Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge
Diese Verordnung legt die Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen der Kategorie M1 fest. Sie sieht außerdem die Möglichkeit vor, diese Anforderungen an die technischen Merkmale von Hybrid- und Elektrofahrzeugen anzupassen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung definiert die Anforderungen an die Typgenehmigung von Entfrostungs-* und Enteisungsanlagen * für Fahrzeuge der Kategorie M1 fest. Diese Kategorie betrifft Kraftfahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen.
Anforderungen an Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
Jedes Fahrzeug der Kategorie M1 muss
- mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Der Fahrer des Fahrzeugs muss eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe haben.
- mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein.
Um die Wirksamkeit der Entfrostungs- und Trocknungsanlage sicherzustellen, wird eine Prüfung am Fahrzeug bei -8 °C oder -18 °C durchgeführt, um das Eis an der Außenseite der Windschutzscheibe aufzutauen, und bei einer Temperatur von -3 °C, um den Beschlag auf der Innenseite der Windschutzscheibe zu trocknen.
Vorschriften für die EG-Typgenehmigung
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung vorlegen. Dieser Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Fabrikmarke und Fahrzeugtyp;
- Merkmale der Entfrostungs- und Trocknungsanlage auf der Anzeigetafel;
- Merkmale des Motors, der die Wärme für die Anlage liefert.
Wenn die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass das Fahrzeug alle einschlägigen Anforderungen für die Entfrostungs- und Trocknungsanlage erfüllt, erteilt sie die EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EU) Nr.° 672/2010 |
17.8.2010 |
- |
ABl. L 196 vom 28.7.2010 |



