Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)
Die Finanzkrise von 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht offenbart. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung und bei der Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der nationalen Überwachung der Praktiken der Finanzinstitute zutage. Diese Verordnung soll das Vertrauen der Europäer in die Finanzmärkte wiederherstellen und dem Risiko einer Destabilisierung des internationalen Finanzsystems auf dem Wertpapiersektor vorbeugen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dieser Verordnung wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichtet (ESMA). Sie ist Teil des Maßnahmenpakets für die Reform des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das ESFS besteht aus drei Finanzaufsichtsbehörden:
- dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;
- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde;
- der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
Dieses „Paket“ reformiert auch die bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzbereich mit der Omnibus-Richtlinie und der Verordnung zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit neuen Aufgaben.
Die Aufsicht der Europäischen Union (EU) über den Finanzsektor wird auch durch folgende Einrichtungen verstärkt:
- durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden;
- durch die zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.
Errichtung und Rechtsstellung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
Aufgabe der ESMA ist, über die Stabilität und Effektivität des Finanzsystems zu wachen. Sie wird vor allem in folgenden Bereichen tätig:
- bei der Aufsicht von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen;
- im Bereich der Unternehmensführung;
- im Bereich der Abschlussprüfung;
- im Bereich der Rechnungslegung.
Der Aufgabenbereich der ESMA erstreckt sich auch auf folgende Rechtsvorschriften:
- die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungssystemen sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen;
- die Richtlinie über Finanzsicherheiten;
- die Richtlinie betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist;
- die Richtlinie über Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Wertpapieremittenten;
- die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Paris.
Aufgaben und Befugnisse der ESMA
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
- sie leistet einen Beitrag zur Festlegung von Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken;
- sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- sie fördert den Anlegerschutz.
Um diese Aufgaben ausführen zu können, verfügt die Wertpapieraufsichtsbehörde über folgende Befugnisse:
- zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards;
- zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen;
- zum Aufbau einer zentral zugänglichen Datenbank der Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Behörde übernimmt auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz, zum Beispiel durch die Analyse von Verbrauchertrends oder durch die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft.
Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörde
Die ESMA verfügt über einen Rat der Aufseher mit der Aufgabe, die Leitlinien für ihre Tätigkeit festzulegen. Dieser Rat besteht aus:
- dem Vorsitz;
- dem Leiter der zuständigen nationalen Behörde;
- einem Vertreter der Kommission;
- einem Vertreter des ESRB;
- je einem Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Die Behörde verfügt auch über einen Verwaltungsrat.
Gemeinsame Gremien der Europäischen Aufsichtsbehörden
Die gemeinsamen Gremien der Europäischen Aufsichtsbehörden sind:
- der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden; er ist zuständig für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden in Bezug auf Finanzglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudentielle Analysen, Anlageprodukte für Kleinanleger, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und den Informationsaustausch mit dem ESRB;
- der Beschwerdeausschuss; er berät die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich.
Eine natürliche oder juristische Person kann gegen den Beschluss der Behörde schriftlich Beschwerde einlegen, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses. Der Beschwerdeausschuss muss innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen.
Mit dieser Verordnung wird der Beschluss 2009/77/EG aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 |
16.12.2010 |
- |
ABl. L 331 vom 15.12.2010 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e)) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2011/61/EU |
21.7.2011 |
22.7.2013 |
ABl. L 174 vom 1.7.2011 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken [ABl. L 331 vom 15.12.2010].
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Text von Bedeutung für den EWR [ABl. L 331 vom 15.12.2010].
Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (Text von Bedeutung für den EWR) [ABl. L 191 vom 13.7.2001].
Siehe auch
- Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (EN)
- Finanzaufsicht, Generaldirektion Binnenmarkt – Finanzdienstleistungen



