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Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Diese Richtlinie legt die für zwei- und dreirädrige sowie für vierrädrige Kraftfahrzeuge geltenden Verfahren insbesondere im Hinblick auf Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger fest. Es handelt sich um technische Bestimmungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen ist.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen *, Kontrollleuchten * und Anzeiger *.

Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge, die unter die Richtlinie über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen, d. h.

  • Kleinkrafträder: zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h;
  • Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • Dreiradfahrzeuge: mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von 50 ccm werden als Kleinkrafträder betrachtet, alle anderen vierrädrigen Kraftfahrzeuge fallen unter die Kategorie der Dreiradfahrzeuge.

Vorschriften

Die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  • die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben;
  • das Symbol muss sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrollleuchte oder in ihrer unmittelbaren Nähe befinden;
  • Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt;
  • für die Kontrollleuchten müssen folgende Farben verwendet werden:
    • Rot: Gefahr
    • Gelb: Warnung
    • Grün: ordnungsgemäßer Betrieb
    • Blau: Kontrollleuchte für Fernlicht.

Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 60 (EN) wird anerkannt.

Die Mitgliedstaaten können die EG-Typgenehmigung für jeden neuen Fahrzeugtyp verweigern, wenn die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

Beschreibung

Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile ist ein Beschreibungsbogen beizufügen, wenn dieser getrennt von dem Antrag auf Erteilung der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung eingereicht wird. Dieser Beschreibungsbogen muss folgende Angaben enthalten:

  • die Fabrikmarke des Fahrzeugs;
  • den Typ;
  • die Fahrzeugkategorie;
  • Fotos oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole.

Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 93/29/EG auf.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Betätigungseinrichtung: alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;
  • Kontrollleuchte: ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt;
  • Anzeiger: Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/80/EG

24.8.2009

1.1.2010

ABl. L 2020 vom 4.8.2009

Letzte Änderung: 29.01.2010

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