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Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Typen der betroffenen Fahrzeuge
Die Verordnung gilt für Fahrzeuge der Kategorien M, N und O, nämlich:
Anforderungen an das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild
Jedes Fahrzeug ist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild auszustatten, das (je nach Wahl des Herstellers) bestehen muss aus:
Auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind bestimmte Angaben aufzuführen, darunter:
Mit der Verordnung (EU) Nr. 249/2012 wird die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 geändert, mit der den Fahrzeugherstellern die Möglichkeit eingeräumt wurde, bei der Herstellung der Fabrikschilder selbstklebende Etiketten zu verwenden.
Anforderungen an die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
Der Hersteller muss die FIN an jedes Fahrzeug anbringen und die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen. Die FIN besteht aus:
Die FIN ist an einer leicht zugänglichen Stelle anzubringen und muss sichtbar bleiben. Sie ist so einzuschlagen, dass sie unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht verwischt werden kann.
Bestimmungen betreffend der EG-Typgenehmigung
Der Fahrzeughersteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung einreichen. In diesem Antrag sind bestimmte Angaben aufzuführen, insbesondere:
Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Fahrzeug alle Anforderungen bezüglich des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt, muss sie eine EU-Typgenehmigung erteilen und eine Typgenehmigungsnummer gemäß Richtlinie 2007/46/EG ausstellen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1-13)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 02.05.2019