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Aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen

Sie legt die Einzelheiten fest, nach denen EU-Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen* im EU-Land ihres Wohnsitzes ausüben können.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt die Einzelheiten fest, nach denen EU-Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen* im EU-Land ihres Wohnsitzes ausüben können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jeder EU-Bürger, der in einem anderen EU-Land als seinem Herkunftsland wohnhaft ist, besitzt unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Landes ein aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen dieses Landes.

Um ihr Wahlrecht auszuüben, müssen sich EU-Bürger in das Wählerverzeichnis des Wohnsitzlandes eintragen lassen. Es bestehen dieselben Nachweispflichten wie bei inländischen Wählern. In Ländern, in denen Wahlpflicht besteht, gilt auch diese Pflicht für sie.

Wenn die Staatsangehörigen des EU-Wohnsitzlandes das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass ihr Wohnsitz seit einem Mindestzeitraum besteht, wird bei EU-Bürgern, die nicht aus diesem Land kommen, ein Aufenthalt von gleicher Dauer in anderen EU-Ländern zu diesem Mindestzeitraum gezählt.

EU-Länder können einen EU-Bürger vom passiven Wahlrecht ausschließen, der

nach dem Recht des EU-Herkunftslandes infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung seine Wählbarkeit verloren hat;

keine Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzbescheinigung oder bestimmte andere Identitätsnachweise vorlegen kann, falls dies erforderlich ist.

Unter gewissen Voraussetzungen können die EU-Länder entscheiden, dass das Prinzip der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat zum Tragen kommt.

Die EU-Länder können bestimmen, dass nur eigene Staatsangehörige in leitende Ämter gewählt werden können oder dass Bürger anderer EU-Länder, die gewählt wurden, nicht an der Ernennung der Wahlmänner einer parlamentarischen Versammlung oder der Wahl zu dieser Versammlung teilnehmen dürfen.

Die Richtlinie sieht außerdem Ausnahmebestimmungen vor für

die EU-Länder, in denen der Anteil der dort wohnhaften EU-Bürger im Wahlalter mit anderer Staatsangehörigkeit mehr als 20 % der Wählerschaft dieses Landes beträgt, und

EU-Bürger, die bereits das Wahlrecht zum nationalen Parlament ihres EU-Wohnsitzlandes besitzen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Januar 1995 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Kommunalwahlen: allen wahlberechtigten volljährigen Einwohnern offenstehende Wahlen auf Ebene der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 94/80/EG

20.1.1995

31.12.1995

ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38-47

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Anhänge zur Richtlinie 94/80/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.09.2015

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