Medizinische Geräte für die In-vitro-Diagnose
Das Ziel dieser Richtlinie ist es, den freien Verkehr von In-vitro-Diagnosegeräten zu gewährleisten. Dies erfolgt durch Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zuverlässigkeit dieser Produkte sowie des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Benutzern und Dritten.
RECHTSAKT
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie bezieht sich auf In-vitro-Diagnostika und ihr Zubehör.
Solche Geräte werden für die In-vitro-Analyse von menschlichem Gewebe oder von aus dem menschlichen Körper stammenden Stoffen (Blut, Proben) verwendet. Es werden folgende Analysen durchgeführt:
- Gesundheitszustand;
- angeborene Krankheiten oder Anomalien;
- Überwachung des Therapieverlaufs;
- Feststellung der Kompatibilität bei Organ- oder Blutspenden.
Grundlegende Anforderungen
In der Richtlinie werden die Ziele oder „grundlegenden" Sicherheits-, Gesundheits-, Entwurfs- und Bauartanforderungen festgelegt, die medizinische Geräte für die In-vitro-Diagnose bei ihrer Herstellung und ihrem Inverkehrbringen erfüllen müssen.
Die Geräte müssen die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen erbringen. Sie müssen so ausgelegt sein, dass dass sich ihre Merkmale und Leistungen unter den Lagerungs- und Transportbedingungen nicht verändern.
Harmonisierte Normen
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihre nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen zu veröffentlichen. Dies schließt auch die Monographie des Europäischen Arzneibuchs ein. Es wird davon ausgegangen, dass ein Produkt, das gemäß den harmonisierten Normen hergestellte wurde, die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
Verfahren der Konformitätsbewertung
Jedes Gerät muss einem Verfahren zur Konformitätsbewertung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten benennen die unabhängigen Stellen, die für die Durchführung solcher Verfahren bei Geräten zuständig sind, die kein minimales Risiko darstellen.
Inverkehrbringen und freier Verkehr
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender und gegebenenfalls Dritter bei sachgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Implantation sowie die Inbetriebnahmen von Produkten behindern, die den in den Anhängen aufgeführten Sicherheitskriterien entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.
Europäische Datenbank
Zweck der europäischen Datenbank ist die Speicherung von Regulierungsdaten. Dieser werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt und enthalten Angaben zu
- der Registrierung der Hersteller;
- den Bescheinigungen, die ausgestellt, geändert, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert wurden;
- Angaben, die gemäß dem Beobachtungs- und Meldeverfahren erhalten werden;
- Angaben zu den klinischen Prüfungen.
Beobachtung und Meldung
Außerdem ist der Hersteller verpflichtet, die zuständigen Behörden unverzüglich, d. h. sobald er davon Kenntnis erlangt hat, über alle Vorkommnisse zu unterrichten, die zum Tod oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten geführt haben. Diese Unterrichtung erfolgt über das festgelegte Beobachtungs- und Meldeverfahren. Diese Angaben müssen von den Mitgliedstaaten gespeichert und bewertet werden.
Überwachung
Die benannten Stellen sind befugt, bei den Herstellern Inspektionen durchzuführen. Die Hersteller sind ihrerseits gehalten, den Inspektoren alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Schutzmaßnahmen
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass Produkte, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Patienten, der Anwender oder gegebenenfalls Dritter gefährden, so treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, um diese Produkte vom Markt zurückzuziehen. Diese vorläufigen Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 98/79/EG |
7.12.1998 |
7.12.1999 |
ABl. L331 vom 7.12.1998 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
| Verordnung (EG) Nr. 596/2009 |
7.8.2009 |
- |
JO L 188 du 18.7.2009 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 93/42/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
ist nur von dokumentarischem Wert
VERBUNDENE RECHSTAKTE
Benannte Stellen
Die Datenbank NANDO (EN) ermöglicht es, sowohl die benannten Stellen in der EU zu finden als auch Drittländer, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien des neuen Konzepts benannt wurden.
Gemeinsame technische Spezifikationen:
Entscheidung 2002/364/EG der Kommission vom 7. Mai 2002 über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-Vitro-Diagnostika [Amtsblatt L 131 vom 16.5.2002]
Mit dieser Entscheidung werden Gemeinsame Technische Spezifikationen festgelegt, die die vorher in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Einzelspezifikationen ersetzen; diese betrafen insbesondere die Produkte zur Bewertung der Sicherheit von Blut- und Organspenden. Die Technischen Spezifikationen dieser Entscheidung gelten für Medizinprodukte, die zur Bestimmung der Blutgruppen oder zur Feststellung und Bestätigung unter anderem einer HIV-Infektion oder einer Hepatitis verwendet werden.
Siehe konsolidierte Fassung
Siehe auch
- Medizinprodukte, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher
- Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse



