Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und Wertpapierdienstleistungen
Die Europäische Union (EU) legt mit der Richtlinie einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die geordnete Ausführung von Anlegeraufträgen durch Börsen, andere Handelssysteme und Wertpapierhäuser fest. Sie führt damit für Wertpapierfirmen einen „einheitlichen Pass“ ein, der es ihnen ermöglicht, nach Erfüllung eines Minimums an Formalitäten EU-weit tätig zu sein, während Kunden zugleich stärker geschützt werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates [Amtsblatt L 145 vom 30. 4. 2004] [siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Entsprechend dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen wurde eine neue EU-Richtlinie verabschiedet, um den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte zu verbessern und so zwei wichtigen Zielen näher zu kommen:
- zum einen, die Anleger zu schützen und die Integrität des Marktes zu sichern, indem an die Tätigkeit der zugelassenen Vermittler einheitliche Anforderungen gestellt werden;
- zum anderen, die Fairness, Transparenz, Effizienz und Integration der Finanzmärkte zu fördern.
Zulassungsbedingungen und -verfahren
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten. Dazu führen die Mitgliedstaaten ein Zulassungssystem ein, mit dessen Hilfe Wertpapierfirmen ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten können. Diese Wertpapierfirmen müssen registriert werden, und das Register muss öffentlich zugänglich sein. Jede Zulassung wird der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) mitgeteilt.
Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten. Darüber hinaus unterstützt sie die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittländern und bei der Bewertung dieser Märkte.
Die Richtlinie soll - anders gesagt - ermöglichen, dass Wertpapierfirmen, Banken und Börsen ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend auf der Grundlage der von ihrer zuständigen Herkunftslandbehörde * erteilten Zulassung erbringen. Die Erteilung einer solchen Zulassung unterliegt in allen Mitgliedstaaten denselben Bedingungen, wodurch ein Beitrag zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Wertpapierfirmen geleistet wird.
Die Richtlinie zielt dabei auf eine Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Börsentätigkeit ab, um letztlich einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für übertragbare Wertpapiere * zu schaffen. Sie fördert effiziente und wettbewerbsfähige Märkte, wovon Anleger, Emittenten und andere Marktteilnehmer profitieren.
Aufsichtliche Bewertung
Die Richtlinie zielt ebenfalls auf eine Harmonisierung der Verfahrensvorschriften und der Bewertungskriterien für den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung * ab. Mit ihr sollen insbesondere die Meldeschwellen bei einem beabsichtigten Erwerb oder der Zession einer qualifizierten Beteiligung, das Bewertungsverfahren und die Liste der Bewertungskriterien weitestgehend harmonisiert werden.
Im Rahmen eines beabsichtigten Erwerbs hat die aufsichtliche Bewertung der Aktionäre und der Geschäftsführung detaillierten Kriterien zu entsprechen und wird von den zuständigen Behörden auf konzertierte Art und Weise geführt.
Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass die Behörden über die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs auf der Grundlage folgender Kriterien befinden:
- Ruf und Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte des Unternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
- die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers;
- Vorhandensein einschlägiger Gründe, die einen Verdacht auf ein laufendes Geldwäschegeschäft oder eine laufende Terrorismusfinanzierung zulassen.
Anlegerschutz
Ferner soll durch die Festlegung von Wohlverhaltensregeln für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden sowie von Mindestaufgaben und -befugnissen der zuständigen nationalen Behörden der Anlegerschutz verbessert werden. Gleichzeitig führt die Richtlinie wirksame Verfahren für eine verzögerungsfreie Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von Richtlinienverstößen ein.
Markttransparenz und -integrität
Die Richtlinie verpflichtet zur Wahrung der Marktintegrität, zur Meldung der Wertpapiergeschäfte und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über den Geschäftsvorgang. Die ESMA hat Zugang zu diesen Informationen.
Sie sorgt insbesondere im vorbörslichen Handel für Transparenz. So sind „Internalisierer“ (Vermittler, die Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung * durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF * treiben) verpflichtet, die für ihre Kunden geltenden Geld- und Briefkurse zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht für die Kurse wird jedoch auf Geschäfte bis zu einer Standardgröße beschränkt, die als Durchschnittswert der auf dem Markt ausgeführten Aufträge definiert wird.
