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Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Typen der betroffenen Fahrzeuge

Die Verordnung gilt für Fahrzeuge der Kategorien M, N und O, nämlich:

  • Kraftfahrzeuge, die entworfen und ausgeführt wurden für die Personenbeförderung und über mindestens 4 Räder verfügen;
  • Kraftfahrzeuge, die entworfen und ausgeführt wurden für die Güterbeförderung und über mindestens 4 Räder verfügen;
  • Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Anforderungen an das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild

Jedes Fahrzeug ist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild auszustatten, das (je nach Wahl des Herstellers) bestehen muss aus:

  • einer rechteckigen Metalltafel oder
  • einem rechteckigen selbstklebenden Etikett.

Auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind bestimmte Angaben aufzuführen, darunter:

  • der Name des Herstellers;
  • die Typgenehmigungsnummer;
  • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
  • die technisch zulässigen Gesamtmassen.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 249/2012 wird die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 geändert, mit der den Fahrzeugherstellern die Möglichkeit eingeräumt wurde, bei der Herstellung der Fabrikschilder selbstklebende Etiketten zu verwenden.

Anforderungen an die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

Der Hersteller muss die FIN an jedes Fahrzeug anbringen und die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen. Die FIN besteht aus:

  • dem Welt-Hersteller-Code (WMI — world manufacturer identification);
  • der Baureihe und dem Motortyp (VDS — vehicle descriptor section);
  • der fortlaufenden Nummer (VIS — vehicle indicator section).

Die FIN ist an einer leicht zugänglichen Stelle anzubringen und muss sichtbar bleiben. Sie ist so einzuschlagen, dass sie unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht verwischt werden kann.

Bestimmungen betreffend der EG-Typgenehmigung

Der Fahrzeughersteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung einreichen. In diesem Antrag sind bestimmte Angaben aufzuführen, insbesondere:

  • die Fabrikmarke und der Fahrzeugtyp;
  • die Lage und Anbringungsart des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds;
  • die Anbringungsstelle der FIN.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Fahrzeug alle Anforderungen bezüglich des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt, muss sie eine EU-Typgenehmigung erteilen und eine Typgenehmigungsnummer gemäß Richtlinie 2007/46/EG ausstellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild: ist ein vom Hersteller an einem Fahrzeug angebrachtes Schild oder Etikett, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs benötigt werden und den zuständigen Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen geben.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): der alphanumerische Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1-13)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2019

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