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Slowakei

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2004 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 703 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 511 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 711 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1754 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1410 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1209 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Slowakei über die zur mittelfristigen Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Justiz und Inneres erforderliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur verfügt, sie jedoch ihre Zusage einlösen muss, in folgenden Bereichen die notwendigen Reformen durchzuführen: Einführung einer Visumspflicht für Bürger aus den GUS-Staaten, Grenzverwaltung und Einwanderungskontrolle, Auslieferung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen, wie dem Asylrecht, für eine Angleichung an den Besitzstand ausgeweitet werden müssen.

In ihrem Bericht vom November 1998 stellte die Kommission fest, dass die Slowakei bei den Rechtsvorschriften für den Bereich Justiz und Inneres zwar Fortschritte erzielt hat, bestimmte Anpassungen aber nach wie vor erforderlich sind. Mängel gäbe es auch bei der Anwendung der Rechtsvorschriften. Zur Einhaltung der mittelfristigen Prioritäten müssten insbesondere bei den Grenzkontrollen und der Anwendung der Asyl- und Einwanderungsvorschriften (einschließlich der Anpassung der Visumspolitik an die gemeinschaftlichen Normen) Anstrengungen unternommen werden. Darüber hinaus müssten der Kampf gegen die organisierte Kriminalität, insbesondere die Geldwäsche, verstärkt und die Polizeidienste verbessert werden. Die Slowakei wurde in dem Bericht ausdrücklich dazu aufgefordert, ihren politischen Willen zur Übernahme des Besitzstands in diesem Bereich unter Beweis zu stellen, da sich jede Verzögerung in diesem für die Schaffung eines Rechtsstaats so wesentlichen Bereich, nachteilig auswirken könnte.

Im Bericht vom Oktober 1999 fiel das Urteil der Kommission insgesamt positiver aus als in den früheren Berichten. Die Slowakei habe das Tempo der Umsetzung des Besitzstandes beschleunigt, was insbesondere die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen betreffe. Der Bereich Justiz und Inneres werde als prioritär betrachtet und sei deshalb Ziel besonderer Anstrengungen. Dennoch bleibe viel zu tun, was insbesondere für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, für die Rechtsstellung von Ausländern und für die Asylpolitik gelte. Die Justiz insgesamt müsse gestärkt werden. Darüber hinaus sollten auch die Grenzkontrollen verbessert werden.

In ihrem Bericht vom November 2000 bescheinigte die Kommission der Slowakei erhebliche Fortschritte bei Visumspolitik und Asylrecht, unterstrich jedoch, dass bei der Überwachung der Außengrenzen weitere Anstrengungen unternommen werden müssten. Fortschritte seien auch in den Bereichen Einwanderung, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Korruption, Betrug und Drogenhandel zu verzeichnen. Gewisse Fortschritte habe es darüber hinaus bei der Zusammenarbeit der Zoll- und Justizbehörden gegeben. Generell habe die Slowakei ihr Umsetzungstempo halten können, doch müsse der Kampf gegen die organisierte Kriminalität fortgesetzt werden.

Nach dem Bericht vom November 2001 gab es Fortschritte in mehreren Bereichen, insbesondere bei Visa, der polizeilichen Zusammenarbeit, der Asylpolitik, der Bekämpfung von Geldwäsche und Drogenhandel und der Zusammenarbeit von Zoll- und Polizeibehörden. Verstärkt werden müssten die Anstrengungen insbesondere bei Datenschutz und Einwanderungspolitik.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 bescheinigt die Kommission der Slowakei weitere Fortschritte insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Visumspolitik, Grenzkontrollen, Einwanderung, Asylrecht und polizeilicher Zusammenarbeit.

Im Bericht vom November 2003 werden bestimmte Verzögerungen in Bezug auf den Schengen-Aktionsplan, die Visapolitik, die Kontrolle der Außengrenzen und die Bekämpfung von Betrug und Korruption in der Slowakei festgestellt. Darüber hinaus muss die Slowakei den Vorbereitungen für die Durchführung von EURODAC und Dublin II besondere Aufmerksamkeit widmen und die interinstitutionelle Zusammenarbeit verbessern.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d.h. bis zum 1. Mai 2004:

  • Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
  • Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund derer sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen;
  • Sicherstellung einer angemessenen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten;
  • Bemühungen zur Gewährleistung der Integration der Einwanderer.

