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Obligatorische Ausstattung mit Sicherheitsgurten

Der Einbau von Sicherheitsgurten ist nun für alle Fahrzeugkategorien vorgeschrieben. Die Gurtpflicht galt ursprünglich nur für Personenkraftwagen und wird nun auf alle Nutzfahrzeuge, insbesondere auf Reisebusse und Kleinbusse, ausgedehnt

RECHTSAKTE

Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesen drei Richtlinien wird der Einbau von Sicherheitsgurten in sämtliche Fahrzeuge verbindlich vorgeschrieben, was eine Verbesserung der passiven Sicherheit bewirkt.

Ausstattung mit Sicherheitsgurten und Anlegen der Gurte

Damit die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem obligatorischen Anlegen der in Kraftfahrzeuge eingebauten Gurte ihre optimale Wirkung entfalten können, müssen so viele Fahrzeuge wie möglich mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein (die Gurtpflicht wurde mit der Richtlinie 91/671/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/20/EG, eingeführt).

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ist nach Geschwindigkeitsübertretungen und noch vor Trunkenheit am Steuer die zweithäufigste Todesursache im Straßenverkehr. Die Pflicht, Sicherheitsgurte einzubauen und zu tragen, trägt dazu bei, die Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union erheblich zu verbessern und die Zahl der Unfallopfer zu senken.

Anwendungsbereich

Der obligatorische Einbau von Sicherheitsgurten war ursprünglich nur für Personenkraftwagen vorgesehen, gilt jetzt jedoch auch für alle anderen Fahrzeugkategorien, also auch für alle Nutzfahrzeuge und insbesondere für Reisebusse und Minibusse. Dadurch, dass insbesondere Busse nun auch mit Sicherheitsgurten ausgestattet werden müssen, dürfte sich die Gefahr verringern, dass Fahrgäste aus dem Fahrzeug herausgeschleudert werden, wenn dieses von der Straße abkommt und umkippt.

Technische Vorschriften

Mit den drei Richtlinien wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Hersteller geschaffen, der folgende technischen Voraussetzungen für Kraftfahrzeuge umfasst:

Zeitplan

Die Bestimmungen der drei Richtlinien gelten ab dem 20. Oktober 2006 für alle neuen Kraftfahrzeugtypen und ab dem 20. Oktober 2007 auch für Kraftfahrzeuge, deren Typ bereits in Produktion ist.

Sicherheitsgurte für Menschen mit Behinderungen

Technische Normen für Sicherheitsgurte, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, werden in nächster Zukunft ausgearbeitet, damit ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, das dem durch diese Richtlinien gewährleisteten Niveau entspricht.

Hintergrund

Die Verpflichtung zum Einbau und Anlegen der Sicherheitsgurte trägt zur Verwirklichung des Ziels bei, das sich die Europäische Kommission in ihrem Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit gesetzt hat, nämlich die Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010 zu halbieren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/39/EG

20.10.2005

20.4.2006

ABl. L 255 vom 30.9.2005

Richtlinie 2005/40/EG

20.10.2005

20.4.2006

ABl. L 255 vom 30.9.2005

Richtlinie 2005/41/EG

20.10.2005

20.4.2006

ABl. L 255 vom 30.9.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen [ABl. L 373 du 31.12.1991]

Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG [ABl. L 115 vom 9.5.2003]

Die Verpflichtung, in einem fahrenden Fahrzeug den Gurt anzulegen, wird auf sämtliche Fahrzeugkategorien sowie auf sämtliche darin eingebauten Sitze ausgeweitet (Richtlinie 2003/20/EG). Zunächst galt sie nur für mit Rückhaltesystemen ausgestattete Kraftfahrzeuge von weniger als 3,5 Tonnen und sah für bestimmte andere Fahrzeuge (Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge) keine Anschnallpflicht auf den Rücksitzen vor (Richtlinie 91/671/EWG).

Außerdem wird die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen vorgeschrieben, die auf das Gewicht des Kindes abgestimmt sind (Richtlinie 2003/20/EG). Forschungsarbeiten haben ergeben, dass die Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen tatsächlich die Schwere der Verletzungen bei Unfällen deutlich mildern kann. Früher durften Kinder ohne eine geeignetes Rückhaltesystem mitfahren, wenn das Kraftfahrzeug nicht entsprechend ausgestattet war (Richtlinie 91/671/EWG).

Bestimmte Ausnahmen sind zulässig, insbesondere um die uneingeschränkte Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten zu ermöglichen, eine ungehinderte Ausführung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw. Hilfe im Notfall verbunden sind oder um den besonderen Einsatzbedingungen bestimmter Fahrzeuge Rechnung zu tragen.

Diese neuen Bestimmungen sind in den Mitgliedstaaten seit dem 9. Mai 2006 in Kraft.

Letzte Änderung: 03.11.2006

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