Nichtselbsttätige Waagen
Die Kommission betont die Notwendigkeit harmonisierter europäischer Normen im Messwesen, um die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen. Diese Richtlinie legt daher die Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll die Vorschriften für nichtselbsttätige * Waagen * harmonisieren, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen und die Allgemeinheit vor den Folgen unrichtiger Wägeergebnisse zu schützen.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Waagen, die genutzt werden:
- für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;
- zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;
- im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;
- bei der Ausübung der Heilkunde, insbesondere beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;
- für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;
- zur Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen;
- für alle anderen Verwendungsfälle.
Inverkehrbringen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Waagen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Waagen nur verhindern, wenn sie der Auffassung sind, dass diese den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen. In diesem Fall können sie das Inverkehrbringen untersagen oder einschränken. Sie müssen die Kommission über ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe informieren.
Konformitätsfeststellung
Der Hersteller kann zwischen zwei Methoden zur Konformitätsfeststellung wählen, um die Konformitätsbescheinigung für sein Produkt zu erhalten:
- EG-Baumusterprüfung sowie nachfolgend EG-Konformitätserklärung oder EG-Eichung;
- EG-Einzeleichung.
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden sowie welche Kennnummern sie tragen.
CE-Konformitätskennzeichnung und Aufschriften
An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, ist die CE-Konformitätskennzeichnung sichtbar und unzerstörbar anzubringen. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie das Verständnis Dritter hinsichtlich der Bedeutung der CE-Konformitätskennzeichnung und die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Die Richtlinie 2009/23/EG hebt die Richtlinie 90/384/EWG auf.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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| Richtlinie 2009/23/EG |
5.6.2009 |
- |
ABl. L122 vom 16.5.2009 |



