Hintere amtliche Kennzeichen an Kraftfahrzeugen
Diese Verordnung enthält Bestimmungen in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, um die geltenden Anforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung legt die Anforderungen für die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern fest. Sie ist Bestandteil der Durchführung der Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen.
Anforderungen für die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen
Die Anbringungsstelle muss aus einer flachen oder nahezu flachen rechteckigen Oberfläche bestehen, die eine der folgenden Abmessungen aufweisen muss:
- eine Länge von 520 mm und eine Höhe von 120 mm; oder
- eine Länge von 340 mm und eine Höhe von 240 mm.
Die Anbringung des hinteren amtlichen Kennzeichens muss bestimmte Anforderungen erfüllen:
- das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden;
- der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche muss mindestens 0,30 m betragen;
- das Kennzeichen muss in dem gesamten Raum sichtbar sein.
Darüber hinaus legt die Verordnung Prüfverfahren fest, um festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt werden.
Bestimmungen in Bezug auf die EG-Typgenehmigung
Der Fahrzeughersteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung einreichen. Dieser Antrag muss bestimmte Informationen enthalten, wie etwa:
- Fabrikmarke und Typ;
- Angabe des Bereichs für die Anbringungsstelle der hinteren amtlichen Kennzeichen;
- Höhe der Ober- und Unterkante über der Fahrbahnoberfläche.
Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug alle Anforderungen in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung des hinteren amtlichen Kennzeichens erfüllt, erteilt sie die EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 2007/46/EG.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1003/2010 |
29.11.2010 |
- |
ABl. L 291 vom 9.11.2010 |