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z.B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

  • die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen in der EU;
  • die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

2. Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

  • eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden über das Europäische Polizeiamt (Europol);
  • eine engere Zusammenarbeit der Justizbehörden, auch im Rahmen der mit dem Vertrag von Nizza eingerichteten Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust);
  • gegebenenfalls eine Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten;
  • die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen (Europäischer Haftbefehl).

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Im Bereich des Datenschutzes hat die Slowakei die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften beendet. Im September 2002 trat ein neues Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in Kraft. Seit Dezember 2001 sind die Datenbanken der Polizeibehörden der Aufsicht des Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten unterstellt. Gleiches gilt für die Informationssysteme von Heer, Strafvollzug, Zollverwaltung und Bahnpolizei.

Die slowakischen Visavorschriften entsprechen nur teilweise dem Besitzstand.

Das neue Ausländeraufenthaltsgesetz, das Visumsarten und Ausstellungsverfahren festlegt, trat im April 2002 in Kraft. Die Slowakei muss noch ihre Abkommen für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet mit Kuba, Südafrika und den Seychellen kündigen. Darüber hinaus muss sie ihre Politik in Bezug auf die Positivliste angleichen und ihr Gesetz über Auslandsslowaken ändern. Derzeit dehnt die Slowakei das elektronische Verbindungssystem auf alle Botschaften und Konsulate aus, um einen direkten Kontakt zwischen den visumausstellenden Behörden und den Zentralbehörden sicherzustellen.

Bei den Kontrollen der Außengrenzen wurden erhebliche Fortschritte erzielt, wenngleich die slowakischen Rechtsvorschriften noch nicht an den Besitzstand der Union angepasst sind. Die Slowakei muss besondere Anstrengungen zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften in Bezug auf die Grenze zur Tschechischen Republik und zum Abschluss der mit Polen, Ungarn und der Ukraine ausgehandelten Kooperationsabkommen im Bereich der Grenzkontrollen und der Kriminalitätsvorbeugung unternehmen. Zugleich gilt es, der Modernisierung der Geräte und der Zuweisung von Finanzmitteln zur Durchführung des Schengen-Aktionsplans gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen.

Die Regierung hat verschiedene administrative und legislative Maßnahmen zur Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen getroffen. Die Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen zur Ukraine wurde verbessert, doch müssen die Anstrengungen in diesem Bereich fortgesetzt werden.

Im April 2001 wurde das nationale Schengen er Informationssystem geschaffen; darüber hinaus hat die Slowakei ihren Schengen-Aktionsplan verabschiedet. Dieser wurde inzwischen aktualisiert und bei seiner Umsetzung sind Fortschritte zu verzeichnen. Die Vorbereitungen zur Einbeziehung des Systems SIS II sind hinsichtlich der Entwicklung der nationalen Anwendungen noch nicht so weit fortgeschritten und müssen beschleunigt werden.

Das neue Ausländeraufenthaltsgesetz, mit dem eine weitgehende Angleichung der slowakischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU im Bereich der Einwanderung vollzogen wurde, trat im April 2002 in Kraft. Es muss jedoch in Bezug auf das Schutzniveau im Falle einer Ausweisung und die erforderlichen Finanzmittel zur Gewährung der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter noch geändert werden. Die illegale Einwanderung stellt in der Slowakei noch immer ein ernstes Problem dar. Zur verstärkten Bekämpfung dieses Phänomens richtete die Slowakei im April 2002 eine Landesstelle zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung ein.

Im Bereich Asyl wurde im Juli 2001 ein Dokumentationszentrum für die Erhebung und Analyse von Informationen über die Herkunftsländer eingerichtet.

Im Juni 2002 wurde ein neues Asylgesetz verabschiedet, das im Januar 2003 in Kraft treten soll. Es enthält neue Bestimmungen zum Grundsatz der Nichtzurückweisung, regelt die Einzelheiten des Asylverfahrens und enthält neue Definitionen zum Begriff „sichere Drittländer". Es stellt jedoch keine vollständige Anpassung an die Regelung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen und das System Eurodac dar.

