Fahrtrichtungsanzeiger der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (bis 2014)
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung harmonisierter technischer Vorschriften für die Fahrtrichtungsanzeiger, um die Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die EWG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, für den sie die EWG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, ein EWG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs zu. Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen.
Das durch die Richtlinie eingeführte Bauteil-Typgenehmigungssystem umfasst setzt Folgendes voraus:
- Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind.
- Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Fahrtrichtungsanzeiger beziehen, nicht die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Parkleuchten mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.
- Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Parkleuchten beziehen, weder die Zulassung, den Verkauf noch die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn die Parkleuchten mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.
Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, untersagen, wenn diese Fahrtrichtungsanzeiger dauerhaft dem genehmigten Typ nicht entsprechen.
Diese Richtlinie wird zum 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 76/759/EWG |
30.7.1976 |
1.7.1977 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 1999/15/EG |
2.5.1999 |
1.10.1999 |
ABl. L 97 vom 12.4.1999 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/759/EWG wurden in den Ursprungstext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Wert.



