Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Bauteile und Merkmale
Die Europäische Union vervollständigt das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.
RECHTSAKT
Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Vgl. ändernde Rechtsakte].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge folgender Klassen:
- Kleinkrafträder, d. h. zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 cm³ bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
- Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger bzw. einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger
Die Verfahren für die Erteilung der Typgenehmigung sind die der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, die mit der Richtlinie 2002/24/EG außer Kraft gesetzt wurde, und zwar in Bezug auf
- die Reifen,
- die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen,
- die vorstehenden Außenkanten,
- die Rückspiegel,
- die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft,
- die Kraftstoffbehälter,
- die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe,
- die elektromagnetische Verträglichkeit,
- den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage,
- die Anhängevorrichtungen und die Befestigungen,
- die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte,
- die Scheiben, die Scheibenwischer und die Scheibenwascher und die Entfrostungs- und Trocknungsanlagen.
Es wird eine Gleichwertigkeit bestimmter Vorschriften der vorliegenden Richtlinie (Reifen, Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Rückspiegel und Sicherheitsgurte) mit bestimmten Vorschriften der UN-ECE-Regelungen festgelegt.
Die Behörden, die die Typgenehmigung erteilen, erkennen daher die Typgenehmigungen an, die gemäß den Vorschriften der oben genannten Regelungen erteilt wurden.
Steuerliche Anreize dürfen nur für Kraftfahrzeuge vorgesehen werden, die den in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen gegen die Luftverunreinigung und die Lärmbelastung entsprechen.
Diese steuerlichen Anreize müssen
- für alle neuen Fahrzeuge gelten, die in einem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werden und die im Voraus die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen,
- enden, sobald die Maßnahmen angewandt werden müssen und
- bei den einzelnen Kraftfahrzeugtypen unter den tatsächlichen Mehrkosten der zum Zweck der Einhaltung der festgelegten Werte eingeführten technischen Lösungen einschließlich der Kosten für ihren Einbau in das Fahrzeug liegen.
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern ab. Die Richtlinie 97/24/EG übernimmt, vervollständigt und passt die Bestimmungen der Richtlinie 98/1015/EWG an den technischen Fortschritt an.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 97/24/EG | 18.8.1997 | 17.12.1998 | ABl. L 226 vom 18.8.1997 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2002/51/EG | 20.9.2002 | 1.4.2003 | ABl. L 252 vom 20.9.2002 |
| Richtlinie 2003/77/EG | 10.9.2003 | 3.9.2004 | ABl. L 211 vom 21.8.2003 |
| Richtlinie 2005/30/EG | 17.5.2005 | 17.5.2006 | ABl. L 106 vom 27.4.2005 |
| Richtlinie 2006/72/EG | 8.9.2006 | 30.6.2007 | ABl. L 227 vom 19.8.2006 |
| Richtlinie 2006/120/EG | 28.11.2006 | 30.9.2007 | ABl. L 330 vom 28.11.2006 |



