Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht / Lichtquellen (bis 2014)
In dieser Richtlinie werden harmonisierte technische Vorschriften für die Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht der Kraftfahrzeuge festgelegt, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer [Siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Kraftfahrzeugscheinwerfers für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie für jeden Typ einer zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern bestimmten Lichtquelle (Glühlampen und andere), der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden genehmigten Typ eines Kraftfahrzeugscheinwerfers für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie einer Glühlampe für diese Scheinwerfer ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen zu.
Flankierend zu diesem durch die Richtlinie eingeführten Bauteil-Typgenehmigungssystem gibt es in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verboten:
- Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugscheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind.
- Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht beziehen, weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn die Kraftfahrzeugscheinwerfer mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.
Diese Richtlinie wird zum 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 76/761/EWG |
30.7.1976 |
1.7.1977 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 1999/17/EG |
2.5.1999 |
1.10.1999 |
ABl. L 97 vom 12.4.1999 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/761/EWG wurden in den Ursprungstext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Wert.



