Versicherungsvermittlung
Diese Richtlinie soll die Funktionsweise des Versicherungsbinnenmarkts durch zugängliche und sichere Privatkundenmärkte verbessern.
RECHTSAKT
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung [Amtsblatt L 9 vom 15.1.2003].
ZUSAMMENFASSUNG
Versicherungsvermittler * sind eines der wichtigsten Bindeglieder für die Vermarktung von Versicherungsprodukten in der Europäischen Union (EU).
Diese Richtlinie soll die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs für Versicherungsvermittler verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für ihre Kunden gewährleisten. Außerdem soll das Angebot an Versicherungsprodukten für Verbraucher erleichtert werden.
Anforderungen in Bezug auf die Eintragung
Die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat (in dem das Versicherungsunternehmen seinen Gesellschaftssitz hat) eingetragen. Sie haben die Möglichkeit, in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung tätig zu werden.
Berufliche Anforderungen
Die Eintragung unterliegt hohen berufsfachlichen Anforderungen, da die Vermittler über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen allgemeinen, kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen.
Die Vermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckt. Versicherungsvermittler, die Kundengelder verwalten, sind zudem verpflichtet, über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen.
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Die Richtlinie legt darüber hinaus Regeln über die Auskünfte fest, die der Vermittler seinen potenziellen Kunden zu übermitteln hat. Versicherungsvermittler müssen ihren Kunden gegenüber die Gründe erläutern, aus denen sie zum Erwerb eines bestimmten Versicherungsprodukts raten. Sie müssen schriftlich in für ihre Kunden verständlicher Form darlegen, warum sie ein bestimmtes Produkt für die Bedürfnisse der Interessenten empfehlen. So müssen diese beispielsweise wissen, ob sie mit einem Vermittler verhandeln, der von einem oder mehreren Unternehmen beauftragt ist, oder ob sie es mit einem Vermittler zu tun haben, der sie über das gesamte Spektrum der auf dem Markt angebotenen Produkte berät.
Beilegung von Streitigkeiten
Die Richtlinie hält die Mitgliedstaaten dazu an, geeignete und effiziente Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten einzuführen, insbesondere im Rahmen des grenzübergreifenden Netzes FIN-NET.
Informationspflichten der Versicherungsvermittler
Beim Abschluss des Versicherungsvertrags oder Erneuerung des Vertrags ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, bestimmte Informationen mitzuteilen:
- seinen Namen und seine Anschrift;
- die Nummer des Registers, in dem er eingetragen ist;
- ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
- ob ein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt.
BEZUG
| Rechtsakt | Zeitpunkt des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2002/92/EG |
15.1.2003 |
15.1.2005 |
ABl. L 9 vom 15.01.2003 |



