Rechtsschutz: biotechnologische Erfindungen
Ein eindeutiger und wirksamer Rechtsschutz im Bereich Biotechnologie ist sowohl für die technisch-wissenschaftliche Forschung als auch für die wirtschaftliche Entwicklung in Europa wesentlich. Darum geht es in der geltenden Richtlinie, die ferner das Klonen menschlicher Lebewesen sowie Eingriffe in die menschliche Keimbahn ausdrücklich verbietet. Für die ethischen Aspekte ist ein unabhängiger Ausschuss zuständig, der gegenüber der Europäischen Kommission zu diesen Themen Stellung nimmt.
RECHTSAKT
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie soll in erster Linie patentfähige und nicht patentfähige Erfindungen klar voneinander trennen und insbesondere deutlich machen, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen und Eingriffe in die menschliche Keimbahn nicht als patentfähige Erfindungen angesehen werden können.
Um biotechnologische Erfindungen zu schützen haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Patentgesetze mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmen.
Patentierbarkeit
Patentierbar sind neue Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sie ein Erzeugnis aus biologischem Material enthalten oder sich auf biologisches Material beziehen *. Gegenstand einer Erfindung kann auch biologisches Material sein, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird.
Nicht patentierbar sind:
- Pflanzensorten und Tierrassen;
- im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, beispielsweise Kreuzung oder Selektion. Diese Nichtpatentierbarkeit bezieht sich jedoch nicht auf Erfindungen, die ein mikrobiologisches Verfahren zum Gegenstand haben *;
- der menschliche Körper sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens.
Hingegen kann ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, eine patentierbare Erfindung darstellen.
Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind nicht patentierbar, insbesondere:
- Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
- Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
- die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
- Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Ethische Aspekte
Alle mit der Biotechnologie zusammenhängenden ethischen Aspekte werden von der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien der Kommission bewertet [Europaïsche Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EN) (FR)].
Schutzumfang
Der Schutz eines Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das ausgehend von diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht, erstreckt sich auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet.
Der oben unter 7. und 8. genannte Patentschutz gilt nicht für:
- biologisches Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung gewonnen wird, wenn diese generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird;
- den Verkauf von pflanzlichem Vermehrungsmaterial oder Zuchtvieh durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt, der das Vermehrungsmaterial bzw. Zuchtvieh in seinem Betrieb verwendet.
Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit
Wenn ein Züchter keinen Sortenschutz erhalten oder nutzen kann, ohne ein bestehendes Patent zu beeinträchtigen, kann er - gegen Gebühr -die Erteilung einer nicht ausschließlichen Zwangslizenz für die Nutzung der patentierten Erfindung beantragen.
Dies gilt auch, wenn der Inhaber eines Patents über eine biotechnologische Erfindung diese nicht nutzen kann, ohne einen bereits zuvor bestehenden Sortenschutz zu beeinträchtigen.
Hinterlegung biologischen Materials
Der Patentantrag muss eine Reihe von Bedingungen erfüllen (Hinterlegung des biologischen Materials spätestens am Tag der Abgabe des Patentantrags bei einer anerkannten Hinterlegungsinstitution, Übermittlung von Informationen über die Merkmale des hinterlegten biologischen Materials usw.).
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
|---|
|
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 98/44/EG |
30.7.1998 |
30.7.2000 |
ABl. L 213 vom 30.7.1998 |



