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Versicherungen und Rückversicherungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie ist unter der Bezeichnung Solvabilität II bekannt und erfordert von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Europäischen Union (EU), über ausreichende Finanzmittel zu verfügen.
  • Zudem legt sie Regeln für Governance, Risikomanagement, Transparenz und Aufsicht fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Nichtlebensversicherungs-, Lebensversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Genehmigung

Ein Versicherungsunternehmen kann seiner Tätigkeit nachgehen, wenn es eine Zulassung von der Aufsichtsbehörde in seinem Mitgliedstaat der EU eingeholt hat. Diese Zulassung ist EU-weit gültig.

Kapitalanforderungen

Versicherungsunternehmen müssen über Kapital in Relation zu ihrem Risikoprofil verfügen, um zu garantieren, dass sie über genügend Mittel verfügen, um finanzielle Schwierigkeiten zu meistern. Sie müssen folgende Kapitalanforderungen erfüllen:

  • Die Mindestkapitalanforderung. Ein Mindestniveau an Kapital, unter dem Versicherungsnehmer einem hohen Risiko ausgesetzt würden.
  • Die Solvenzkapitalanforderung. Das Kapital, das ein Versicherungsunternehmen in Fällen benötigt, in denen signifikante Verluste auszugleichen sind. Der Kapitalbetrag wird durch Berücksichtigung verschiedener Risiken berechnet, dazu gehören:
    • das Marktrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Schwankungen der Marktpreise ergibt;
    • das Versicherungs- oder versicherungstechnische Risiko: das Risiko, dass nicht ausreichend Geld beiseitegelegt wurde, damit künftige Versicherungsforderungen oder Leistungen gezahlt werden können;
    • das operationelle Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.

Wenn ein Versicherungsunternehmen einen dieser beiden erforderlichen Beträge nicht erfüllt, muss die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen.

Bedingungen für das Versicherungsgeschäft

  • Ein angemessenes Governance-System. Versicherungsunternehmen müssen ein angemessenes und transparentes Governance-System mit eindeutiger Aufteilung der Zuständigkeiten einsetzen. Sie benötigen die administrative Kapazität, um unterschiedliche Themen zu bewältigen, dazu gehören Risikomanagement, Einhaltung der Rechtsvorschriften und interne Revision.
  • Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung. Versicherungsunternehmen müssen regelmäßig unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen vornehmen. Dazu zählt die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Blick auf das eigene Risikoprofil sowie ihre kontinuierliche Einhaltung mit den erforderlichen Finanzmitteln.

Beaufsichtigung

  • Überprüfung durch die Aufsicht. Die Rechtsvorschriften legen ein aufsichtliches Überprüfungsverfahren fest, durch das Aufsichtsbehörden befugt sind, die Einhaltung der Vorschriften durch die Versicherungsunternehmen zu überprüfen und zu beurteilen. Zu diesem Zweck müssen Versicherungsunternehmen detaillierte Informationen zu ihrem Geschäft und Risiken an Aufsichtsbehörden melden. Ziel ist es, Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, Unternehmen zu ermitteln, die in Schwierigkeiten geraten könnten. Versicherungsunternehmen müssen zudem Informationen veröffentlichen.
  • Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde. Jede Versicherungsgruppe muss über eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verfügen, die in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten nationalen Aufsichtsbehörden besondere Verantwortung trägt.

Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wurde mehrmals geändert.

  • Um einen fairen Wettbewerb zwischen den Einrichtungen zu gewährleisten, wird mit der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (siehe Zusammenfassung) der Übergangszeitraum, während dessen es den der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Versicherungsunternehmen gestattet ist, ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft fortzuführen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Mit der Verordnung (EU) 2017/2402 über Verbriefungen (siehe Zusammenfassung) wird die Richtlinie 2009/138/EG geändert, um die Kohärenz der Vorschriften für Verbriefungen mit dieser Verordnung zu gewährleisten, deren Hauptziel die Errichtung und Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ist, insbesondere durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für alle institutionellen Anleger.
  • Die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung verpflichtet Versicherungsunternehmen, den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Behörden zu melden, um die Nutzung des Finanzsystems für diese Zwecke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu verhindern (siehe Zusammenfassung).
  • Durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung erhält die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine größere Rolle bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz im Bereich der internen Modelle. Sie sieht strengere Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation sowie Bedingungen für die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit* vor, wenn die in Betracht gezogenen grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten bedeutend sind.
  • Durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung werden die Bestimmungen der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), Verordnung (EU) 2022/2254 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

  • Die Richtlinie Solvabilität II überträgt der Europäischen Kommission das Recht, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Darin geht es unter anderem um technische Standards und Informationen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Basiseigenmittel.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (die als Delegierte Verordnung Solvabilität II bekannt ist und mehrfach geändert wurde) legt die detaillierten Anforderungen für die Anwendung des Solvabilität-II-Rahmens fest und dient als einheitliches aufsichtsrechtliches Regelwerk für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Delegierte Verordnung Solvabilität II deckt Folgendes ab:
    • Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich langfristiger Garantiemaßnahmen;
    • wie die Höhe des erforderlichen Kapitals für die Anlageklassen, in die ein Versicherer investieren kann, festzulegen ist;
    • Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile der Versicherer zur Deckung der Kapitalanforderungen;
    • wie Versicherungsunternehmen geführt und geleitet werden sollten;
    • Bewertung der Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften von Nicht-EU-Ländern mit den EU-Vorschriften;
    • Vorschriften für die Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung;
    • spezifische Vorschriften für Versicherungsgruppen; und
    • vereinfachte Methoden und Ausnahmen, um die Anwendung von Solvabilität II für kleinere und weniger komplexe Versicherer zu erleichtern.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2009/138/EG war bis zum 31. März 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem 1. Januar 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Plattform für die Zusammenarbeit. Eine solche Plattform wird eingerichtet, wenn die EIOPA und die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden es für sinnvoll erachten, die Zusammenarbeit bei wesentlichen grenzüberschreitenden Geschäften zu verstärken, um einen gesunden Binnenmarkt in der EU zu begünstigen. Die Plattformen erlauben es den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats, das Fachwissen und die Kenntnisse der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats über lokale Marktgegebenheiten zu nutzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/138/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1-797).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2023

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