In Bezug auf die polizeiliche Zusammenarbeit und den Kampf gegen die organisierte Kriminalität hat die Slowakei folgende Übereinkommen unterzeichnet:

  • das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
  • das internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.

Seit Januar 2001 arbeitet ein Büro für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit Interpol und dem nationalen Schengen-Büro zusammen. Darüber hinaus erstellt eine Abteilung der nationalen Polizeidirektion derzeit einen Zeitplan für die Umsetzung des Schengener Übereinkommens.

Im Oktober 2001 verabschiedete das Parlament ein neues Polizeigesetz, mit dem das Gesetz über die Polizeikräfte von 1993 geändert wird. Im November desselben Jahres wurden die Zusatzprotokolle zum UN-Übereinkommen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo), die den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten betreffen, unterzeichnet. Im August 2002 unterzeichnete die Slowakei das Zusatzprotokoll über Schusswaffen.

Darüber hinaus wurde mit der im September 2002 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs Terrorismus zum Straftatbestand. Im Juni 2002 hatte die Slowakei bereits die Strafprozessordnung geändert, um die Untersuchungshaft zu reformieren.

Die Slowakei hat das Amt eines Sonderstaatsanwalts zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität eingerichtet und Sondergerichte für dieses Phänomen geschaffen. Im Juni 2002 billigte das slowakische Parlament Änderungen des Strafgesetzbuchs, die es der Slowakei ermöglichen, das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen. Im August 2002 wurden zudem Änderungen des Zivilgesetzbuchs verabschiedet, die die Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption ermöglichen. Die Korruption ist jedoch nach wie vor besorgniserregend. Die Slowakei sollte ihre Bemühungen zur Durchführung ihres nationalen Programms zu dessen Bekämpfung fortsetzen.

Im Februar 2001 ratifizierte die Slowakei das Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einzug von Erträgen aus Straftaten. Der Vorbehalt zu Artikel 6 des Übereinkommens muss jedoch noch zurückgezogen werden. Eine unabhängige Abteilung für Finanzkriminalität arbeitet mit den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammen.

Nach einem neuen, im September 2002 in Kraft getretenen Gesetz sind alle anonymen Konten ab Januar 2004 zu schließen und müssen spätestens im Januar 2007 aufgelöst sein.

Im Juni 2001 bewarb sich die Slowakei formell um Aufnahme in die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD); ein nationales Fachzentrum wurde bereits eingerichtet. Es müssen weitere Anstrengungen im Hinblick darauf unternommen werden, die Tätigkeiten der für die Bekämpfung des Drogenhandels zuständigen Stellen zu koordinieren. Bei der Umsetzung des nationalen Programms zur Drogenbekämpfung, das sich auf den Zeitraum 1999-2003 erstreckt, wurden gute Fortschritte erzielt. Es wurde eine nationale Drogenbeobachtungsstelle eingerichtet, über die sich die Slowakei am Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox) beteiligt.

Im Juli 2001 traten das neue Zollgesetz und das Gesetz über die zentralen Verwaltungsorgane im Zollbereich in Kraft. Zusätzlich dazu muss ein EDV-System für das Zollwesen geschaffen, die Ausbildung des Personals verbessert und die interne Korruption bekämpft werden.

Zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsverbänden wurden drei Vereinbarungen zur Bekämpfung des Drogenhandels geschlossen. Im Juni 2002 billigte das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung, die auf eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse der Zollbeamten abzielt.

Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wurde die Angleichung der slowakischen Rechtsvorschriften fortgesetzt. Im Juni 2001 wurde das Auslieferungsgesetz geändert. Darüber hinaus wurden mehrere Übereinkommen ratifiziert, darunter die Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Es wurde eine Reform der Strafprozessordnung beschlossen. Diese beinhaltet neue Bestimmungen zur internationalen Rechtshilfe, mit denen die vollständige Angleichung der slowakischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vollzogen wird.

Im zivilrechtlichen Bereich sind folgende Übereinkommen für die Slowakei nunmehr rechtsverbindlich:

  • das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,
  • das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Sorgerechts für Kinder (1980),
  • das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (1961),
  • das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (1996).

Die Slowakei hat alle Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, die zum gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören.

Letzte Änderung: 10.08.2005

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