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte und übermittelt es den anderen Mitgliedstaaten sowie der ESMA.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die europäischen Großkundenmärkte nicht der Verpflichtung zur Transparenz im vorbörslichen Handel unterliegen und dass die Rolle des Market-Makers der sowohl als Makler als auch als Händler tätigen Broker-Dealer im Großkundenmarkt nicht gefährdet ist.
Anbieterschutz
Die Richtlinie umfasst auch eine Reihe von Schutzmaßnahmen für „Internalisierer“, wenn diese zur Kursfestsetzung verpflichtet sind, so dass sie ihren Kunden diese wesentliche Dienstleistung erbringen können, ohne zu hohe Risiken einzugehen. Diese Maßnahmen umfassen die Möglichkeit, Kursofferten zu aktualisieren und zurückzuziehen.
Die Richtlinie schafft ebenfalls faire Marktbedingungen für Kleinanleger. So wird eine ungleiche Behandlung seitens der Finanzinstitute beispielsweise dadurch, dass diese einigen Kleinanlegern günstigere Preise als die öffentlich angegebenen anbieten, verhindert.
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten müssen ihre zuständigen Behörden benennen und der Kommission, der ESMA sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen mitteilen. Die zuständigen Behörden fungieren in den Mitgliedstaaten als Kontaktstelle. Die ESMA ist für die Aktualisierung der Liste dieser Behörden zuständig. Diese sind verpflichtet, eng mit der ESMA zusammenzuarbeiten.
Die Mitgliedstaaten und die ESMA können in Bezug auf folgende Aufgaben Kooperationsvereinbarungen schließen:
- Beaufsichtigung der Kreditinstitute;
- Abwicklungen und Insolvenzverfahren von Wertpapierfirmen;
- Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen der Wertpapierfirmen;
- Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
- Beaufsichtigung der Personen, die für die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten zuständig sind.
Schlussbestimmungen
Mit der Richtlinie soll der Gemeinschaftsrahmen für die Wertpapiermärkte verbessert werden. Damit legt sie die allgemeinen Verpflichtungen fest, die von den Behörden der Mitgliedstaaten durchzusetzen sind.
Über die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen, Berichte und Überarbeitungen entscheidet die Kommission nach Konsultation der Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2004/39/EG |
30.4.2004 |
31.1.2007 |
ABl. L 145, 30.4.2004 |
| Ändernde Rechtsakte | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2006/31/EG |
28.4.2006 |
31.1.2007 |
ABl. L 114, 27.4.2006 |
|
Richtlinie 2007/44/EG |
21.9.2007 |
20.3.2009 |
ABl. L 247, 21.9.2007 |
|
Richtlinie 2008/10/EG |
20.3.2008 |
- |
ABl. L 76, 19.3.2008 |
|
Richtlinie 2010/78/EU |
4.1.2011 |
31.12.2011 |
ABl. L 331, 15.12.2010 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/39/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG [KOM(2009) 207 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mit diesem Vorschlag sollen Regulierungs- und Aufsichtsstandards für „Hedgefonds“, Private-Equity-Gesellschaften und andere systemrelevante Marktteilnehmer gesetzt werden. Dieser Vorschlag ist eine Antwort auf die Notwendigkeit, die Fondsverwalter infolge der 2007 – 2008 aufgetretenen Turbulenzen auf den Finanzmärkten einer stärkeren Regulierung und Aufsicht zu unterwerfen.
Der Vorschlag gilt für Verwalter von alternativen Investmentfonds, die ein Vermögen von mindestens 100 Mio. EUR verwalten.
Er legt einen Rahmen fest bezüglich:
- der Rechte und Pflichten der Fondsverwalter;
- der Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung hinsichtlich der Liquidität;
- der Informationen für die Anleger;
- Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden sowie Schlichtung.
Mitentscheidungsverfahren (2009/0064/COD)
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
Mit dieser Richtlinie sollen ein harmonisierter Rahmen für organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit geschaffen werden.



