Bekämpfung der Diskriminierung
Die Europäische Union (EU) bekämpft Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die Verträge verbieten außerdem jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das Recht auf Nicht-Diskriminierung wird durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestärkt, die den gleichen Rechtswert hat wie die Verträge.
Der europäische Rechtsrahmen im Bereich Nicht-Diskriminierung wurde im Jahr 2000 geschaffen. Er umfasst drei Richtlinien, die die Gleichbehandlung unabhängig von Rasse oder ethnischer Herkunft, die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Gleichstellung von Frauen und Männern außerhalb des Arbeitsmarktes betreffen. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) unterstützt die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und die Behörden bei der Durchsetzung des EU-Rechts im Bereich der Nicht-Diskriminierung. Die finanzielle Unterstützung zur Bekämpfung der Diskriminierung wird von dem Programm PROGRESS 2007-2013 bereitgestellt.
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ALLGEMEINER RAHMEN
- Charta der Grundrechte
- Umsetzung der Charta der Grundrechte
- Agentur für Grundrechte (FRA)
- Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS (2007-2013)
- Grundsatz der Gleichbehandlung von Menschen
- Erneuertes Engagement für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
- Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle – eine Rahmenstrategie
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KAMPF GEGEN RASSISMUS, FREMDENFEINDLICHKEIT UND ANTISEMITISMUS
- Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
- Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
- Beitrag zur Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz
- Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
- Aktionsplan gegen Rassismus



