Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Diese Richtlinie betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften zu den vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen fest.
Sie betrifft folgende Fahrzeuge:
- Kleinkrafträder: zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h;
- Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
- dreirädrige Kraftfahrzeuge: mit drei Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
- vierrädrige Kraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von 50 ccm bzw. einer maximalen Nennleistung von 4 kW.
Vorschriften zu den vorgeschriebenen Angaben
Jedes Fahrzeug muss mit einem Schild und mit Angaben versehen sein, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen sind.
Das Schild muss mit folgenden Angaben versehen sein:
- Name des Herstellers:
- Typgenehmigungszeichen;
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN), die aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen (lateinische Buchstaben und Ziffern) besteht;
- Standgeräusch.
Bevor zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden können, muss diesen erst die EG-Typgenehmigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Angaben erteilt worden sein. Die Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung * werden durch die Richtlinie über die EG-Typgenehmigung festgelegt.
Mitgliedstaaten können Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, die Zulassung nicht verweigern.
Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 93/94/EG auf.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 2009/139/EG |
29.12.2009 |
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ABl. L 322 vom 9.12.2009 |



