Gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik; danach müssen die Märkte des grenzüberschreitenden Verkehrs den Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offenstehen. Diese Verordnung legt die Bedingungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der EU fest, der von gewerblichen Verkehrsunternehmern durchgeführt wird.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt.
ZUSAMMENFASSUNG
Zur Klärung und Vereinfachung der Regeln für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) und der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines EU-Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, werden die Verordnungen Nr. 684/92 und Nr. 12/98 in einer einzigen Verordnung zusammengefasst.
Freier Dienstleistungsverkehr
Jeder Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens zum grenzüberschreitenden Linienverkehr einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs * und zum Gelegenheitsverkehr * mit Kraftomnibussen zugelassen, wenn er:
- im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr gemäß den Bedingungen für den Marktzugang nach innerstaatlichem Recht erhalten hat;
- die Voraussetzungen der EU-Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt;
- die EU-Rechtsvorschriften für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
Gemeinschaftslizenz
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird nach Maßgabe einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
Genehmigungspflichtiger Linienverkehr
Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet, durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. In der Genehmigung sind die Art des Verkehrsdienstes, die Streckenführung, die Haltestellen und der Fahrplan sowie die Gültigkeitsdauer festzulegen. Die Genehmigung berechtigt die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller EU-Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.
Die Genehmigung sowie die Erneuerung und Änderung einer Genehmigung werden erteilt, es sei denn:
- der Antragsteller kann den Verkehr nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
- der Antragsteller hat die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr nicht eingehalten;
- die Bedingungen für die Genehmigung wurden im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung nicht erfüllt;
- ein EU-Mitgliedstaat entscheidet, dass der betreffende Verkehrsdienst ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wird, beeinträchtigen würde;
- ein EU-Mitgliedstaat entscheidet, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu befördern.
Der Betreiber eines Linienverkehrs muss — außer im Fall höherer Gewalt — alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen entspricht.
Kabotage
Die Kabotage ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:
- den innerstaatlichen Personenkraftverkehr, der zeitweilig von einem Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird;
- das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im gleichen EU-Mitgliedstaat im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs, sofern dies nicht der Hauptzweck des Verkehrsdienstes ist.
Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen
Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die den Ausgangspunkt und Bestimmungsort, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises und den Beförderungstarif enthalten.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die EU-Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs treffen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des betreffenden Verkehrsunternehmers die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung oder Verwaltungssanktionen einschließen können. Hat ein nicht ansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen EU-Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers eine Beschreibung des Verstoßes, Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes sowie die verhängten Sanktionen. Alle schwerwiegenden Verstöße werden in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung Nr. 1073/2009 |
4.12.2009 |
- |
ABl. L 300 vom 14.11.2009 |



