Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen
Diese Richtlinie vereinheitlicht die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung regulieren. Sie schafft einen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern, der einen dauerhaften Wettbewerb fördert und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste gewährleistet.
RECHTSAKT
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) [Amtsblatt L 108 vom 24.4.2002]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Zugangsrichtlinie ist neben vier weiteren Richtlinien (Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie, Universaldienstrichtlinie und Datenschutzrichtlinie für elektronische Koomunikation) Teil des „Telekom-Reformpakets" zur Umgestaltung des gegenwärtigen Rechtsrahmens für die Telekommunion, um im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste einen stärkeren Wettbewerb herbeizuführen. Das Telekom-Reformpaket wurde im Dezember 2009 durch die beiden Richtlinien „Bessere Rechtsetzung“ und „Rechte der Bürger“ geändert. Außerdem wurde ein Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet.
Diese Richtlinie legt die Rechte und Pflichten der Betreiber und Unternehmen fest, die eine Zusammenschaltung ihrer Netze oder den Zugang hierzu wünschen. Grundsätzlich soll dabei das Wettbewerbsrecht als Hauptinstrument der Marktregulierung dienen. Solange jedoch auf dem Markt kein wirklicher Wettbewerb herrscht, müssen die nationalen Regulierungsbehörden eingreifen und insbesondere den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht bestimmte Verpflichtungen auferlegen.
Ziel ist die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Herausbildung des Wettbewerbs, um die Entwicklung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste voranzutreiben. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Einführung neuer Dienste, die im Interesse der Nutzer und Verbraucher liegen, nicht durch mögliche Engpässe auf den Märkten verhindert wird. Der verfolgte Ansatz ist technologisch neutral, d. h. die Richtlinie zielt nicht auf technische Vorschriften ab, die dann an die technologische Entwicklung angepasst werden können, sondern schafft vielmehr ein praktisches Verfahren zur Lösung der Marktprobleme.
Die Richtlinie gilt für alle Arten von Kommunikationsnetzen, über die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste abgewickelt werden. Dazu zählen insbesondere die Telekommunikations-Festnetze und Mobilfunknetze, terrestrische Rundfunknetze, Kabelfernsehnetze, Satellitennetze und das Internet, über die Sprache, Faxnachrichten, Daten oder Bildern übertragen werden.
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Einschränkungen bestehen, die Unternehmen im gleichen oder in anderen Mitgliedstaaten daran hindern, untereinander Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen auszuhandeln.
Darüber hinaus wird in der Richtlinie eine Grundregel für die Zusammenschaltung festgelegt, nach der alle Netzbetreiber bestimmte Rechte und Pflichten in Bezug auf die Zusammenschaltungsvereinbarungen haben. So sind die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze berechtigt und auf Antrag von hierzu befugten Unternehmen verpflichtet, über die gegenseitige Zusammenschaltung zur Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln.
Verpflichtungen der Betreiber
Es ist Aufgabe der NRB, in regelmäßigen Abständen Marktanalysen durchzuführen, um festzustellen, ob ein oder mehrere Betreiber über beträchtliche Marktmacht auf dem betreffenden Markt verfügen. Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt ihm die NRB im erforderlichen Umfang folgende Verpflichtungen auf:
- Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang, so dass bestimmte Informationen, z. B. zur Buchführung, technische Spezifikationen oder Netzmerkmale, veröffentlicht werden müssen;
- Verpflichtungen zur Gleichbehandlung, so dass die Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten müssen;
- Verpflichtungen zur getrennten Buchführung für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang;
- Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung; Betreibern darf unter anderem auferlegt werden:
- Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder –einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;
- mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;
- die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
- einen offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Technologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten unverzichtbar sind;
- Kolokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
- Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
- Verpflichtungen in Bezug auf Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich kostenorientierter Preise, sowie bestimmte Auflagen in Bezug auf die Kostenrechnungsmethoden;
- Verpflichtung zur funktionellen Trennung; in diesem Fall ist der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, um Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen.
Sollte trotz der Umsetzung dieser Verpflichtungen weiterhin Marktversagen vorliegen, kann die nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen verpflichten, seine Aktivitäten und Dienste auf einen unabhängigen Geschäftsbereich zu übertragen. Werden Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen, können sie die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes auf ein anderes Unternehmen übertragen; die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über ihre Absicht, damit diese die Folgen der geplanten Übertragung auf die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2002/21/EG prüfen kann.
Verfahrensvorschriften
Die den Unternehmen nach den Bestimmungen der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen sind so zu veröffentlichen, dass alle Beteiligten leichten Zugang dazu haben (außer vertrauliche Informationen wie beispielsweise Geschäftsgeheimnisse).
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2002/19/EG |
24.4.2002 |
24.7.2003 |
ABl. L 108 vom 24.4.2002 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2009/140/EG |
19.12.2009 |
25.5.2011 |
ABl. L 337 vom 18.12.2009 |
ÄNDERUNG DER ANHÄNGE
Anhang II – Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss an einem bestimmten Standort
Richtlinie 2009/140/EG [Amtsblatt L 337 vom 18.12.2009].
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste [Amtsblatt C 165 vom 11.7.2002].
Zur Anwendung des neuen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation werden in diesen Leitlinien vom Juli 2002 die Grundsätze festgelegt, nach denen sich die nationalen Regulierungsbehörden bei ihrer Marktanalyse richten sollen, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.



