil seine Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig war. Die im Rahmenbeschluss enthaltenen Maßnahmen hätten im Rahmen der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft ergriffen werden können. Der daraufhin von der Kommission am 12. Februar 2007 angenommene neue Vorschlag führte zu der Annahme dieser Richtlinie.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2008/99/EG |
19.11.2008 |
26.12.2010 |
ABl. L 328 vom 6.12.2008 |



